Erstellt am 26.01.2014 um 10:22 Uhr von gironimo
sind denn die beiden Firmen auch räumlich und /organisatorisch zusammengelegt worden? Oder gilt § 4 BetrVG weiterhin?
Wenn es zur Zusammenlegung kommt, gilt § 21a und § 21b BetrVG. Ggf. muss der BR "B" seine Arbeit aufgeben, wenn für die AN des Betriebes B alle mit der Fusion zusammenhängenden Angelegenheiten abgewickelt sind. Für diese Dinge (sofern es hierbei kollektive Rechte gibt, ist der BR dann auch noch zuständig). Für alle übrigen Dinge würde ich den Stichtag der Fusion als "Grenzwert" ansehen.
Aber es wird ja dann neu gewählt!
Im Zweifelsfall solltet Ihr einen Fachanwalt beratend hinzuziehen.