W.A.F. LogoSeminare

Am freien Tag zur BR Sitzung? ,und wenn wie wird vergütet?

M
maiky
Okt 2023 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin BR in einem Verkehrsunternehmen mit Wechselschicht, nun zu meiner Frage ich habe in der Woche deshalb verschiedene freie Tage und natürlich dann mit meiner Familie was zu tun. Nun heisst es bei BR Sitzungen hat man teilzunehmen auch an freien Tagen, und wie ist dann die Vergütung? Ein Kollege sagte man muss teilnehmen , was ist richtig? und ist das dann auch noch mein ich sag mal Privatvergnügen ohne Vergütung? Gruß aus SH

84808

Community-Antworten (8)

C
Catweazle

01.10.2023 um 16:00 Uhr

Du hast Anspruch auf Freizeitausgleich. (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG)

T
Tagträumer3

01.10.2023 um 18:31 Uhr

Du musst selbstverständlich NICHT teilnehmen am freien Tag!

C
celestro

01.10.2023 um 18:56 Uhr

"Du musst selbstverständlich NICHT teilnehmen am freien Tag!"

"Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06)."

und weiter:

"Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat."

T
Tagträumer3

01.10.2023 um 20:54 Uhr

Der MA muss trotzdem nicht zur BR Sitzung! Was sind die Konsequenzen? Im schlimmsten Fall Austritt aus dem BR, interessiert folglich NIEMANDEM.

K
Kampfschwein

01.10.2023 um 21:17 Uhr

Hallo maiky, Alternativ zu Deiner Frage mal das hier zur INFO :

Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 -

Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz be­stimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit frei­zustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Be­triebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine ande­re Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­ aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­ nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.

M
Muschelschubser

02.10.2023 um 10:16 Uhr

"Der MA muss trotzdem nicht zur BR Sitzung! Was sind die Konsequenzen? Im schlimmsten Fall Austritt aus dem BR, interessiert folglich NIEMANDEM."

Ein BRM geht mit der Wahl gewisse Pflichten ein. Dazu gehört die Teilnahme an den Sitzungen. Die gesetzlich vorgesehene Ladung, die nur aus Gründen gem. §25 Abs. 1 (2) BetrVG erfolgen darf, untermauert diese Pflicht.

Alles weitere zur Freistellung steht schon geschrieben.

Dein Beitrag ist also schon rein sachlich falsch, und Grammatik wird eh überbewertet...

K
Kehler

04.10.2023 um 11:38 Uhr

wann werden endlich die "Lachsmileys" zusätzlich zum "Gefällt mir" eingeführt

M
Muschelschubser

04.10.2023 um 13:10 Uhr

Eigentlich hasse ich diese Deppensmileys, weil sie meistens Häme und selten Belustigung ausdrücken.

Aber manchmal sind sie eben auch einfach nur treffend.

Ihre Antwort