Erstellt am 25.05.2009 um 22:22 Uhr von STANLEY
Also: Kein EBRM einladen ist in dem Fall ein grober Fehler, der dann die Beschlüsse unwirksam macht!
Das EBRM muss geladen werden, auch wenn seine Möglichkeiten (Einarbeiten in das Thema) begrenzt sind. Es empfiehlt sich das EBRM dann während der Sitzung ergänzend zu informieren.
Gruß
STANLEY
Erstellt am 25.05.2009 um 22:27 Uhr von DonJohnson
In Ergänzung zu Stan:
Oder halt schnellstmöglich zu informieren. Ist doch kein Problem. Im Prinzip ist bekannt woran man arbeitet. Heute also auf den neusten Wissensstand gebracht und nähere Dinge erklart. Morgen Sitzung. Das EBRM ist dann meiner Meinung nach gut informiert, sodass das kein Problem darstellt...
Erstellt am 26.05.2009 um 08:25 Uhr von deGaulleII
. . . . ich frag ja nur, weil wir gerade ein kniffliges Problem haben und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinausläuft. Und wie ich den Anwalt der Gegenseite kenne, ist die erste Frage: "wurde auch ordnungsgemäß eingeladen" . . .
Erstellt am 26.05.2009 um 11:07 Uhr von STANLEY
Deine Frage war / ist schon berechtigt! Aber das "Nichteinladen" führt automatisch dazu, dass eure Beschlüsse unwirksam sind.
Zur Frage des "unzureichend unterrichtet sein" kann ich dir nur sagen, dass selbst die "echten" BR-ler theoretisch gut im Stoff sein sollten - was aber nicht heißt, dass sie es auch sind! Beste Beispiele findet man schon bei uns im BR...
Gruß
STAN
Erstellt am 26.05.2009 um 13:23 Uhr von DerAlteHeini
deGaulleII
Das Ersatzmitglied ist bei zeitweiliger Verhinderung eines BR Mitglied nicht erst für die Betriebsratssitzung ein vertretendes BR Mitglied, sondern ab Beginn der zeitweiligen Verhinderung des ordentlichen BR Mitglieds "Kraft Gesetz".
Somit kann das vertretende Ersatzmitglied sich für die Vorbereitung auf eine Betriebsratssitzung selber freistellen und sich in die Tagesordnungspunkte einarbeiten.
Somit hat er jede Menge Möglichkeiten sich entsprechend einzuarbeiten und das auch, wenn kurzfristig eingeladen wurde.
Erstellt am 26.05.2009 um 14:18 Uhr von DonJohnson
Genau DAH...
Immerhin gilt, dass im Zweifelsfalle die BR Arbeit Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Arbeit hat.
Und sollte das erkrankte BRM dann doch teilnehmen können (wieso und warum auch immer), sollte dem EBRM gesagt werden, dass es kurzzeitig rechtlich geladenes EBRM war (wegen der Jahresfrist für den erweiterten Kündigungsschutz). Das bedenken die meisten nämlich nciht. Viele unterliegen dem Irrglauben, dass das nur die BR Sitzungen betrifft!!!
Erstellt am 27.05.2009 um 23:52 Uhr von DerAlteHeini
DonJohnson
Genau so ist es.
Wird ein Ersatzmitglied "Kraft Gesetz" zu einem vertretenden BR Mitglied, so reicht es für die Erlangung des besonderen Kündigungsschutz aus, wenn er einfach nur als BR tätig wird, z.B. er spricht mit einem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz in seiner Eigenschaft als BR.
Hier ist das Problem, in einem Streitfall die Aktivitäten als vertretendes BR Mitglied nachzuweisen.
Für solche Fälle kann ich nur empfehlen ein sog. BR-Tagebuch zu führen.
Erstellt am 28.05.2009 um 00:08 Uhr von DonJohnson
DAH
Ich bin da sogar noch ein wenig "radikaler". Für mich es schon eine BR Tätig wenn das BRM die Einladung erhält und sich durch liest. Somit hat es BR Tätigkeit begangen da es sich auf die Sitzung vorbereitet hat (alleine durch das durchlesen der TO).
Das mit dem BR Tagebuch habe ich gehört - sag mal, kommst du aus Bayern?
Gruß
DJ
Erstellt am 28.05.2009 um 22:42 Uhr von DerAlteHeini
DonJohnson
Nein, zum Glück nicht.