Erstellt am 26.09.2013 um 15:11 Uhr von Soerenstroem
Ja, er kann ein Mitglied seiner Wahl hinzuziehen.
Auch ich würde genau schauen, in wen ich genug Vertrauen hätte.
Gerade bei der BEM gibt es FrauenthemenMännerthemen. Da ist nicht jede/jeder als Begleitung geeignet.
Erstellt am 26.09.2013 um 15:35 Uhr von Charlys
Und welches Gesetz erlaubt ihm dieses?
Erstellt am 26.09.2013 um 15:51 Uhr von Soerenstroem
Ich weiss nicht, ob das gesetzlich geregelt ist. Es sollte jedoch auf jeden Fall in der BV zur BEM stehen.
Ist das nicht der Fall, sollte diese BV überarbeitet werden.
Erstellt am 26.09.2013 um 16:13 Uhr von Charlys
Nun wird es schon besser. Ist aber etwas ganz anderes als die erste. Doch würde ich als AG dieses auch auf die BRM des BEM Team einschränken. Denn dieses sind die Fachleute des BR zu diesem Thema. Dann könnte der AN nur wählen ein BRM dieses BEM Team oder kein BRM. Wobei, wenn dort Maßnahmen verabredet werden, der BR immer dabei ist.
Erstellt am 26.09.2013 um 17:03 Uhr von gironimo
Im BetrVG findet man an verschiedenen Stellen die Formulierung, dass der AN "ein Mitglied des Betriebsrats" hinzuziehen kann.
Dies ist unstrittig so zu verstehen, dass es sich dabei um eine Wahlfreiheit des AN handelt, ein BR-Mitglied seines Vertrauens hinzuzuziehen.
Nicht anders kann aus meiner Sicht das BEM-Gespräch ausgelegt werden. Auch hier kann auf Wunsch des AN ein BR teilnehmen.
Ich würde auch nicht in einer BV festlegen wollen, dass der AN ein bestimmtes BR-Mitglied zu wählen oder zu akzeptieren hat.
Erstellt am 26.09.2013 um 21:19 Uhr von Charlys
Eine Sitzung des BEM Teams ist kein Personalgespräch lt. BetrVG zu dem ein AN ein BRM seines Vertrauens hinzuziehen kann. Das ergibt sich auch schon an der Zusammensetzung des Teams
Erstellt am 26.09.2013 um 21:48 Uhr von Hartmut
Aber selbstverständlich kann der Kollege ein BRM mitnehmen zu dem Gespräch. Wer sich dann sicherer fühlt, und dadurch sicherer auftritt, dem sei das empfohlen.
Erstellt am 26.09.2013 um 22:25 Uhr von Watschenbaum
weil es mir gerade einfällt : wer privat versichert ist, sollte sich unbedingt seine Vertragsbestimmungen durchlesen, bevor er ein BEM ins Auge fasst -
zumiest ist nämlich davon abzuraten
es kann nämlich sein, daß kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht,
sofern man seine Arbeit auch nur teilweise wieder aufnimmt
dies stellt einen erheblichen Nachteil dar im Vergleich zu gesetzlich Versicherten,
und der damit einhergehenden Rechtsprechung des BSG, es gäbe keine "Teilarbeitsfähigkeit"
ich hätte dann als AN doch lieber "Fachleute" bei diesem Gespräch dabei, als den netten BR-Kumpel, der aber vom Thema keine Ahnung hat