Erstellt am 25.10.2005 um 11:00 Uhr von Werner
Hallo Rosi,
theoretisch ist das möglich, ich weiß aber nicht ob es auch Sinnvoll ist.
Lies Dir mal den Kommentar zum § 9 BetrVG durch
Hier ein Zitat meiner Kommentierung:
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs ab. Dabei muss es sich um "betriebsangehörige" Arbeitnehmer handeln. "In der Regel" bedeutet, dass der Beschäftigtenstand nicht nur ein vorübergehender ist. Der Unternehmer hat also nicht die Möglichkeit, durch eine vorübergehende Senkung der Belegschaftszahl vor der Betriebsratswahl die Zahl der Betriebsratsmitglieder zu beeinflussen. Hier hat der Wahlvorstand einen Ermessensspielraum, den er sorgfältig nutzen sollte.
Der Wahlvorstand stellt zunächst die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest. Dann berücksichtigt er – rückblickend wie auch vorausschauend -, wie die Beschäftigtenzahl üblicherweise aussieht. Dabei hat er einen gewissen realitätsbezogenen Spielraum. Die bloße Befürchtung, dass auf Grund anhaltend schlechter Auftragslage Entlassungen möglich sein werden, führt nicht zur Verringerung der Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer (LAG Hamm vom 6. Oktober 1978, 3 TaBV 64/78).