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Interessenausgleich bei Betriebsänderung

V
Vobamaus
Jan 2018 bearbeitet

Ich benötige dringende Hilfe. Es steht eine Betriebsänderung vor, wonach eine Abteilung neu gebildet wird, mit Vorgesetztem, etc. Drei Abteilungen solle zu zwei Abteilungen verschmolzen werden.

Nach § 111 muss der BR ja diesem zustimmen.

Ich lese aber als vom Interessenausgleich nach § 112, dieser würde auch nur bei uns zutreffen, so weit habe ich mich schon eingelesen bzw. im Web informiert.

Der BR bekam "Ablaufpläne" des Arbeitgebers vorgelegt, wonach er alles aufgeschlüsselt hat, was die Kollegen der "neu erschaffenden Stelle" verdienen sollen, ab wann es los geht, wie groß die Abteilung sein wird, die Stellenanforderung.

Ist dieser Ablaufplan unser Interessenausgleich? Es finden keine betriebsgedingten Kündigungen statt!!!. Wer kann mir hier schnellstmöglich helfen?? (Bei dem Ablaufplan sind wir aber nicht mit einverstanden, was die neuen Kollegen verdienen sollen)

1.20301

Community-Antworten (1)

G
gironimo

21.10.2015 um 11:57 Uhr

Interessenausgleich und Sozialplan gehören im Grunde genommen zusammen. Im Interessenausgleich wird die Maßnahme und deren Abläufe beschrieben. Im Sozialplan (Status einer BV) dann die konkreten Maßnahmen und welche Rechte sich für die AN daraus ergeben.

Beispiel: Im Interessenausgleich werden betriebsbedingte Kündigungen vereinbart - im Sozialplan Auswahlkriterien, Abfindungen usw.

Aber es geht auch um SONSTIGE NACHTEILE, die im Interessenausgleich definiert und im Sozialplan geregelt werden können/müssen. Also auch Fragen der Qualifizierung, beruflichen Entwicklung, usw.

Ein weites Feld.

Wichtig: Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar, der Sozialplan ist Einigungstellenfähig. Ebenfalls für die BR-Arbeit interessant § 113 BetrVG als "Damoklesschwert für den AG"

Arbeitet hier lieber etwas gründlicher; scheut Euch nicht davor, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (ggf. § 80.3 BetrVG)

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