Standortverlegung ohne Interessenausgleich?
Hallo, bei uns soll eine Standortverlegung vorgenommen werden.Wir (BR) sind generell nicht dagegen,wenn ein Interessenausgleich mit der Geschäftsleitung zustande kommt(Lohnausgleich und Fahrkosten).Die Geschäftsleitung beschreibt den Fall so,das die Standortverlegung vor unsere Wahl als Merkblatt an unseren schwarzen Brett aushang. Da stand drauf:Vorraussichliche standortverlegung am ....... Und wir kein Mitbestimmungsrecht haben,laut Bundesarbeitgericht!!!! Wie verhalten wir uns jetzt?Haben wir wirklich kein Mitbestimmungsrecht?
Community-Antworten (4)
28.07.2009 um 19:16 Uhr
Hallo James,
was heißt den Standortverlegung? In eine andere Stadt: Ganz sicher IA-pflichtig. Um die nächste Straßenecke: eher nicht. Und dazwischen muss man im Einzelfall prüfen. Ein Blick in § 111 BetrVG und wohl ein Rat vom Anwalt helfen weiter.
28.07.2009 um 19:25 Uhr
Ein MITBESTIMMUNGSrecht gibt das Interessenausgleichsverfahren auch nicht. In vielen Bundesländern ergibt sich für den BR noch nicht einmal die Möglichkeit mittels einstweiliger Verfügung den AG davon abzuhalten ohne vorherigen Versuchs des IA Maßnahmen durchzuführen.
28.07.2009 um 20:24 Uhr
Es sind ungefähr zusammen 60-70 km (Hin und Rückweg) zum neuen Standort. Da viel unsere MA einen Arbeitsvertrag nur für den alten Standort haben und nicht für den neuen Standort fallen auf jedenfall Fahrtkosten an.Wir habe auch Stunden einbußen von bis zu 20-25 Std im Monat(ungefähr 300 euro Brutto).
29.07.2009 um 11:58 Uhr
ok, der Rechtsanspruch auf Verhandlungen zu einem IA ist kein echtes Mitbestimmungrecht, da die Einigungsstelle nicht abschließend entscheidet. Auf jeden Fall könnte man es aber mit der einstweiligen Verfügung versuchen, Erfolgsaussichten, wie Paula sagt, ungewiss.
Aber nach dem beschriebenen Sachverhalt haben wir es nach aller Voraussicht mit einer Betriebsänderung zu tun. (§ 111 1. BetrVG, Verlegung eines ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebteilen)
Gemeinsam oder auch im Anschluss an den IA wird auch der Sozialplan verhandelt. Und genau hier wird, wie in § 112 (5)1. voll mitbestimmt, geregelt, wie die wirtschaftlichen Nachteile, die aus der BÄ erwachsen, ausgeglichen werden.
Ich wiederhole mich: Unbedingt Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen, die Materie ist sehr kompliziert.
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