Erstellt am 27.02.2013 um 17:47 Uhr von gironimo
Ob es Listenwahl oder Personenwahl wird, kann der Wahlvorstand nicht festlegen. Das ergibt sich daraus, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. So gesehen entscheiden die Kandidaten durch ihr verhalten.
Wie viele Unterschriften ein Wahlvorschlag braucht steht im Wahlausschreiben.
Du musst dem Wahlvorstand auch Zeit geben, sich vorzubereiten und ggf. eine Schulung zu besuchen.
Erstellt am 27.02.2013 um 19:38 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Ob es Listenwahl oder Personenwahl wird, kann der Wahlvorstand nicht festlegen."
Naja ...
"§ 14a (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren."
@ frostirot
"Benötige ich auch bei einer Listenwahl 1/20 an Stützunterschriften ? "
Nicht DU persönlich benötigst diese Anzahl Stützunterschriften, sondern JEDER Wahlvorschlag benötigt Stützunterschriften. Auf einem Wahlvorschlag können ein oder mehrere KandidatInnen aufgeführt sein; das Wahlverfahren spielt hier keine Rolle!
"§ 14 Abs.4 BetrVG
Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer."
Erstellt am 28.02.2013 um 08:38 Uhr von rkoch
Ich denke bei der Sache mit den Wahlvorschlägen sollte wir etwas genauer werden, frostirot scheint aktuell kein BRM zu sein...
Wahlvorschläge sind Listen, in denen (i.d.R.) mehrere Wahlbewerber für die Wahl zum Betriebsrat kandidieren. lt. Gesetz sollen das "mindestens doppelt so viele Kanditern wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind" sein, wobei das nicht zwingend ist. Auch wenn nur ein Wahlbewerber auf einer Liste steht, ist die Liste gültig. Jeder Arbeitnehmer kann eine solche Liste aufstellen und beim Wahlvorstand einreichen. Jede Liste, egal wie viele Bewerber, braucht die geforderte Anzahl an Stützunterschriften um zur Wahl zugelassen zu werden.
Am Ende der Einreichungsfrist "zählt" der Wahlvorstand die gültigen, eingereichten Listen. Ist nur genau eine Liste eingereicht, findet die Wahl als Mehrheitswahl (aka. Personenwahl) statt, gibt es mehrere findet die Wahl als Verhältniswahl (aka. Listenwahl) statt. Der Wahlvorstand entscheidet da eben gar nichts, er darf insbesondere nicht mehrere eingereichte Listen zu einer Liste zusammenfassen. Es hängt allein von den AN ab, ob sie sich auf eine gemeinsame Liste einigen können (und wollen), oder nicht.
Ausnahme: wie Hoppel schon sagt, gibt es für Betriebe mit bis zu 100 AN Sonderregelungen.
Beachte: Wahlbewerber müssen eigenhändig mit Unterschrift ihre Zustimmung zur Aufnahme als Wahlbewerber auf die Liste erteilen! Wenn Du also in Urlaub gehst und dieser länger dauert als die Einreichungsfrist, dann hast Du ein Problem! Dann solltest Du bereits VOR Deinem Urlaub versuchen die Frage nach der (den) Liste(n) die es geben wird zu klären und ggf. Deine Einwilligungserklärung vorab aufsetzen (Ich erkläre mich einverstanden, auf Liste XXX zu kandidieren, Unterschrift) und dem zukünftigen Listenführer geben - oder ihr solltet die Liste schon vor Aushang des Wahlausschreibens anfangen aufzusetzen...
Erstellt am 28.02.2013 um 10:22 Uhr von BRVLH
@rkoch
kanste mir mal bitte deine letzten Sätze erklären?? Irgendwie komm ich da nicht mit.
>Beachte: Wahlbewerber müssen eigenhändig mit Unterschrift ihre Zustimmung zur Aufnahme als Wahlbewerber auf die Liste erteilen! Wenn Du also in Urlaub gehst und dieser länger dauert als die Einreichungsfrist, dann hast Du ein Problem! Dann solltest Du bereits VOR Deinem Urlaub versuchen die Frage nach der (den) Liste(n) die es geben wird zu klären und ggf. Deine Einwilligungserklärung vorab aufsetzen (Ich erkläre mich einverstanden, auf Liste XXX zu kandidieren, Unterschrift) und dem zukünftigen Listenführer geben - oder ihr solltet die Liste schon vor Aushang des Wahlausschreibens anfangen aufzusetzen...
Trage ich mich auf die Liste ein, unterschreibe ich bereits und gebe damit meine Erklärung ab. Ich erkläre damit, das ich auf dieser Liste als Kandidat/Wahlbewerber mich zur Verfügung stelle. Eine nochmalige Erklärung?? Wozu?? Wo steht das?? Was meinst du genau??
Erstellt am 28.02.2013 um 13:29 Uhr von rkoch
>> Wenn Du also in Urlaub gehst und dieser länger dauert als die Einreichungsfrist, dann
>> hast Du ein Problem!
> Trage ich mich auf die Liste ein, unterschreibe ich bereits und gebe damit meine
> Erklärung ab.
> Eine nochmalige Erklärung??
Nein, nicht eine nochmalige Erklärung...
> Da ich in Urlaub gehe möchte ich bestens vorbereitet sein.
Mir geht es hier um den Fall, das ein Bewerber zum Zeitpunkt der Listenerstellung/-einreichungsende die geforderte Unterschrift nicht erbringen kann, da er nicht in den Betrieb kommen kann (weil er z.B. für 6 Wochen auf den Malediven weilt).
Damit wäre er von der Logik her als Wahlbewerber ausgeschlossen, da er ja die geforderte Unterschrift nicht erbringen kann.... Weder wird er mal für die Unterschrift mal kurz von den Malediven herfliegen, noch wird man ihm die Liste zur Unterschrift hinbringen/-schicken. Das Spiel hatten wir schon mal als einer unserer Kandidaten länger in Südafrika weilte. An die Unterschrift hatte vorher keiner gedacht....
> § 6 WO BetrVG: Vorschlagslisten
> (3) (...) Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur
> Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
Die Erklärung muss aber nicht zwingend auf der Liste erfolgen, muss aber schriftlich sein, also reicht z.b. Fax (von den Malediven) normalerweise nicht. Wenn also der Urlaub (oder z.B. eine Kur) bereits VOR Erstellung einer Wahlliste (z.B. weil auch das Wahlausschreiben noch nicht hängt) beginnt und länger dauert als bis zum Ende der Einreichungsfrist, so gibt es quasi nur zwei Optionen:
1. Die Bewerber fangen ggf. schon vor Aushang des Wahlausschreibens mit der Erstellung der Liste an, so dass der Kollege noch unterschreiben kann,
2. Der Bewerber gibt seinem (zukünfitgen) Listenführer eben eine Zustimmungserklärung an die Hand, bevor er nicht mehr erreichbar ist. Wenn dann die Liste erstellt wird, wird der Kollege als Bewerber eingetragen, ohne zu unterschreiben (kann er ja nicht). Dass die Unterschrift (d.h. die Zustimmungserklärung) dann nicht auf der Liste, sondern separat erfolgt, ist i.O., schließlich spricht auch §6 nur von "beizufügen".
Jetzt klar?
Erstellt am 28.02.2013 um 14:38 Uhr von BRVLH
danke dir,
ich denke, damit kann jetzt jeder was anfangen.
War, wenn du ehrlich bist, ein bisschen irritierend geschrieben. ;)
Obwohl ich trotzdem mit einigen nicht einverstanden bin von dem was du geschrieben hast, denn sowas findet vor einer Wahl statt und nicht während der Wahl, ob ich auf die Liste gehe oder nicht, entscheide ich vorher und hat mit der eigentlichen Wahl nichts zu tun. Wenn ich mich auf die Liste eingetragen habe, und das kann ich ja schon vor meinem Urlaub, bin ich bereits auf der Liste und muss nicht noch mal irgend jemanden erklären, ob mündlich oder schriftlich, das du dich zur Wahl stellst.
Wenn du allerdings im Urlaub bist und die Liste wird nicht eingereicht, dann hast du ein Problem. ;)
Erstellt am 01.03.2013 um 08:03 Uhr von rkoch
Du gehst von Voraussetzungen aus, die oft nicht vorliegen... Mit der Wahl beschäftigen sich viele (wenn nicht die meisten) erst, wenn das Wahlausschreiben hängt.. Mittelfristige Listenvorplanungen kenne ich eigentlich nur von größeren Betrieben mit "Machtgruppen". In vielen Betrieben die ich kenne läuft es eher nach dem Motto "muss denn schon wieder Wahl sein, wer traut sich...." bzw. der BR macht die Wahl unter sich aus und fragt dann noch wer noch Lust hat zu kandidieren (so wars damals bei uns, und deswegen hat eben keiner an die Unterschrift gedacht - und selbst die Variante, dass da niemand weiter gefragt wird und es auch niemand interessiert kenne ich auch).