Erstellt am 21.11.2013 um 22:05 Uhr von Kölner
Korrekt. Weil die BV eh ungültig ist
Erstellt am 21.11.2013 um 22:08 Uhr von toninoel
wieso ungültig im AV steht es zählt für den Arbeitnehmer immer das Günstigkeitsprinzip?
Erstellt am 21.11.2013 um 22:13 Uhr von nicoline
§ 77 Abs. 3 BetrVG
(3) Arbeitsentgelte und ***sonstige Arbeitsbedingungen***, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Lässt Euer TV eine ergänzende BV über Urlaub zu?
Erstellt am 21.11.2013 um 22:15 Uhr von toninoel
Wir haben keinen Tarifverträg.
Erstellt am 21.11.2013 um 22:21 Uhr von Kölner
Ungültig. Es bleibt dabei.
Erstellt am 21.11.2013 um 22:21 Uhr von nicoline
Tja dann bleibt's bei 26 Tagen.
Erstellt am 21.11.2013 um 23:32 Uhr von Hartmut
Sorry, habe meinen Beitrag gelöscht, da ich mich ver-lesen hatte.
Erstellt am 22.11.2013 um 08:08 Uhr von blackjack
Der Tarifvorrang findet seine Grenzen in § 4 Absatz III TVG.
Erstellt am 22.11.2013 um 10:19 Uhr von thommi
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Gesetzlicher Rahmen für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das BUrlG regelt den Mindesturlaub.Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge gewähren in den meisten Unternehmen einen über den Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaub.Grundsätzlich sind drei Arten von Urlaubsansprüchen zu unterscheiden:.......u.a. .....
http://m.hk24.derecht_und_steuern/wirtschaftsrecht/arbeitsrecht/362772/urlaubsrecht.html;jsessionid=6B481F8B3D61C291F85B3635EE3016FE.repl2.......
......
Urteil: Az: BAG 8 AZR 169/82
Nicht amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Gewährung vom Zusatzurlaub durch Betriebsvereinbarung auch bei Tarifüblichkeit der Grundurlaubsregelung, wenn der Zusatzurlaub an besondere, im Tarifvertrag ihrer Art nach nicht berücksichtigte Voraussetzung geknüpft wird.
Erstellt am 22.11.2013 um 15:58 Uhr von gironimo
zunächst einmal gilt der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG auch in Betrieben, in denen es keinen Tarif gibt, weil es im Gesetz ja heißt "üblicher Weise".
Nun wissen wir ja nicht, was in der BV geregelt wird. Also ob es sich um Zusatzurlaubsansprüche handelt, die eben nicht üblicher Weise in Tarifen stehen oder um eine höhere Zahl von Urlaubstagen ganz allgemein (was auch aus meiner Sicht nicht unbedingt rechtens wäre).
Grundsätzlich gilt aber, dass Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Vorrang vor individualrechtliche Regelungen haben (es sei denn, das Günstigkeitsprinzip ist anwendbar).
Aber: Stellt sich die Frage nur in einem Fall. Bekommt also nur ein AN 26 Tage und die übrigen 30 oder haben das Problem alle Arbeitnehmer?
Wie auch immer: 1. Schritt: Den AG fragen, warum er eine BV abschließt und diese nicht einhält.