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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratswahl in der vorläufigen Insolvenz

O
Oberförster
Nov 2016 bearbeitet

Unser Unternehmen hat Anfang Oktober vorläufige Insolvenz angemeldet. Nun möchten wir, die Arbeitnehmer, einen Betriebsrat im 2-stufigen vereinfachten Wahlverfahren wählen. Wie wirkt sich die vorläufige Insolvenz auf die Erstellung eines Sozialplans aus und kann der Arbeitgeber in diesem Fall denselben grundsätzlich verweigern? Gibt es auch noch andere Fakten auf die wir bei einer vorläufigen Insolvenz unbedingt achten sollten, da sich diese vom Normalfall unterscheiden?

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

24.10.2013 um 11:16 Uhr

Das Zustandekommen einer Sozialplans setzt einen BR voraus. So gesehen seit Ihr auf dem richtigen Weg. Aber erst muss ja einmal gewählt werden.

Wie Sozialpläne zustande kommen sprengt hier vielleicht den Rahmen. Es hängt aber ganz wesentlich vom Verhandlungsgeschick ab und wie gut man sich in der Materie auskennt. Darum solltet Ihr auf dem schnellsten Weg nach der Wahl erst einmal das nötige Grundwissen in einem Seminar erlernen (vielleicht eine Inhouseseminar) und - wenn die Zeit drängt - einen Sachverständigen hinzuziehen (Fachanwalt für Arbeitsrecht).

Aber erst einmal die Wahl - da müsst Ihr ja schon mit Gegenwind rechnen. Möglicher Weise macht der Insolvenzverwalter schlechte Stimmung nach dem Motto: Ein Betrieb mit Betriebsrat schreckt Investoren ab. Lasst Euch nicht dadurch aufhalten.

P
Pjöööng

24.10.2013 um 14:21 Uhr

"Wie wirkt sich die vorläufige Insolvenz auf die Erstellung eines Sozialplans aus und kann der Arbeitgeber in diesem Fall denselben grundsätzlich verweigern?"

Zuerst wäre einmal die Frage zu klären, ob und inwieweit der Unternehmer hier überhaupt noch über sein Vermögen verfügen darf. Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht einen vorläüfigen Insolvenzverwalter bestimmen und ein Verfügungsverbot für den Unternehmer erlassen. Dann "kann" der Unternehmer nicht nur die Verhandlung eines Sozialplanes verweigern, sondern dann muss er es sogar!

Wenn Überschuldung ein Grund für den Insolvenzantrag darstellt, dann wird der Unternehmer auch gut daran tun, die Verhandlungen über einen Sozialplan zu verweigern, da er sich sonst unter Umständen persönlich gegenüber den anderen Gläubigern haftbar macht.

Stellt nur Zahlungsunfähigkeit den Grund für den Insolvenzantrag dar, dann gibt es möglicherweise einen Weg mit dem Unternehmer zu einem Sozialplan zu kommen, aber ob dieser dann daran interessiert ist?

B
BRVLH

24.10.2013 um 14:24 Uhr

Mal zur Ergänzung:

"Der Betriebsrat bleibt bei Insolvenzeröffnung weiter im Amt. Wurde der Betriebsrat allerdings erst im Stilllegungszeitraum, wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb bereits ausgeschieden ist, bzw. während der Durchführung der Betriebsänderung gewählt, muss der Arbeitgeber keinen Sozialplan mehr abschließen (vgl. bereits BAG v. 20.04.82, EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 25). Dies gilt sogar dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, dass ein Betriebsrat gewählt werden soll." ....

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/betriebsverfassungsrecht-fuer-fortgeschrittene/der-betriebsrat-im-insolvenzverfahren.php

edit: Pjöööng war schneller :-D

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