Erstellt am 22.12.2011 um 10:49 Uhr von Aidan
Jeder Interessenausgleich, der zwischen BR und AG geschlossen wird, ist eine Betriebsvereinbarung i.S. BetrVG. Und diese müssen im Betrieb ausliegen (§ 77 Abs 2 Satz 3 BetrVG).
Erstellt am 22.12.2011 um 10:50 Uhr von Lernender
haben denn die Betriebsparteien eine BV dazu abgeschlossen?
Erstellt am 22.12.2011 um 10:57 Uhr von Lernender
Diese relative Unverbindlichkeit des Interessenausgleichs wird häufig als unbefriedigend angesehen; man wird daher sagen müssen, dass die Rechtsnatur des Interessenausgleichs bis heute noch nicht abschließend geklärt ist. Das Betriebsverfassungsgesetz klärt die Frage nicht ausdrücklich. Da in § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur für den Sozialplan ausdrücklich geregelt ist, dass er eine Betriebsvereinbarung und damit verbindlich ist (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG), geht man allgemein davon aus, dass der Interessenausgleich nach dem Willen des Gesetzgebers keine Betriebsvereinbarung darstellen soll. Aus Verlegenheit formuliert man, der Interessenausgleich sei eine kollektive Vereinbarung "eigener Art" (auch: sui generis). Die Folge davon ist, dass der Betriebsrat als Mitunterzeichner des Interessenausgleichs keine Möglichkeit hat, seine Einhaltung zu erzwingen. Eine Ausweichstrategie von Betriebsräten ist es, den Interessenausgleich ausdrücklich als Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG abzuschließen. Ob durch diesen Umweg ein höherer Grad von Verbindlichkeit erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht geklärt worden.
aus Wikipedia
Erstellt am 22.12.2011 um 11:42 Uhr von Lernender
Noch eine Frage, gab es denn keine Nachteile für die Mitarbeiter?
Erstellt am 22.12.2011 um 12:24 Uhr von letzeburg
Nachteile haben wir keine gesehen, im Ausgleich sind Qualifizierungen, Anspruch auf Zwischenzeugnisse und der Verzicht auf betriebsbedingten Kündigungen für nächstes halbe Jahr geschrieben. Also nichts wofür der AG sich schämen müsste.
Erstellt am 22.12.2011 um 13:16 Uhr von Lernender
Ob er veröffentlichen muss kann ich nicht beantworten, sicher wäre es wenn ihr dazu eine BV abgeschlossen hättet.
Aber wenn euch daran liegt, warum veröffentlicht ihr nicht den Interessenausgleich zumal die betroffenen Mitarbeiter ja informiert werden müssen.
Erstellt am 22.12.2011 um 15:45 Uhr von gironimo
Das BetrVG spricht zwar nur davon, dass der Sozialplan den Charakter einer BV hat; allerdings ist auch der Interessenausgleich in gleicher Form wie eine BV anzufertigen (schriftlich mit Unterschriften).
Das das Gesetz hier nicht von BV spricht liegt wohl daran, dass in einem Interessenausgleich eher Regelungsgegenstände zwischen BR und AG niedergelegt werden (was sonst also eher in einer Regelungsabrede gehört) und die Dinge, die die AN direkt betreffen im Sozialplan stehen.
Manchmal gibt es Mischformen (Interessenausgleich + Sozialplan / Es kommt nicht nur darauf an, was oben drauf steht, sondern was tatsächlich geregelt wurde)
(Falls ich das mit meinem Unvermögen so einigermaßen nachvollziehbar ausgedrückt habe)
Ich sehe kein MUSS beim Veröffentlichen - allerdings auch kein Grund zum Geheim halten eines Interessenausgleichs - zumindest in einer Betriebsversammliung würde der BR doch auch darüber berichten.
Erstellt am 22.12.2011 um 18:36 Uhr von peanuts
"Muss der AG einen Interessenausgleich veröffentlichen?"
Nein.