Erstellt am 20.10.2015 um 15:02 Uhr von Fragenmann
Generell nein, kommt drauf an was ihr in eurer BV dazu vereinbart habt.
Das Gesetz verpflichtet doch ohnehin schon zum Datenschutz, wäre also, selbst wenn es in ner BV steht prinzipiell Blödsinn. Und auch ob und wie der Betriebsrat am BEM beteiligt wird kann dir nur eure BV sagen. Hier gibt es vom Gesetzgeber keine Regelung.
Es kann sein, dass zwar jemand vom BR am BEM beteiligt wird und dann aber vom Kollegen gewünscht wird, dass es erstmal im BEM-Raum bleibt.
Musst mehr Infos geben, dann kann man dir helfen.
Erstellt am 20.10.2015 um 19:14 Uhr von frostirot
Hallo Fragenmann, leider gibt es zum BEM keine Betriebsvereinbarung.
Erstellt am 20.10.2015 um 19:25 Uhr von gironimo
Dann solltet Ihr von Eurem Initiativrecht gebrauch machen und eine BV fordern.
Außerdem sehe ich keine Veranlassung für eine Verschwiegenheitserklärung.
Die Ansprüche der AN, dass Ihre schützenswerten Daten (nur um die kann es gehen) nicht ohne ihre Zustimmung weiter gegeben werden dürfen, gilt dabei auch zum Gremium hin. Im Gegensatz zur Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG. Eine generelle Geheimhaltung des gesamten Gesprächs geht aber zu weit.
Erstellt am 21.10.2015 um 07:07 Uhr von ickerderdicke
BEM TEilnehmer haben i.d.R. per Beruf (HR), Mandat (BR/SBV) schon die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Untereinander kann und muss natürlich zum Fall geredet werden.
Die beteiligten Vorgesetzten, hier macht es Sinn diese durch Unterschrift einer auf den Fall und sie zugeschnittenen Verschwiegenheitserklärung zu sensibilisieren.
BV zu BEM erarbeiten, hier könnt ihr alles regeln.
Erstellt am 21.10.2015 um 10:46 Uhr von derdermalwjlwar
Es gibt keine Verschwiegenheitspflicht innerhalb des Gremiums. Wenn überhaupt, dann kann allenfalls der Betroffene darum bitten, die Gesprächsinhalte oder Details vertraulich zu behandeln.
Und wenn ich weiterhin darauf Wert lege das "BR-Mitglied des Vertrauens" für die Beschäftigten zu sein, dann muss ich mir selbst überlegen ob ich mich daran halte.
Der Arbeitgeber kann ein BR-Mitglied in diesem Fall jedenfalls nicht verpflichten, und die Verschiegenheitspflicht in Bezug auf Personaldaten gilt nur ggü. Dritten, also Personen außerhalb des BR und des Kreises der Beteiligten im BEM.