Erstellt am 07.09.2013 um 08:29 Uhr von gironimo
Ein Interessenausgleich ist nun einmal ein Vertrag (Regelungsabrede) mit zwei Unterschriften. Und da kann man natürlich das Gericht bemühen.
Aber es wäre schon interessant zu wissen, was der AG denn nicht macht oder anders macht. Da gibt es dann möglicher Weise andere Reaktionsmöglichkeiten.
Auf jedem Fall würde ich in Erwägung ziehen, intensive betriebliche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Oft hilft ja schon der "Leidensdruck", der durch die Stimmungslage im Betrieb entsteht.
Erstellt am 07.09.2013 um 09:06 Uhr von Watschenbaum
weder der BR noch der AN hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Einhaltung der in einem IA vereinbarten Regelungen
die einzigen individualrechtlichen Folgen wären ein Anspruch auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)
wobei noch hinzukommen müsste, daß der AG "ohne zwingenden Grund" vom IA abweicht
Erstellt am 07.09.2013 um 10:23 Uhr von Charlys
Lese hier: ..... http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Interessenausgleich.html#tocitem5
Erstellt am 07.09.2013 um 17:47 Uhr von gironimo
weder hier noch da (Test)
Erstellt am 07.09.2013 um 17:54 Uhr von gironimo
Sehe erst jetzt, dass ein Teil meiner Antwort von heute Vormittag gar nicht da steht.
Man sollte lesen was man geschrieben hat. Ich bitte um Nachsicht (manche Zeichenfolgen mag das System hier einfach nicht).
Über die Chancenlosigkeit eines Rechtsstreits in dieser Sache haben ja nun aber die Kollegen hier im Forum hingewiesen.
Darum also erneut die Frage, an welchen Teil der Abmachung sich der AG nicht hält?
Dann können wir vielleicht mit anderen Ratschlägen helfen.