Erstellt am 18.07.2022 um 15:36 Uhr von Kjarrigan
Ihr solltet Euch als BR mal über eine Geschäftsordnung und dort um den Punkt
Abmeldung (bei Verhinderung) unterhalten und das dann festlegen.
Ein wenig kann ich den BRV schon verstehen - er muss nicht investigativ tätig werden wenn ein BRM sich nicht meldet. Wenn er allerdings Kenntnis (z.B. bei der Krankmeldung) davon hat, dass ein BRM verhindert ist MUSS er das EBRM laden
egal ob der BRV meint die Arbeitszeit des EBRM wäre schon abgelaufen. Das EBRM könnte ja auch außerhalb seiner Arbeitszeit teilnehmen "wollen"
Erstellt am 18.07.2022 um 15:40 Uhr von Muschelschubser
Im ersten Fall würde ich noch mit dem BRV mitgehen, da sich das BRM nicht als verhindert gemeldet hat. Ein objektiv nachvollziehbarer Verhinderungsgrund kann hieraus nicht hergeleitet werden, insofern begründet die Abwesenheit keine Einladung eines Ersatzmitglieds.
Wenn es sich um unentschuldigtes Fehlen handelt, ist das sogar eine Amtspflichtverletzung. Dem würde ich nachgehen wenn das öfter vorkommt, aber das ist eine andere Baustelle.
Der zweite Fall ist falsch begründet. Der Feierabend an sich ist kein Verhinderungsgrund, er hätte ohne die Erkrankung durchaus geladen werden können. Insofern hätte die Erkrankung eine Einladung des Ersatzmitglieds zur Folge haben müssen.
Ein Wiederholungsfall, der immer das selbe Ersatzmitglied betrifft, legt natürlich den Verdacht auf §78 BetrVG nahe - irgendwann jedenfalls.
Was man nun dagegen tun kann?
Das hängt auch davon ab, welche Aufgaben dem BA per Beschluss des BR übertragen wurden. Darf er z.B. selbständig Beschlüsse fassen, gelten die selben Regelungen wie für den BR. Heißt, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung setzt eine rechtmäßige Ladung zur Sitzung voraus. Hierauf kann man den Vorsitzenden hinweisen.
Natürlich kann man den Vorsitzenden auch darauf hinweisen, dass das Verhalten ziemlich nach §78 BetrVG riecht, aber ich glaube dafür würden mir diese beiden Situationen (noch) nicht ausreichen. Denn die einzige juristische Handlungsmöglichkeit besteht im §23 Abs. 1 BetrVG - also der Beantragung des Ausschlusses des BR-Mitglieds. Und das wäre natürlich harter Tobak nach 2 Vorfällen, die Du juristisch selbst noch nicht einmal als eindeutig einstufst. Das sollte man daher vorab mündlich und diplomatisch versuchen zu klären.
Erstellt am 19.07.2022 um 08:01 Uhr von Relfe
Thema: " Wenn er allerdings Kenntnis (z.B. bei der Krankmeldung) davon hat, dass ein BRM verhindert ist MUSS er das EBRM laden"
--> kommt darauf an, ob das BRM erklärt hat, bei Krankheit trotzdem an BR-Aufgaben weiterarbeiten zu wollen. Es würde reichen wenn das BRM das einmalig erklärt für die gesamte Amtszeit, wenn die Erklärung entsprechend für die gesamte Amtszeit ausgelegt ist.
In diesem Fall würde ich mich, gem den Angaben des TE, allerdings meinen Vorrednern anschließen, ein EBRM hätte nachgeladne werden müssen.
Selbst wenn das erst zu Beginn der Sitzung bekannt wird, muss der BRV den Versuch der Nachladung unternehmen.
Erstellt am 19.07.2022 um 08:10 Uhr von seehas
Die fehlende Nachladung kann dazu führen, dass alle während dieser Sitzung gefassten Beschlüsse ungültig sind. Darauf kann der BRV auch mal hingewiesen werden.
Erstellt am 19.07.2022 um 12:14 Uhr von Enigmathika
"Es würde reichen wenn das BRM das einmalig erklärt für die gesamte Amtszeit, wenn die Erklärung entsprechend für die gesamte Amtszeit ausgelegt ist."
Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein BRM im Voraus erklären kann, bei jeglicher Arbeitsunfähigkeit seine Betriebsratsarbeit weiterführen zu wollen. Ich stelle es mir gerade vor: Das BRM liegt schwer krank im Bett oder gar bewusstlos im Krankenhaus, aber da es für die gesamte Amtszeit erklärt hat, dass es bei AU nicht als verhindert gelten will, darf der BRV kein Ersatzmitglied nachladen.
Ich denke, dass man das für jede AU einzeln entscheiden und erklären muss.
Erstellt am 19.07.2022 um 12:29 Uhr von relfe
@Enigmathika
warum sollte ich nicht heute für den Rest der Amtszeit erklären können: im Krankheitsfall nehme ich teil?
diese Erklärung kann nur wirksam sein, wenn das BRM auch realistisch an der BR-Arbeit teilnehmen kann, somit würde sie für den Fall das z.B. ein bewusstloser Krankhausaufenthalt oder Urlaub im internetfreien Hinterland per Definition von dieser Erklärung ausgenommen sein.
Problem ist eher, dass der BRV das ggf. prüfen müsste und nicht wirklich kann (es sei den er weiß von der "Bewußtlosigkeit"). Wenn der BRV also Kenntnis davon hat, das BRM kann real nicht teilnehmen, dann liegt eine Verhinderung vor.
--> für den BRV stellt sich dieses Problem sowohl bei einmaliger Erklärung als auch bei "ständig neuer" Erklärung
Beispiel: heute habe ich Covid diagnostiziert bekommen und bin AU und erkläre das ich Übermorgen an der Sitzung online teilnehme (GO ermöglicht dieses) und morgen falle ich ins Komma
--> wo ist jetzt der Unterschied zur Erklärung die ich evt vor 3 Monaten abgegeben habe? in beiden Fällen muss der BRV ggf. ab dem Zeitpunkt der Einladung prüfen, ob ich tatsächlich teilnehmen kann
(mMn ist diese "ich-nehme-teil" Regelung ungünstig für den BRV, aber es ist wie es ist)
https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/das-arbeitsunfaehige-betriebsratsmitglied-3224793
Eine Verhinderung im Sinne (hier: im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (vgl. zu § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 8.09.2011 – 2 AZR 388/10, Rn. 24 mwN).
Erstellt am 21.07.2022 um 14:47 Uhr von Lost-in-Space
Das ERM darf noch nicht einmal im gleichen Raum sein während der BA Sitzung, obwohl die nur über Teams geführt wird....
Ist eine derartige Geheimhaltung gegenüber anderen Gremiumsmitgliedern denn korrekt?
Tatsächlich werden diesem BA keine Beschlüsse gefasst.
Es wird auch schon mal mit der Begründung, "man sei ja auch zu dritt Beschluss fähig" oder "man brauche heute keinen Nachrücker" nicht nachgeladen.