Erstellt am 15.11.2012 um 08:40 Uhr von Kölner
@betriebswerner
zu 1: Ja
zu 2: Kann man, aber sie sind für einen BR nicht bindend. Auch ist davon abzuraten!
zu 3: Kommt drauf an, was mitteilungswürdig ist und im Sinne des BetrVG erlaubt ist
Erstellt am 15.11.2012 um 08:47 Uhr von Dieloewin
@ Kölner
Eine Anwesenheitsliste an der Betriebsversammlung???? Für wen soll das denn gut sein.
Erstellt am 15.11.2012 um 09:06 Uhr von Kölner
@Dieloewin
Für die Arbeitnehmer, die teilgenommen haben, vor allem dann, wenn sie ausserhalb ihrer regulären AZ gekommen sind...
Erstellt am 15.11.2012 um 09:40 Uhr von Dieloewin
Mhmm, naja mag sein. Aber wenn ein AN außerhalb seiner AZ kommt (so auf jeden Fall bei uns) meldet er sich über die elektronische Zeiterfassung an.
Erstellt am 15.11.2012 um 10:40 Uhr von rkoch
Also rein von G wegen ist eine Anwesenheitsliste zu einer Betriebsversammlung NICHT vorgeschrieben... Aber auch nicht verboten. Zur Sitzung des BR ist eine solche Liste explizit vorgeschrieben (§34 (1) BetrVG), dass eine entsprechende Vorschrift zur Betriebsversammlung fehlt, zeigt eben, dass sie nicht notwendig ist. Für die Lohnfrage ist es am Ende egal ob ein AN auf der Betriebsversammlung ist oder arbeitet. Insofern kann eine solche Liste bestenfalls dem BR Informationen über die Teilnahmebereitschaft der AN geben...
Erstellt am 16.11.2012 um 17:24 Uhr von BloodyBeginner
Anwesenheitsliste bei Betriebsversammlung?
Mag es wohl in manchen Betrieben geben, ist aber kein Muss.
Wir haben weder eine elektronische Zeiterfassung, noch Anwesenheitslisten bei der Betreibsversammlung.
Trotzdem bekommen alle MA die außerhalb ihrer Arbeitszeit (Schichtbetrieb) zu Betriebsversammlung kommen ihre Zeit zzgl. der Wegezeit gutgeschrieben.