Erstellt am 14.06.2013 um 10:23 Uhr von mitleserinnenn
Ja, es MUSS versucht werden kurzfristig, ggf telefonisch nachzuladen. Gleiches gilt, wenn sich in der Sitzung die Notwendigkeit ergibt.Wenn aber auch kurzfristig keine Ladung möglich ist, geht es ohne. Doch der BRV muss ggf den Versuch belegen können.
Erstellt am 14.06.2013 um 10:50 Uhr von Kölner
@Nessy
Lass Dich nicht irritieren: Man kann es versuchen, ja. Wenn man es (wie in der von Dir genannten Darstellung) nicht klappt, dann ist das so - und regelmäßig sanktionsfrei.
Erstellt am 14.06.2013 um 11:08 Uhr von pillepalleTR
Der Antwort von Kölner ist zuzustimmen. Schlägt in dieser Situation der Versuch, noch schnell ein EM zu laden, fehl - dann isses halt so und die Sitzung findet mit einer Person weniger statt.
Erschossen wird der BR-V dann für den fehlgeschlagenen Versuch nicht :-)
Ich würde die Situation und den Versuch der Nachladung aber auch so im Protokoll festhalten - in einem halben Jahr weiß sonst keiner mehr, wieso nur 8 statt 9 an der Sitzung teilgenommen haben.
@mitleserinnen:
Was meinst du mit " Gleiches gilt, wenn sich in der Sitzung die Notwendigkeit ergibt."?
Erstellt am 14.06.2013 um 11:26 Uhr von nicoline
pillepalleTR
kann ja mal jemand akut krank werden, während der Sitzung oder, oder, oder, !
Erstellt am 14.06.2013 um 12:00 Uhr von pillepalleTR
Erstellt am 14.06.2013 um 12:10 Uhr von mitleserinnenn
Kölner, habe ich etwas anderes geschrieben??? Ggf belegen muss er es wenn ein Beschluss wegen Ladungsfehler angefochten wird. Dann frägt auch der Richter, wurde Nachladung versucht? Auch weil § 25 es so vorsieht.
Erstellt am 14.06.2013 um 12:16 Uhr von mitleserinnenn
(BAG, Urteil v. 5.9.1986, 7 AZR 175/85), ........ http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/29-einberufung-der-sitzungen-3342-ersatzmitglieder_idesk_PI10413_HI2032831.html. ....... Urteil des LArbG Hamm vom 22.01.201. Urteil des LArbG Hamm vom 22.01.2010
Erstellt am 14.06.2013 um 13:16 Uhr von Nubbel
für die nicht lesende
ja, du hast etwas anderes als kölner geschrieben.
ich fände es echt spannend, ob du praktisch arbeitest oder doch eher theoretiker bist
Erstellt am 14.06.2013 um 15:39 Uhr von mitleserinnenn
Nubbel, auch für Praktiker gilt das BetrVG und die Rechtsprechung. Doch es gibt immer wieder Praktiker, die es anders sehen und dann Unverständniss zeigen, wenn sie vor dem ArbG es anderes erklärt bekommen. Dann es aber zu spät ist.
Erstellt am 14.06.2013 um 15:58 Uhr von Charlys
Also, wenn der BRV morgens dem EBRM auf dem Gang begegnet ist oder das EBRM im Nachbarzimmer ggf sogar sitzt und der BRV hier dann dieses nicht nachläd hat er ein großes Problem. Ebenso, wenn er nicht versucht das zuständige EBRM einfach einmal versucht im Betrieb zu erreichen. Denn auch dieses ist nicht zuviel an Aufwand. Auch aus diesem Grund die Sitzung ggf 20 Minuten später zu beginnen ist zumutbar.
Erstellt am 14.06.2013 um 15:59 Uhr von gironimo
Gottlob findet BR-Arbeit meist nicht vor dem Arbeitsgericht statt.
Ein altes Sprichwort sagt: Der Theoretiker weiß wie es geht - aber es geht nicht;
der Praktiker weiß nicht wie es geht - aber es geht.
Irgendwie sollte man aus meiner Sicht alles daran setzen, die BR-Arbeit handhabbar zu halten und sich nicht allzu sehr von beamtenhaften Regeln abarbeiten blockieren zu lassen.
Darum liegt kölner doch ganz richtig.