Mitbestimmung bei Umbaumaßnahmen?
Ich habe eine Frage zum MBR. In wie weit ist die MB in der Umgestaltung von Büroarbeitsplätzen berührt? Fällt das unter "Ordnung des Betriebes"? Hintergrund ist die bisher ausgebliebnene Zahlung des (vertragl. vereinbarten) Urlaubsgeldes. Wir (BR) wollen unserem GF jetzt nahe legen, dass wir keinerlei Umbaumaßnahmen oder ähnl. Veränderungen(Kosten) zustimmen, so lange diese Zahlung nicht getätigt ist . Haben wir da einen Ansatzpunkt und können ggf. auch per einstweiliger Verfügung eine derartige Handlung unterbinden? Argumentativ wollen wir lediglich unnötige Kosten vermeiden, die zu einer weiteren Verzögerung der UG-Zahlung führen. Sonst haben wir hier kollektivrechtlich bekanntlich wenig Angriffspunkte-oder? Vielen Dank für die Hilfe.
Community-Antworten (3)
09.10.2013 um 17:05 Uhr
Mit der Ordung im Betrieb hat das so erst mal nichts zu tun. Das ganze ist in §90 betrVG geregelt. Da siehst Du das mit einem MBR erst mal Essig ist. Außer der Fall des §91 BetrVG wäre gegeben. Aber wann ist das schon mal so.
Evtl. ergibt sich auch was aus § 111 BetrVG. Aber nur mal eben Umgestaltung der Arbeitsplätze ist das auch nicht
09.10.2013 um 19:26 Uhr
Mehr ein Punkt für den Arbeitssicherheitsausschuss (in dem der BR ja beteiligt ist).
Aber wenn es um nicht gezahlte Arbeitsentgelte geht, ist der direkte Rechtsweg jedenfalls effektiver.
09.10.2013 um 22:08 Uhr
Problem ist nur das der direkte Rechtsweg nicht kollektivrechtlich ist. Wir als BR können da also nichts drehen-somit muß jeder AN klagen.
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