Erstellt am 24.05.2007 um 13:52 Uhr von pit47
Hallo Dr.House,
ja, dieses stimmt. Siehe auch Kommentar von Däubler zum § 25 Rn 15.
Erstellt am 24.05.2007 um 14:06 Uhr von Der alte Heini
Verhinderung heißt, dass die Teilnahme an der Betriebsratssitzung
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Tatsächliche Gründe sind:
Abwesenheit wegen Urlaub,
Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub,
Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten.
Nicht zu diesen Gründen zählen zB.:
Wechselschicht, AZV-Tage, Abbummeln von Überstunden, Sitzung
außerhalb der persönlichen Arbeitszeit usw..
Die rechtlichen Gründe sind für diesen Fall unerheblich.
Somit liegt Dr.House mit seiner Information richtig.
Es ist kein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 24.05.2007 um 14:08 Uhr von steini
Hallo Dr. House,
doch es darf ein Ersatzmitglied geladen werden.
Ein Ersatzmitglied aber kann nur eingeladen werden falls ein gewähltes Betriebsratsmitglied sich für die entsprechende Sitzung entschuldigt hat.
Folgende Entschuldigungsgründe können vorliegen:
Krankheit
Urlaub
Dienstreise
zum Zeitpunkt der Sitzung nicht am Standort
Kein Entschuldigungsgrund ist Arbeit
Fehlt ein Mitglied wegen arbeit in der Abteilung und ist in der Firma so kann für dieses kein Ersatzmitglied eingeladen werden.
Ersatzmitglieder dürfen auch erst nach einer absage eines ständigen BR-Mitgliedes eingeladen werden.
@pit47
Der genannte § sagt nur das das ordenliche BR-Mitglieder auch bei Urlaub oder Freizeit kommen kann falls keine Absage zur Sitzung gekommen ist.
Erstellt am 24.05.2007 um 14:11 Uhr von BIM
Findet Ihr? Ich les das anders. Zur Sitzung ist immer das EBRM zu laden, wenn ein BRM aus welchen Gründen auch immer nicht zur Sitzung kommen kann. Daraus entstehen dem EBRM nur keine Br Vorteile KdgSch usw.
Erstellt am 24.05.2007 um 14:36 Uhr von wölfchen
Hallo pit47, alter Heini,
wenn ich Euch richtig verstehe, soll ich also - wenn ich einen Ausgleichstag für einen gearbeiteten Feiertag oder Sonntag am Mittwoch habe, trotzdem im Betrieb zur BR- Sitzung erscheinen? Was ist da mit meinem berechtigten Interesse, mal auszuspannen, zum shopping zu fahren, oder im Garten die Seele baumeln zu lassen? Andere haben am Feiertag auch keine BR- Sitzung und wenn mein "Feiertag" am Mittwoch ist - fände ich schon echt krass, da auch noch die Bude von innen sehen zu müssen. ;-))
Ich habe diesbezüglich wirklich nix finden können. Ein AZV- Tag - okay, aber meinen Ersatzfeiertag liesse ich mir nicht unterbrechen, auch wenn ich mir dann den Vorwurf der Uninteressiertheit machen lassen müsste. Tja und von diesen Ausgleichstagen habe ich weder im Däubler, noch im Fitting, noch im Erfurter Kommentar was gelesen.
Erstellt am 24.05.2007 um 14:54 Uhr von Der alte Heini
wölfchen,
und deshalb hast Du gem.: § 37 Abs.3 BetrVG Anspruch auf Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Erstellt am 24.05.2007 um 16:22 Uhr von Lotte
wölfchen,
irgendwie hatten wir diese Diskussion hier doch schon mal...
Viel Spaß in Deiner Hängmatte oder wo baumelst Du im Garten rum? ;-)))
Ein Ehrenamt bürdet einem halt manchmal etwas auf. Wo machst Du dann den Unterschied bei Schichtlern zwischen frei für SO/SA und frei für FT? Wenn die alle nicht kämen, könnten manche zu machen.
Es hilft: Ein regelmäßiger Sitzungstag, dann können sich alle darauf einstellen.
Erstellt am 24.05.2007 um 21:05 Uhr von Ernst
Hallo zusammen,
genau diese Thematik haben ich jetzt erst bei einem Seminar durchgesprochen, vorher schon mit einem Rechtsanwalt, der, erstaunlicherweise, dieselbe Ansicht vertrat :
Sobald ein BRM verhindert ist - also nicht an der Sitzung teilnimmt, aus welchen Gründen auch immer - ist ein Ersatzmitglied zu laden, welches dann selbstverständlich den erhöhten KSch für BRM für ein Jahr genießt.
Ein BRM hat selbstverständlich auch einen Ermessensspielraum, ob es außerhalb seiner normalen AZ, also in der Freizeit, an einer BR-Sitzung teilnimmt. Dabei ist es unerheblich, ob dies im Anschluss an die normale AZ ist oder an einem aus welchem Grund auch immer freien Tag.
Bei uns im KH ist es so, dass die meisten ihren Dienst so legen, dass sie nach dem regulären Dienst zur BR-Sitzung kommen können.
Erstellt am 24.05.2007 um 23:40 Uhr von wölfchen
@ all,
Ist ja alles gut, schön und richtig - ich bekomme die Zeit wieder abgegolten und so weiter - bekomme also Eurer Meinung nach Ersatz für den Ersatz(ruhetag) - finde ich ein bisschen weit hergeholt! Ein Ersatzruhetag ist ein Ruhetag und kein stundenweiser zerpflückter Ruhetag - wie gesagt: in keinem Kommentar steht was von Ersatzruhetagen und dass ich da auch kommen müsste. Würde ich auch strikt ablehnen. Da will ich mal richtig ausspannen, dafür sind solche Tage da und nicht dass ich beim Tierpark- oder Museumsbesuch auf die Uhr schauen muss - ach Gottchen, hast ja noch Sitzung. Am Pfingstsonntag machen auch die hartgesottensten Tarifvertragsparteien keine Tarifverhandlung. Und wenn bei mir am 30. Juni der Ersatzruhetag für den gearbeiteten Pfingstsonntag ist, dann ist für mich am 30. Juni Pfingstsonntag!
Man kanns mit dem Ehrenamt auch ein wenig übertreiben und Erbsen zählen gehen, oder? :-))
Wir haben jedenfalls in diesen Fällen bisher stets ein EBRM bestellt und der Anwalt vom Arbeitgeberverband, einer von den ganz scharfen, der immer erst gerichtlich prüfen läßt, ob ordentlich eingeladen wurde, hat das noch nie beanstandet, also gehe ich mal davon aus, dass es auch rechtens ist. Es wäre für diesen Herrn ein gefundenes Fressen gewesen, wenn er eine sichere Sache wegen einem Formfehler hätte kippen können.
Erstellt am 25.05.2007 um 09:17 Uhr von sphinx
@Wölfchen,
ich sehe das wie du.
Ich habe mich ausserhalb der Arbeitszeit noch zu anderen Ehrenämtern verpflichtet und ich denke nicht, dass das Ehrenamt BRM Vorrang vor anderen Ehrenämtern hat.
Ich möchte schon selbst entscheiden, ob ich aus persönlichen Gründen verhindert bin und dann sollte auch ein EBRM eingeladen werden.
LG
Erstellt am 25.05.2007 um 09:35 Uhr von peanuts
Ich habe mich ausserhalb der Arbeitszeit noch zu anderen Ehrenämtern verpflichtet und ich denke nicht, dass das Ehrenamt BRM Vorrang vor anderen Ehrenämtern hat.
die anderen Ehrenämter bringen dann bestimmt auch so Rechte und Pflichten mit oder können rechtliche konsequenzen haben. So betriebsräte brauchen wir.
Erstellt am 25.05.2007 um 14:37 Uhr von sphinx
@ pea(-) nuts,
"..So betriebsräte brauchen wir..."
Danke,
...aber Du hoffentlich nicht und auch nie die freiwillige Feuerwehr..:-)))))