BEM-Gespräch
Darf der Arbeitgeber beim BEM-Gespräch einen Juristen/Rechtsanwalt an seiner Seite teilnehmen lassen? Mein Arbeitgeber hat beim BEM-Gespräch demnächst einen Anwalt an seiner Seite. Ich habe ihn schriftlich darauf hingewiesen das laut meinen Informationen ein Jurist nicht Bestandteil eines BEM´s ist und ich auf seiner Teilnahme verzichten möchte. Zurück kam: "Herr ... wird uns begleiten. Er ist Rechtsanwalt. Er wird darauf achten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des BEM´s richtig sind." Ist das erlaubt???
Community-Antworten (12)
30.05.2022 um 19:24 Uhr
Mir persönlich ist nicht bekannt das ein Rechtsanwalt bei einem BEM Gespräch dabei sein kann oder darf. Im Zweifelsfall Frage mal bei deinem zuständigem Integrationsamt nach.
30.05.2022 um 19:29 Uhr
Da hier vermutlich Gesundheitsdaten offen gelegt werden, würde ich das auch ablehnen. Ansonsten diesen RA direkt zu Beginn nach der Rechtsgrundlage fragen und sich schriftlich geben lassen, das man der Teilnahme des RA wiedersprochen hat. Ich glaube, das der RA dann ganz schnell verschwunden sein dürfte.
31.05.2022 um 10:14 Uhr
Wenn der RA kein Mitarbeiter der Firma ist, dann würde ich auch der Teilnahme widersprechen. Die Argumentation das er auf die rechtlichen Rahmenbedingungen achtet, finde ich an den Haaren beigezogen. Die Teilnehmer am BEM sollten alle so geschult sein, dass diese eigentlich wissen müssten was erlaubt ist und was nicht. Ansonsten würde ich mich so verhalten wie celestro geschrieben hat. Fragen in welcher Funktion dabei ist. Ich glaube auch, dass er dann sehr schnell verschwunden ist.
31.05.2022 um 14:11 Uhr
ohne jetzt genau nachzulesen, mittlerweile darf ich als AN auch externe "Vertraute" mitnehmen, wieso sollte der AG das dann nicht dürfen. Alle Teilnehmer werden doch hoffentlich vorab auf den Datenschutz verpflichtet daher sehe ich die Teilnahme aus der Sicht nicht so negativ.
31.05.2022 um 14:35 Uhr
Fragst Du als BR oder als Betroffener?
31.05.2022 um 14:37 Uhr
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2015/urteil-bem-verfahren
Hieraus geht zumindest hervor, dass man in einer solchen Konstellation getreu dem Motto "Gleiches Recht für alle" ebenfalls Rechtsbeistand hinzuziehen dürfte, wofür es unter normalen Umständen keine rechtliche Grundlage gäbe.
Der Autor spricht hier vom "Grundsatz der Waffengleichheit". Denn es kann durchaus sein, dass ein Rechtsanwalt dem Arbeitgeber auf dem Weg einer personenbedingten Kündigung behilflich ist und man sich hiergegen zur Wehr setzen muss.
Abgesehen davon ist dem genannten Urteil die Möglichkeit ergänzt worden, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, die nicht Betriebs- oder Personalrat ist. Das kann neben Angehörigen oder Therapeuten natürlich auch ein Jurist sein.
Ohne Arbeitsrechtsschutz oder Gewerkschaftsmitgliedschaft wäre das allerdings ziemlich unfair, da der Arbeitgeber entweder die Kosten besser wegstecken kann, oder Beistand aus Berufs- oder Arbeitgeberverbänden erhalten kann.
Infwiefern die Konsultierung eines Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber datenschutzrechtlich problematisch wird, ist hier leider nicht thematisiert worden.
31.05.2022 um 15:21 Uhr
Gibt es eine Bv dazu oder überhaupt einen Betriebsrat?
31.05.2022 um 16:02 Uhr
Weder das eine noch das andere. Ich bin auch der erste in der Firma bei dem es angewendet wird.
31.05.2022 um 17:08 Uhr
31.05.2022 um 18:35 Uhr
heißt für den TE aber ... er kann weiterhin das Beisein des AG-Anwaltes ablehnen
31.05.2022 um 20:32 Uhr
Richtig, oder er bringt auch einen mit.
13.06.2023 um 03:03 Uhr
Die Interessen eines Rechtsanwalts und eines Datenschutzbeauftragten kollidieren zwangsläufig. Das BEM ist kein arbeitsrechtliches Kontroll-/bzw. Disziplinierungsinstrument. Die Ziele dieser Maßnahme sind in §167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klar definiert. Dieses Verfahren soll der betrieblichen Eingliederung und der Erörterung von Gesundheitsfragen in Bezug auf den Arbeitsplatz dienen und nicht den prozessualen Interessen des Arbeitgebers. Diese beiden Aspekte sind klar voneinander zu trennen, sowohl in arbeitsrechtlicher, wie auch in datenschutzrechtlicher Sicht.
Das LAG Köln (U. v. 23.01.2020, 7 Sa 471/19) hat sich folgendermaßen zu der Thematik geäußert: „Die Teilnahme externer Rechtsvertreter an den Gesprächen über ein betriebliches Eingliederungsmanagement erscheint auch nach deren Sinn und Zweck wenig hilfreich und eher kontraproduktiv.“ Die Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Arbeitgebers würde ich grundsätzlich ablehnen. Der Betroffene ist "Herr des Verfahrens" und kann daher frei entscheiden wer teilnimmt und wer nicht. Eine zweckgemäße Verwendung der Daten ist so nämlich nicht gewährleistet. Durch den bestehenden Interessenkonflikt gibt es keine Grundlage für ein vertrauensvolles Gespräch, insbesondere auch in Hinsicht auf Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO.
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