Erstellt am 09.01.2014 um 16:10 Uhr von Globus
Sorry, aber das Leben ist kein Wunschkonzert... leider...!
Die Betriebsversammlungen sind auch nciht dazu da, um "Nähe" aufzubauen... die habt ihr doch hoffentlich auch so... Durch Sprechstunden usw...
Darf ich fragen, wie groß euer Betrieb ist?
Erstellt am 09.01.2014 um 16:15 Uhr von gironimo
>Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile <
wie Du schon schreibst .... organisatorisch ....
trotz eines einheitlichen Gebäudes, wird es doch organisatorische Strukturen geben.
Dies müssen auch nicht unbedingt die Einheiten der Betriebsorganisation sein. Es können auch Einheiten sein, die Ihr als BR sinnvoller Weise zusammenfasst. Ihr habt da einen Ermessensspielraum (alle kaufm. Angestellte; alle gewerbl. AN usw.). Es kommt da natürlich auch auf die Themen und Probleme an, die von Euch angesprochen werden sollen.
Erstellt am 09.01.2014 um 16:18 Uhr von Globus
@gironimo
hmmm, und da bist du dir sicher? Ich wage das erstmal zu bezweifeln ;-)
Erstellt am 09.01.2014 um 16:21 Uhr von megbetriebsrat
Danke schon mal für die schnelle Antwort.
Das mit dem Wunschkonzert ist mir natürlich klar. Allerdings hat mir das mit der Zulässigkeit der Abteilungsversammlungen ein Rechtsanwalt (Fachgebiet BetrVG) erzählt. Ich kannte zu dem Zeitpunkt den dazugehörigen Gesetzestext noch nicht.
Nun denke ich mir, dass dessen Behauptung schon in irgendeiner Rechtssprechung begründet liegen muss.
Das mit den Sprechstunden ist schon wahr. Nur haben wir die Erfahrungen gemacht, dass die Wortmeldungen der Mitarbeiter bei Betriebsversammlungen relativ rar ausfallen. Da ist es aus unserer Sicht schon Vorteilhaft 2 dieser Versammlungen im kleineren Rahmen durchzuführen.
Wir sind ein mittelständischer Industriebetrieb mit ca. 60 Mitarbeitern
Erstellt am 09.01.2014 um 16:32 Uhr von Globus
Das die möglich sind, bezweifel ich ja grundsätzlich nciht, aber ich wage es zu bezweifeln, dass ihr organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile habt.
Das mit den Wortmeldungen ist meist in "kleinen" Betrieben so. Das liegt aber wohl selten an der anwesenheit der KollegenInnen - als vielmehr an die des AG...
Wir handhaben es bei uns so, dass wir ein paar Wochen vor der Betriebsversammlung Zettel auslegen, die die KollegenInnen anonym mitnehmen und ausfüllen können. Dann werfen sie sie einfach in unser Postfach und gut ist...
Die Themen, die da dann zusammen kommen, greifen wir auf der Betriebsversammlung auf...
Ich kann nicht für andere sprechen, aber wir haben damit sehr sehr gute Erfahrungen gemacht... und das angesprochen, bewirkt dann teilweise dann doch eine Diskussion auf der Betriebsversammlung ;-)
Erstellt am 09.01.2014 um 16:36 Uhr von gironimo
Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher. Wir praktizieren es schon viele Jahre so (allerdings nur einmal im Jahr).
Aus meiner Sicht wird immer der Fehler gemacht, dass man im Text die Wörter "und / oder" nicht exakt genau trennt. Es müssen also nicht organisatorisch und räumlich abgegrenzte Betriebsteile sein - auch nicht organisatorisch, räumlich sondern >organisatorisch o d e r räumlich abgegrenzte ....
Der Effekt ist übrigens bemerkenswert (auch wenn diese Versammlungen dem BR ja mehr Arbeit bescheren). Die in den einzelnen Bereichen auftretenden Probleme werden viel intensiver diskutiert.
Erstellt am 09.01.2014 um 16:43 Uhr von Globus
keine Angst... Und und oder kann ich sehr gut auseinander halten ;-) und sorry, ob ihr das macht... das ersetzt nciht die Rechtslage...
Bei zusätzlichen Abteilungsversammlung bin ich hingegen ziemlich dicht bei dir...
Und bei akuten Problemen spricht ja auch nichts gegen eine Abteilungsversammlung... das ist so...
Erstellt am 09.01.2014 um 17:44 Uhr von Hartmut
Hallo megbetriebsrat, wo hast du das bitte gehört mit den 2 von 4 Betriebsversammlungen, die als Abteilungsversammlung durchgeführt werden können? Denn das Gesetz lässt das ja ganz ausdrücklich nur ausnahmsweise und unter Auflagen zu.
Der Fitting (25. Aufl.) schreibt dazu: 'Grundsätzlich ist die BetrVerslg. als Vollverslg. durchzuführen [...] Es steht nicht im freien Ermessen des BR oder seines Vors., ob die Betrverlg. als Vollverslg. durchzuführen ist oder ob an deren Stelle Teilverslg. treten.'
Bitte nicht falsch verstehen, ich zweifle nicht daran, dass du das gelesen hast. Aber ich würde gern mal reinschauen in das Urteil, ob die Richter sich wirklich getraut haben, dem Gesetzgeber derart in die Suppe zu spucken.
Erstellt am 09.01.2014 um 17:50 Uhr von Globus
@Hartmut
§43 Abs1 Satz2 BetrVG
allerdings, wie ich schon schrieb, bezweifel ich....
Erstellt am 09.01.2014 um 18:18 Uhr von Hartmut
Ja, ich bezweifle das auch. Andererseits natürlich, wie ich sonst immer zu sagen pflege, wo kein Kläger da kein Richter. Ich behaupte einfach stramm, es sei so erforderlich gewesen, und gut is'.
Erstellt am 09.01.2014 um 18:21 Uhr von Globus
wir händeln das so, dass wir bei akuten Dingen in die abteilungen gehen - so mit dem Arbeitgeber besprochen und abgesprochen, damit nicht jeder zu uns kommen muß ;-) wesentlich weniger Arbeitsausfall für alle beteiligten ;-)
Es ist ja auch nciht verboten zu informieren oder sich informieren zu lassen - das alles hat aber ncihts mit der Häufigkeit von Betriebsversammlungen zu tun...
Erstellt am 09.01.2014 um 18:22 Uhr von gironimo
unbedingt die Abteilungsversammlung und die Teilversammlung unterscheiden. Das sind zwei paar Schuhe und hat andere Regeln.
Erstellt am 09.01.2014 um 18:28 Uhr von EightBall
Gute Diskussion! Sehr interessant! Wir machen noch so viel falsch bei uns, leider. Schluchz.
Erstellt am 09.01.2014 um 19:23 Uhr von wischwasch
Manchmal hilft auch ein Blick in die Bibliothek; hier "die kleine Betriebsratsbibliothek Band 3, Die Betriebsversammlung." Bund Verlag
Kapitel 6:
(Zitat) Der BR hat die Möglichkeit, zwei der vier vorgeschriebenen Betriebsversammlungen in der Form von Abteilungsversammlungen durchzuführen.
(....)
Der Betriebsrat (!) legt fest, was eine Abteilung sein soll, welche Kolleginnen und Kollegen also zusammengehören sollen. (es folgen Beispiele)
(....)
Erstellt am 09.01.2014 um 19:27 Uhr von Globus
oh vorsicht mit Teilzitaten.... manchmal steckt der Teufel im Detail ;-)
Erstellt am 09.01.2014 um 19:37 Uhr von Globus
Licht im Dunkeln...
Fittin, 25. Auflage zu § 42 BetrVG RN 54... (Teilversammlung) gleicher § RN 65, 66,68 und IMHO wichtig 70
Erstellt am 10.01.2014 um 07:51 Uhr von megbetriebsrat
Das ist ja schon mal eine ganz rege Diskussion. Die Antwort von wischwasch spricht ja schon für die Möglichkeit der Abteilungsversammlungen, allerdings hat Globus natürlich recht, Teilzitate sind mit Vorsicht zu genießen. Ich habe leider die genannte Literatur nicht vorliegen.
Jedenfalls denke ich auch, dass wir aus dieser Diskussion die Teilversammlungen strikt von Abteilungsversammlungen trennen sollten. Lt. BetrVG hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.