Erstellt am 30.05.2022 um 17:24 Uhr von Dummerhund
Mir persönlich ist nicht bekannt das ein Rechtsanwalt bei einem BEM Gespräch dabei sein kann oder darf. Im Zweifelsfall Frage mal bei deinem zuständigem Integrationsamt nach.
https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/betriebliches-eingliederungsmanagement/die-beteiligten/index.html
Erstellt am 30.05.2022 um 17:29 Uhr von celestro
Da hier vermutlich Gesundheitsdaten offen gelegt werden, würde ich das auch ablehnen. Ansonsten diesen RA direkt zu Beginn nach der Rechtsgrundlage fragen und sich schriftlich geben lassen, das man der Teilnahme des RA wiedersprochen hat. Ich glaube, das der RA dann ganz schnell verschwunden sein dürfte.
Erstellt am 31.05.2022 um 08:14 Uhr von UdoWoe
Wenn der RA kein Mitarbeiter der Firma ist, dann würde ich auch der Teilnahme widersprechen. Die Argumentation das er auf die rechtlichen Rahmenbedingungen achtet, finde ich an den Haaren beigezogen. Die Teilnehmer am BEM sollten alle so geschult sein, dass diese eigentlich wissen müssten was erlaubt ist und was nicht.
Ansonsten würde ich mich so verhalten wie celestro geschrieben hat. Fragen in welcher Funktion dabei ist. Ich glaube auch, dass er dann sehr schnell verschwunden ist.
Erstellt am 31.05.2022 um 12:11 Uhr von rtjum
ohne jetzt genau nachzulesen, mittlerweile darf ich als AN auch externe "Vertraute" mitnehmen, wieso sollte der AG das dann nicht dürfen.
Alle Teilnehmer werden doch hoffentlich vorab auf den Datenschutz verpflichtet daher sehe ich die Teilnahme aus der Sicht nicht so negativ.
Erstellt am 31.05.2022 um 12:35 Uhr von R.Staunlich
Fragst Du als BR oder als Betroffener?
Erstellt am 31.05.2022 um 12:37 Uhr von Muschelschubser
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2015/urteil-bem-verfahren
Hieraus geht zumindest hervor, dass man in einer solchen Konstellation getreu dem Motto "Gleiches Recht für alle" ebenfalls Rechtsbeistand hinzuziehen dürfte, wofür es unter normalen Umständen keine rechtliche Grundlage gäbe.
Der Autor spricht hier vom "Grundsatz der Waffengleichheit". Denn es kann durchaus sein, dass ein Rechtsanwalt dem Arbeitgeber auf dem Weg einer personenbedingten Kündigung behilflich ist und man sich hiergegen zur Wehr setzen muss.
Abgesehen davon ist dem genannten Urteil die Möglichkeit ergänzt worden, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, die nicht Betriebs- oder Personalrat ist. Das kann neben Angehörigen oder Therapeuten natürlich auch ein Jurist sein.
Ohne Arbeitsrechtsschutz oder Gewerkschaftsmitgliedschaft wäre das allerdings ziemlich unfair, da der Arbeitgeber entweder die Kosten besser wegstecken kann, oder Beistand aus Berufs- oder Arbeitgeberverbänden erhalten kann.
Infwiefern die Konsultierung eines Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber datenschutzrechtlich problematisch wird, ist hier leider nicht thematisiert worden.
Erstellt am 31.05.2022 um 13:21 Uhr von moreno
Gibt es eine Bv dazu oder überhaupt einen Betriebsrat?
Erstellt am 31.05.2022 um 15:08 Uhr von Dummerhund
Gerade gefunden
https://kanzlei-sd.de/rechtsanwalt-begleitung-beim-bem-nun-moeglich/
Erstellt am 31.05.2022 um 16:35 Uhr von celestro
heißt für den TE aber ... er kann weiterhin das Beisein des AG-Anwaltes ablehnen
Erstellt am 31.05.2022 um 18:32 Uhr von Dummerhund
Richtig, oder er bringt auch einen mit.
Erstellt am 13.06.2023 um 01:03 Uhr von KLR.0815
Die Interessen eines Rechtsanwalts und eines Datenschutzbeauftragten kollidieren zwangsläufig. Das BEM ist kein arbeitsrechtliches Kontroll-/bzw. Disziplinierungsinstrument. Die Ziele dieser Maßnahme sind in §167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klar definiert. Dieses Verfahren soll der betrieblichen Eingliederung und der Erörterung von Gesundheitsfragen in Bezug auf den Arbeitsplatz dienen und nicht den prozessualen Interessen des Arbeitgebers. Diese beiden Aspekte sind klar voneinander zu trennen, sowohl in arbeitsrechtlicher, wie auch in datenschutzrechtlicher Sicht.
Das LAG Köln (U. v. 23.01.2020, 7 Sa 471/19) hat sich folgendermaßen zu der Thematik geäußert: „Die Teilnahme externer Rechtsvertreter an den Gesprächen über ein betriebliches Eingliederungsmanagement erscheint auch nach deren Sinn und Zweck wenig hilfreich und eher kontraproduktiv.“ Die Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Arbeitgebers würde ich grundsätzlich ablehnen. Der Betroffene ist "Herr des Verfahrens" und kann daher frei entscheiden wer teilnimmt und wer nicht. Eine zweckgemäße Verwendung der Daten ist so nämlich nicht gewährleistet. Durch den bestehenden Interessenkonflikt gibt es keine Grundlage für ein vertrauensvolles Gespräch, insbesondere auch in Hinsicht auf Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO.