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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BV Datenschutz

B
BigBrother
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Wissende,

wir hatten jetzt eine Inhouse-Schulung zum Thema Datenschutz. Unser Referent sagte uns, dass wenn man keine (gültige) BV zu diesem Thema hat, dass der Arbeitgeber keine Leistungskontrolle nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 durch die technischen Geräte machen darf. Beziehungsweise diese für arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht nutzen!

Mal angenommen, es würde bisher keine BV zu diesem Thema geben. Soll man lieber ohne BV Leistungskontrolle weitermachen, oder lieber doch mit einer BV? Besonders kann man mit einer BV zu wenig oder etwas zu viel regeln. War die Aussage des Referenten.

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

03.07.2013 um 11:19 Uhr

Mit BV ist doch immer besser als zu sagen: "Arbeitgeber mach mal wie Du willst (wenn dann was schief läuft wird es das Gericht schon ins rechte Licht rücken)". Der BR ist aber gerade dazu da, dass der AN im Betrieb geschützt ist und dieser möglichst nicht zum Gericht laufen muss.

Klar kann man auch überregulieren. Da bietet sich eine sachkundige Beratung an - vielleicht der Referent?

B
Bakunin

03.07.2013 um 13:47 Uhr

Eine BV macht auch deshalb Sinn, weil der AG in einem Prozeß vor´m Arbeitsgericht (z.B. wegen Kündigungsschutzklage) auch Erkenntnisse aus technischen Einrichtungen (z.B. emails) verwenden darf, obwohl diese Einrichtungen mitbestimmungswidrig betrieben werden. Ein Verstoß gegen § 87 Abs.1 Nr. 6 führt nicht zum Beweismittelverwertungsverbot!

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