Hallo zusammen,

ich bin Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens mit ca. 60 Mitarbeitern.
Zum Thema Betriebsversammlungen habe ich nun gehört, dass die Rechtssprechung es zulässt 2 der 4 vorgeschriebenen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen.

Das käme uns sehr gelegen, da wir denken durch 2 solche Abteilungsversammlungen mehr Nähe zur Belegschaft aufzubauen.

Allerdings ist dies, wenn ich das BetrVG richtig deute nur zulässig wenn es sich um einen Betrieb der folgenden Beschreibung handelt:

Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das wäre bei uns nicht der Fall, da alle unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme von 4 Außendienstmitarbeitern, an einem Standort beschäftigt sind.

Nun wäre meine Frage ob jemanden eine anderslautende Rechtssprechung bekannt wäre, die Abteilungsversammlungen auch für Betriebe unserer Art zulässt.

Schon mal besten Dank für jede Antwort