Hallo~
Ich habe eine Frage zur BR-Wahl.

Und zwar geht bei uns eine Kollegin kurz vor der Wahl in Mutterschutz. Für sie wird befristet eine Vertretung eingestellt (wirklich nur für Mutterschutz und Elternzeit).

Laut Elternzeitgesetz §21 (7) zählt die Kollegin dann nicht mit bei der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, sondern nur die Vertretung? Wer von beiden ist wahlberechtigt? Laut Schulung ja die Kollegin in Elternzeit... Oder beide?
Hier mal das Zitat:
"Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist."

Wäre für eine Antwort dankbar.

Viele Grüße,
S.W.