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Betriebsübergang

M
mark.01
Jan 2018 bearbeitet

Eine Frage zum Thema Betriebsübergang.... Unsere Fa. hat eine Dienstleistungsgesellschaft gegründet, die beabsichtigt einige Abteilungen zu übernehmen. In einer der Abteilungen ist unser BR- Vorsitzender (Teilfreigestellt) beschäftigt. Was passiert nach § 613 a mit dieser Stelle? Neuwahlen oder kann der BR- Vorsitzende auf Weiterbeschäftigung unter gleichen Bedingungen wie vorher (Gehalt usw.) bestehen? Ist es eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit? Hat eine angestrebte Gesamtfreistellung Vorteile. Vielen Dank für die Antworten.

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Community-Antworten (3)

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rkoch

15.10.2010 um 10:46 Uhr

Was passiert nach § 613 a mit dieser Stelle?

Wenn der BRV dem Betriebsübergang nicht widerspricht endet sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen AG und damit sein BR-Amt.

Neuwahlen oder kann der BR- Vorsitzende auf Weiterbeschäftigung unter gleichen Bedingungen wie vorher (Gehalt usw.) bestehen?

Das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun. Zum zweiten Teil der Frage: Wenn der BRV dem BetrÜG widersprochen hat bleibt er Beschäftigter des bisherigen Unternehmens. I.d.R. führt ein derartiges Vorgehen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes zur betriebsbedingten Kündigung - allerdings nicht bei BRM! Der AG muss alle Optionen ausschöpfen um dem BRM die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Er muss ggf. sogar extra einen Arbeitsplatz für das BRM freikündigen (sprich einen anderen AN betriebsbedingt kündigen) ! Nur wenn absolut keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht wird die Kündigung des BRM wirksam.

Zur ersten Teil der Frage: Wann es Neuwahlen gibt (sofern Du damit Neuwahl des gesamten BR meinst) ist in §13 (2) BetrVG geregelt. Beim BetrÜG sind vor allem die Punkte 1. und 2. relevant. Siehe dort. Natürlich muss der BRV neu gewählt werden, wenn es dieser ist der aus dem BR ausscheidet und ein EBRM nachrückt. Der stellv. BRV rückt nicht automatisch zum BRV auf.

Ist es eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit?

Natürlich nicht - es ist eine zulässige unternehmerische Entscheidung.

Hat eine angestrebte Gesamtfreistellung Vorteile.

Hat mit dem Fall nichts zu tun... Gesamtfreistellungen gibt es nach §38 BetrVG. Der AG kann natürlich auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des §38 Freistellungen genehmigen, wird es i.d.R. aber eher nicht tun. Vorteile? Der Freigestellte kann seine ganze Arbeitskraft dem BR widmen..... Welche sonstigen Vorteile soll es geben?

P
Petrus

15.10.2010 um 11:32 Uhr

Was passiert nach § 613 a mit dieser Stelle?

Wenn der BRV dem Betriebsübergang nicht widerspricht endet sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen AG und damit sein BR-Amt.

Nicht ganz. Siehe §21a BetrVG

R
rkoch

15.10.2010 um 12:38 Uhr

@Petrus:

Stimmt, den hab ich vergessen einzuflechten! Sobald das Übergangsmandat endet gilt allerdings das gesagte. Danke!

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