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Betriebsratswahl

W
wölffin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen ,brauche Euern Rat zu Br.-Neuwahl.Wir waren ein 13 Br. mit 4 Ersatzmitgl.vor einen halben Jahr ist ein Ersatzmitglied zurück getreten.nun haben wir als unsere Erste Vorsitzende längere Zeit krank war abgewählt weil wir mit ihrer Arbeit nicht einverstanden waren.Sie hatteeinenen zuguten Draht zur Geschäftsleitun und alles allein entschieden.auch wollte sie keine zweite Freistellung und in ihren Urlaub oder bei Krankheit war das Büro nie besetzt.jetzt nach der Abwahl sind inclusive unserer ex Vorsitzenden 4 weitere Mitglieder zurück getreten. meine frage ist nun :wir sind jetzt noch 12 Mitglieder wann müssen wir Neuwahlen einleiten?

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Community-Antworten (2)

F
Fliegenlarve

12.12.2011 um 08:51 Uhr

Hallo wölffin,

wir sind jetzt noch 12 Mitglieder wann müssen wir Neuwahlen einleiten? Unverzüglich => bedeutet: ohne schuldhafte Verzögerung. Schuldhafte Verzögerung wäre festzustellen, wenn ihr wochenlang oder monatelang gar nichts tut. Wenn ihr Euch aber jetzt auf die Suche begebt, um Mitglieder für einen WV zu finden, diesen dann auch zügig bestellt und der sich schulen läßt, wäre das "ohne schuldhafte Verzögerung". Ihr seid nicht verpflichtet, Euch vor Schnelligkeit überschlagen ;-)) l

G
gironimo

12.12.2011 um 10:56 Uhr

siehe auch § 13 Abs 2 BetrVG zum Zeitpunkt der Wahlen (und die Kommentare dazu, z.B. Fitting, Däubler oder andere)

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