Erstellt am 28.04.2013 um 11:45 Uhr von Nubbel
er muß nur innerhalb einer woche einladen
Erstellt am 28.04.2013 um 11:48 Uhr von Kölner
@scania
Die Summe deiner fragen und Antworten lässt den Schluss zu, dass Du entweder sehr ungeduldig oder sehr verbittert und ängstlich bist!
Erstellt am 28.04.2013 um 14:45 Uhr von gironimo
Ein Anfechtungsgrund ist es jedenfalls nicht. Und Nubbel hat ja schon geschrieben, dass nur die Einladung innerhalb einer Woche erfolgen muss.
Angesichts des geringen Aufwands für den Wahlvorstand finde ich das Argument, er würde es nicht schaffen, recht düftig. Er muss doch nur die Sitzung eröffnen, den Vorsitzenden wählen lassen und kann sich dann verabschieden....
Hat er denn wenigstens gesagt, wann er es schafft?
Ansonsten (Zitat aus Däubler, Kommentar zum BetrVG §29 Rd-Ziffer 7):
Kommt der WV seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Einberufung der konst. Sitzung nicht nach, können die BR-Mitglieder aus eigener Initiative zu ihrer ersten Sitzung zusammenkommen.
Die Ladung kann von jedem BR-Mitglied erfolgen; muss aber ordnungsgemäß sein. D.h. alle BR-Mitglieder (ggf auch Ersatzmitglieder) müssen über Zeitpunkt, Ort und zu behandelnde Beratungsgegenstände (Tagesordnung) informiert sein.
Vielleicht packt er es ja noch......