Jahres Urlaub Anspruch Arbeitnehmer
Hallo zusammen, Ich hätte eine Frage bezüglich Jahres Urlaub-Anspruch . Wir haben in unserem Unternehmen Sondermaschinenbau für die Automobilindustrie vor einiger Zeit ein paar Facharbeiter aus dem Europäischen Ausland eingestellt. Jetzt sind die zu uns (BR) mit einer Frage gekommen die wir nicht eindeutig beantworten können. In Ihren Arbeitsverträgen wird unter „Urlaub“ folgendes festgelegt Zitat: „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche.“ Das ist wie es mir scheint ein Auszug aus dem ArbZG zu sein. Nun wie ist das jetzt denn alle anderen haben bei uns da 30 Tage stehen. Ich selbst auch. Unsere Arbeitszeit Regelung ist in der Betriebsvereinbarung mit 40 Std. Woche (5 Tage) festgelegt. Die Frage ist, wie ist das zu verstehen muss ein Arbeitnehmer Vertraglich geregelt 6 Tage Woche (48 Std) arbeiten um Anspruch auf die 24 Tage zu haben? Ist in unserer Branche ja nicht üblich zumal Tariflich 35 Std. gearbeitet wird.
Des weiteren steht da noch folgendes Zitat: „Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 5 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht“. Diese Regelung ist für uns komplett neu ich hoffe, dass es jemanden gibt der es uns erklären könnte. Unser Chef verweist uns lediglich auf das ArbZG. Vielen Dank.
Community-Antworten (5)
29.06.2018 um 13:59 Uhr
also haben diese MA jetzt 25 Tage Urlaub ?
29.06.2018 um 15:37 Uhr
Zitat : Wir haben in unserem Unternehmen Sondermaschinenbau für die Automobilindustrie vor einiger Zeit ein paar Facharbeiter aus dem Europäischen Ausland eingestellt.
„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche.“
Nun wie ist das jetzt denn alle anderen haben bei uns da 30 Tage stehen. Ich selbst auch.
1.) Gilt bei Euch ein TV und wenn ja welcher ?
2.) wie kommt es zu dieser eklatanten Unglichbehandlung ?
und
3.) Sieht das bei den Löhnen/Einpruppierungen genau so aus ?
29.06.2018 um 18:24 Uhr
Das ist wie es mir scheint ein Auszug aus dem ArbZG zu sein. Nein, der Urlaub wird in Deutschland nach dem "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", auch Bundesurlaubsgesetz genannt, geregelt.
vor einiger Zeit ein paar Facharbeiter aus dem Europäischen Ausland eingestellt. Direkt bei eurer Firma angestellt oder als Leiharbeitnehmer?
02.07.2018 um 23:22 Uhr
Hallo und Danke für eure Antworten, hätte mich allerdings noch mehr gefreut irgend eine sinnvolle Antwort anstatt noch mehr Fragen zu kriegen.
Die Leute haben 20 Plus 5 Tage Urlaub und das ist das Problem. Die sind bei uns fest eingestellt und verdienen genau so viel wie alle anderen auf den gleichen Positionen.
"1.) Gilt bei Euch ein TV und wenn ja welcher ?"
Wir sitzen in Süddeutschland in einer Region mit unglaublich viel Industrie. Wir haben alleine bei uns im Ort etwa 1400 Medizintechnik Unternehmen gemeldet. Aber ich kenne ganze zwei Firmen die Tarivgebunden sind. Unsere Firma genau wie fast alle anderen halten es für nicht sinnvol bei so einem Unsinn mitmachen zu müssen.
"Nein, der Urlaub wird in Deutschland nach dem "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer", auch Bundesurlaubsgesetz genannt, geregelt."
Dieser Verweis bringt uns auch keinen Meter weiter. Danke trotzdem.
Hat denn keiner hier eine Ahnung ob diese Regelung der Gesetzeslage entspricht oder nicht?
03.07.2018 um 00:07 Uhr
Begriff des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb (Gleichbehandlungsgrundsatz) ist ein primäres Ordnungsprinzip des deutschen Arbeitsrechts.
Es ist unzulässig, Arbeitnehmer willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen heraus gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage zu benachteiligen (BAG, 17.05.1978, 5 AZR 132/77).
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zum Teil gesetzlich geregelt, z.B. 612 Abs. 3, 612a BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG.
Eine weitere Vorschrift ist Art. 141 Abs. 3 und 4 EGV. Nach Art. 141 Abs. 3 wird der Rat ermächtigt,
„Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ zu ergreifen.
Dieser Grundsatz geht auch über den Grundsatz der Entgeltgleichheit hinaus, da er diesen mit einschließt. In Art. 141 Abs. 4 EGV wird er Grundsatz der Gleichbehandlung genannt (vgl. MünchArbR/Birk § 19 Rn. 328, 2. Auflage). Ausübung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beschränkt sich grundsätzlich auf den Betrieb und seine Arbeitnehmer. Innerhalb „seines“ Betriebes ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund von (begünstigenden) Regelungen auszunehmen. Auch eine Schlechterstellung kommt nicht in Betracht. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Unternehmens- oder Konzernebene ist in aller Regel wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellungen als problematisch anzusehen.
Quelle : Gleichbehandlungsgrundsatz | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F. https://www.betriebsrat.com/lexikon/gleichbehandlungsgrundsatz
In Art. 141 Abs. 4 EGV wird er Grundsatz der Gleichbehandlung genannt (vgl. ... so stellt dies keine Ungleichbehandlung dar (BAG, 08.03.1995, 10 AZR 209/94). Bei der Gewährung von freiwilligem zusätzlichem Urlaubsgeld ist der .... Die Personalaufwandsquote gibt den Anteil des Personalaufwandes an der ...
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