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Zahlung der BR-Arbeit an einem freien Tag/ außerordentliche Sitzungen

A
AkteX
Jan 2018 bearbeitet

Hallo @ alle!

Ich habe eine Frage, die mich seit einiger Zeit beschäftigt, da ich vor kurzem in den BR gewählt wurde. Ich habe leider noch nicht die Zeit gehabt ein Seminar zu besuchen, das dieses Thema behandelt- außerdem wurde unsere Wahl erfolgreich angefochten- weshalb ich nur noch kurze Zeit (bis Mai) als stellv. Vorsitzende dabei sein werde, wenn man mich nicht wieder wählt. Aber nun zur Frage: muss der HL, bei außerordentlichen Sitzungen den BR-Mitgliedern die Zeit in der sie bei der Sitzung dabei sind (es ist ihr freier Tag) bezahlen? Ich hatte leider in letzter Zeit mehrere außerordentliche Sitzungen (weil die Vorsitzende krank ist). An diesen Tagen hatten einige BR-Mitglieder ihren freien Tag. Ich habe es dem HL mitgeteilt und er hat genehmigt, dass diese kommen, aber hat nicht genehmigt, dass diesen BR-Mitgliedern die Zeit der Sitzung bezahlt würde. Als diese kamen, haben Sie auch gestempelt, aber als wir im Zeiterfassungsprogramm kontrolliert haben, haben wir gemerkt, dass die Zeiten verschwunden waren. Er hat gesagt, dass er diese Zeiten nicht zahlen wird! Ein Mitglied hat sich darauf versteift und möchte ihn unbedingt deswegen (wegen den unbezahlten Zeiten) vor Gericht bringen. Ich habe auch im Internet gesucht, und im Gesetz gelesen, aber ich verstehe dieses nicht ganz, und leider komme ich nicht weiter :((...

Vieleicht, nein bestimmt, kennt ihr euch da besser als ich aus...

Tja, ist eine lange Geschichte, aber es wurde in der Einigungsstelle so festgehalten, dass wir trotz der Anfechtung bis Mai im Amt bleiben dürfen- und die Wahl war nicht nichtig, sondern nur unwirksam ;)... hoffe das reicht als Antwort.

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

16.02.2014 um 12:54 Uhr

Die Antwort findest Du im § 37 Abs. 3 BetrVG:

"Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten."

Also erst einmal muss der Arbeitgeber Freizeitausgleich gewähren. Wenn nicht wie im Gesetz beschrieben, muss er zahlen.

So gesehen - legt dem Chef doch einmal den § 37 BetrVG vor. Will er immer noch nicht, hilft nur der Rechtsweg. Vielleicht will er ja auch mal testen, wie weit er es mit Euch treiben kann. Also nicht klein beigeben.

Ansonsten, viel Glück bei der neuen Wahl.

A
ActionHero

16.02.2014 um 22:00 Uhr

@ AkteX

„außerdem wurde unsere Wahl erfolgreich angefochten“ Hier ist aber etwas oberfaul!

Was heißt hier erfolgreich angefochten? Nur angefochten oder sogar nichtig?

Wenn die Anfechtung erfolgreich war, also das Urteil bereits rechtskräftig ist, gibt es dich als BRM nicht mehr. Wieso daher noch bis Mai als Stelli?

Und wenn die Sitzungen nach dem Urteil stattgefunden haben, waren sie reiner Zeitvertreib und der AG braucht dann auch nichts zu zahlen. Für die vorher Durchgeführten allerdings schon.

Da es den BR ja jetzt nicht mehr gibt, kann ein neuer WV auch nur noch über eine BV einberufen werden und nicht mehr vom ehemaligen BR. Solltet ihr dieses als BR noch gemacht haben, könnt ihr sie gleich wieder in die Tonne treten und neu anfangen.

K
KarlderKäfer

17.02.2014 um 11:06 Uhr

@ActionHero

hast Du den Beitrag überhaupt bis zum Ende gelesen? Die Einigungsstelle hat entschieden, dass sie bis Mai im Amt bleiben. Und die Wahl war nicht nichtig, sondern unwirksam.

H
Humorli

17.02.2014 um 23:19 Uhr

wie sollen ein Hero text lesen, der nicht da weil verspätung wie db. du auch nicht können lesen, sonst du hätten gemerkt…….

N
nicoline

17.02.2014 um 23:45 Uhr

KarlderKäfer Und die Wahl war nicht nichtig, sondern unwirksam. Nach einer erfolgreich angefochtenen Wahl, mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit, ist, mit Rechtskraft des Urteils, keine Rechtsgrundlage für den BR mehr vorhanden, es kommt zu einem betriebsratslosen Betrieb. Zwar bleiben die Beschlüsse wirksam aber, er darf nicht mal mehr einen WV bestellen. Zu fragen ist wirklich, was eine Einigungsstelle hier zu suchen hat, das Verfahren der Wahlanfechtung wird, meines Wissens, vor dem Arbeitsgericht geführt und nicht vor der Einigungsstelle.

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