Hallo!
Es geht um das Benachteiligungsverbot bei einem freigestellten PR-Mitglied.

Habt ihr selbst schon Erfahrung damit? Wie wird es in der Praxis gehandhabt? Beseht uneingeschränkter Anspruch auf die Leistungsprämie? Wie sieht es mit Beförderung aus?

In den Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern


vom 1. März 1999 Az.: IZ1-0382.1-61,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2011 (AllMBl S. 653) ist folgendes ausgeführt:





Keine Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs, Art. 46 Abs. 3 Satz 5 BayPVG
Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen (Art. 46 Abs. 3 Satz 5 BayPVG). Dies gilt wegen des allgemeinen Benachteiligungsverbots gemäß Art. 8 BayPVG auch für Beschäftigte, die zwar nicht formell als Personalratsmitglieder vom Dienst freigestellt sind, jedoch wegen den anfallenden Personalratsaufgaben nur eingeschränkt Dienst verrichten.
Die Tätigkeit der Beamten in einer Personalvertretung unterliegt nicht der dienstlichen Beurteilung, weil die unentgeltliche und ehrenamtliche Personalratstätigkeit (Art. 46 Abs. 1 BayPVG) kein Dienst im Sinne der Laufbahnvorschriften ist und einer dienstlichen Wertung entzogen ist. Es wäre aber eine unzulässige Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Beamten, wenn die an sich anstehende Beförderung nur deshalb unterbliebe, weil die als Grundlage für die Entscheidung über die Beförderung erforderliche Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten nicht vorliegt. Der freigestellte Beamte nimmt daher, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, grundsätzlich in dem Umfang an Beförderungen teil, wie wenn er nicht freigestellt wäre. Hierbei ist auf die berufliche Entwicklung der vergleichbaren Beamten, die nicht als Personalratsmitglieder tätig sind, abzustellen (fiktive Laufbahnnachzeichnung). In einem Vermerk ist festzuhalten, dass eine dienstliche Beurteilung des Beamten für die Zeit seiner Freistellung nicht möglich ist. Mit diesem Vermerk ist der Beamte in die Rangdienstaltersliste einzureihen. Liegt eine frühere Beurteilung vor, ist davon auszugehen, dass der Beamte während seiner Freistellung dienstliche Leistungen zumindest in demselben Ausmaß und von derselben Qualität erbracht hätte.