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Urlaub Arbeitnehmer

T
Toninoel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen was zählt im Arbeitsvertrag 26 Tage Urlaub in der Betriebsvereinbarung steht 30 Tage Urlaub? Arbeitnehmer kriegt aber nur 26 Tage.

1.395010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

21.11.2013 um 23:05 Uhr

Korrekt. Weil die BV eh ungültig ist

T
toninoel

21.11.2013 um 23:08 Uhr

wieso ungültig im AV steht es zählt für den Arbeitnehmer immer das Günstigkeitsprinzip?

N
nicoline

21.11.2013 um 23:13 Uhr

§ 77 Abs. 3 BetrVG (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Lässt Euer TV eine ergänzende BV über Urlaub zu?

T
toninoel

21.11.2013 um 23:15 Uhr

Wir haben keinen Tarifverträg.

K
Kölner

21.11.2013 um 23:21 Uhr

Ungültig. Es bleibt dabei.

N
nicoline

21.11.2013 um 23:21 Uhr

Tja dann bleibt's bei 26 Tagen.

H
Hartmut

22.11.2013 um 00:32 Uhr

Sorry, habe meinen Beitrag gelöscht, da ich mich ver-lesen hatte.

B
blackjack

22.11.2013 um 09:08 Uhr

Der Tarifvorrang findet seine Grenzen in § 4 Absatz III TVG.

T
thommi

22.11.2013 um 11:19 Uhr

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Gesetzlicher Rahmen für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das BUrlG regelt den Mindesturlaub.Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge gewähren in den meisten Unternehmen einen über den Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaub.Grundsätzlich sind drei Arten von Urlaubsansprüchen zu unterscheiden:.......u.a. ..... http://m.hk24.derecht_und_steuern/wirtschaftsrecht/arbeitsrecht/362772/urlaubsrecht.html;jsessionid=6B481F8B3D61C291F85B3635EE3016FE.repl2....... ...... Urteil: Az: BAG 8 AZR 169/82

Nicht amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Gewährung vom Zusatzurlaub durch Betriebsvereinbarung auch bei Tarifüblichkeit der Grundurlaubsregelung, wenn der Zusatzurlaub an besondere, im Tarifvertrag ihrer Art nach nicht berücksichtigte Voraussetzung geknüpft wird.

G
gironimo

22.11.2013 um 16:58 Uhr

zunächst einmal gilt der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG auch in Betrieben, in denen es keinen Tarif gibt, weil es im Gesetz ja heißt "üblicher Weise".

Nun wissen wir ja nicht, was in der BV geregelt wird. Also ob es sich um Zusatzurlaubsansprüche handelt, die eben nicht üblicher Weise in Tarifen stehen oder um eine höhere Zahl von Urlaubstagen ganz allgemein (was auch aus meiner Sicht nicht unbedingt rechtens wäre).

Grundsätzlich gilt aber, dass Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Vorrang vor individualrechtliche Regelungen haben (es sei denn, das Günstigkeitsprinzip ist anwendbar).

Aber: Stellt sich die Frage nur in einem Fall. Bekommt also nur ein AN 26 Tage und die übrigen 30 oder haben das Problem alle Arbeitnehmer?

Wie auch immer: 1. Schritt: Den AG fragen, warum er eine BV abschließt und diese nicht einhält.

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