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Ladung von Ersatzmitgliedern

N
nessy
Jan 2018 bearbeitet

Ladung von Ersatzmitgliedern. das BetrVG schreibt vor, dass eine Ladung von E. rechtzeitig erfolgen muss. Was trifft für den Fall zu, wenn ein BRM (1) morgens erkrankt ist (beginn der Sitzung ca 9:00) oder (2) sich auf dem Weg zur Sitzung verletzt und deswegen nicht kommen kann. Muss dann nach dem Ersatzmitglied telefoniert werden oder kann die Sitzung auch so statt finden?

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Community-Antworten (11)

M
mitleserinnenn

14.06.2013 um 12:23 Uhr

Ja, es MUSS versucht werden kurzfristig, ggf telefonisch nachzuladen. Gleiches gilt, wenn sich in der Sitzung die Notwendigkeit ergibt.Wenn aber auch kurzfristig keine Ladung möglich ist, geht es ohne. Doch der BRV muss ggf den Versuch belegen können.

K
Kölner

14.06.2013 um 12:50 Uhr

@Nessy Lass Dich nicht irritieren: Man kann es versuchen, ja. Wenn man es (wie in der von Dir genannten Darstellung) nicht klappt, dann ist das so - und regelmäßig sanktionsfrei.

P
pillepalleTR

14.06.2013 um 13:08 Uhr

Der Antwort von Kölner ist zuzustimmen. Schlägt in dieser Situation der Versuch, noch schnell ein EM zu laden, fehl - dann isses halt so und die Sitzung findet mit einer Person weniger statt. Erschossen wird der BR-V dann für den fehlgeschlagenen Versuch nicht :-) Ich würde die Situation und den Versuch der Nachladung aber auch so im Protokoll festhalten - in einem halben Jahr weiß sonst keiner mehr, wieso nur 8 statt 9 an der Sitzung teilgenommen haben.

@mitleserinnen: Was meinst du mit " Gleiches gilt, wenn sich in der Sitzung die Notwendigkeit ergibt."?

N
nicoline

14.06.2013 um 13:26 Uhr

pillepalleTR kann ja mal jemand akut krank werden, während der Sitzung oder, oder, oder, !

P
pillepalleTR

14.06.2013 um 14:00 Uhr

...und dann?

M
mitleserinnenn

14.06.2013 um 14:10 Uhr

Kölner, habe ich etwas anderes geschrieben??? Ggf belegen muss er es wenn ein Beschluss wegen Ladungsfehler angefochten wird. Dann frägt auch der Richter, wurde Nachladung versucht? Auch weil § 25 es so vorsieht.

M
mitleserinnenn

14.06.2013 um 14:16 Uhr

(BAG, Urteil v. 5.9.1986, 7 AZR 175/85), ........ http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/29-einberufung-der-sitzungen-3342-ersatzmitglieder_idesk_PI10413_HI2032831.html. ....... Urteil des LArbG Hamm vom 22.01.201. Urteil des LArbG Hamm vom 22.01.2010

N
Nubbel

14.06.2013 um 15:16 Uhr

für die nicht lesende ja, du hast etwas anderes als kölner geschrieben. ich fände es echt spannend, ob du praktisch arbeitest oder doch eher theoretiker bist

M
mitleserinnenn

14.06.2013 um 17:39 Uhr

Nubbel, auch für Praktiker gilt das BetrVG und die Rechtsprechung. Doch es gibt immer wieder Praktiker, die es anders sehen und dann Unverständniss zeigen, wenn sie vor dem ArbG es anderes erklärt bekommen. Dann es aber zu spät ist.

C
Charlys

14.06.2013 um 17:58 Uhr

Also, wenn der BRV morgens dem EBRM auf dem Gang begegnet ist oder das EBRM im Nachbarzimmer ggf sogar sitzt und der BRV hier dann dieses nicht nachläd hat er ein großes Problem. Ebenso, wenn er nicht versucht das zuständige EBRM einfach einmal versucht im Betrieb zu erreichen. Denn auch dieses ist nicht zuviel an Aufwand. Auch aus diesem Grund die Sitzung ggf 20 Minuten später zu beginnen ist zumutbar.

G
gironimo

14.06.2013 um 17:59 Uhr

Gottlob findet BR-Arbeit meist nicht vor dem Arbeitsgericht statt.

Ein altes Sprichwort sagt: Der Theoretiker weiß wie es geht - aber es geht nicht; der Praktiker weiß nicht wie es geht - aber es geht.

Irgendwie sollte man aus meiner Sicht alles daran setzen, die BR-Arbeit handhabbar zu halten und sich nicht allzu sehr von beamtenhaften Regeln abarbeiten blockieren zu lassen.

Darum liegt kölner doch ganz richtig.

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