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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratssitzung

M
mulle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin Mitglied des Betriebsrats in einem Busunternehmen mit ca. 120 Mitarbeitern. Seit längerer Zeit spreche ich an, daß die Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit zu erfolgen haben. Leider ist es Monat für Monat det Fall, daß die Sitzungen nach der Arbeit d.h. Beginn 17.00 Uhr bis ca 22.00 Uhr oder noch länger gehen. Wer kann mir zu folgenden Problemen die entsprechende Gesetzeslage an die Hand geben:

  1. Betriebsratssitzung während der Arbeitszeit
  2. Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz max. 10 Stunden. Gilt dies nicht für Betriebsratsarbeit ( 8 Std. Fahrdienst und anschließend 5 Std. Betriebsratssitzung)
  3. Einhaltung der Ruhezeit (Betriebsratssitzung bis 22.00 Uhr und Dienstbeginn am folgenden Tag um 5.45 Uhr)

Der Arbeitgeber und der BRV sowie sein Stellvertreter sind der Meinung, daß es nicht möglich ist die Sitzungen während der Arbeitszeit abzuhalten.

Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung

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Community-Antworten (4)

R
rolfo

10.10.2013 um 10:16 Uhr

Betriebsratsarbeit hat erst mal grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden und geht vor normaler Arbeit. Zu 2. Da hast du recht, für BR Arbeit gelten die Vorschriften des ArbZG nicht, da BR-Arbeit Ehrenamt ist. zu 3. Einhaltung der Ruhezeit nach FPersVO ist gegeben ( siehe 2.) Es ist das Problem des Arbeitgebers für eure regelmäßigen Sitzungen anderweitig Personal bereitzustellen. Ihr seid doch auch in der Dienstplangestaltung mit im Boot, regelt das doch schon vorab im Dienstplan.

M
mulle

10.10.2013 um 11:10 Uhr

rolfo, danke erst mal für deine schnelle Antwort. Kannst du mir eventuell noch die entsprechenden Gesetze (Paragraphen) nennen

G
gironimo

10.10.2013 um 11:31 Uhr

Schau doch mal in den § 37 BetrVG. Es scheint ja so zu sein, dass auch der AG eine Sitzung außerhalb der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen für notwendig hält. Also muss ein Zeitausgleich erfolgen.

Wie dieser am Besten zu regeln ist, können jedenfalls nicht allein der BRV und der AG festlegen. Hier wäre eine Einigung mit dem BR notwendig.

Aber in der Tat, da es sich nicht um Arbeit handelt sondern ein Ehrenamt ist, gilt für die BR-Aktivitäten nicht das Arbeitszeitgesetz (laufende Rechtsprechung)

C
Charlys

10.10.2013 um 13:21 Uhr

Hier ist der BRV in der Pflicht. Er sollte/müsste die Sitzungen in die Arbeitszeit legen und dann ist es die Pflicht des AG dieses zu ermöglichen. Also ggf Ersatzfahrer hier einzuplanen.

Sollte der BRV und der Stellvertreter hier nicht so handeln, solltet ihr euch überlegen hier diese durch andere welche das BetrVG umsetzen zu ersetzen. Also die bisherigen abzuwählen.

Der AG kann hier auch nicht auf Notfälle verweisen, dass die Sietzungen außerhalb liegen müssten. Dieses könnte er nur im Einzelfall, wenn plötzlich unerwartet hohe Fahrerausfälle durch Krankenstände erfolgen würden. Sonst muss er planen.

Weiter steht dir der Freizeitausgleich für die Mandatsarbeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit zu.

Ggf solltet/müsst ihr einen Anwalt einbinden.

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