Erstellt am 13.06.2013 um 15:26 Uhr von Kulum
Nene, da hast du einen Denkfehler. Es ergeben sich keine Minusstunden. Laut Vertrag, musst du 40h in der Woche arbeiten. Genau wie du deine Arbeitskraft 40h / Woche zur Verfügung stellen musst, muss dein Chef deine Arbeitskraft auch an 40h / Woche abrufen. Ruft der AG die geschuldete Arbeitsleistung nicht ab, kommt er in Annahmeverzug. Muss also Annahmeverzugslohn bezahlen, ohne die Leistung später abrufen zu können. §615 BGB
Wieso habt ihr keinen BR?
§1 Abs.1 BetrVG
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, WERDEN Betriebsräte gewählt.
Spätestens jetzt, wo euer Chef anfängt Faxen zu machen, würde ich ja ganz schnell einen BR wählen
Edit
gironimo könnte natürlich mit seinem Hinweis auf den AV richtig liegen. Wenn da irgendwas von Durchschnittlich 40h / Woche unter Einhaltung der Gesetze steht, könnte das auch alles seine Richtigkeit haben
Erstellt am 13.06.2013 um 15:26 Uhr von petrus
Im Prinzip schon.
Und bei einer solchen Dienstplanung entstehen _eigentlich_ auch keine Minusstunden, sondern der ArbGeb begibt sich durch seine schlechte Dienstplanung schlicht und ergreifend in den Annahmeverzug.
Aber Du weißt, wie es mit dem Recht haben und Recht bekommen so ist.
Und den Spruch mit dem Kläger und dem Richter kennst du auch - und ohne Tarif und ohne BR bleibst nur Du als Kläger gegen Deinen Chef über...
Oder aber ihr gründet einen BR...
Erstellt am 13.06.2013 um 15:28 Uhr von gironimo
grundsätzlich gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Der AG kann natürlich eine gewisse Flexibilisierung festlegen, wenn im Monatsdurchschnitt wieder 40 Std. herauskommen oder er zumindest diese zahlt. Auch wäre zu prüfen, ob im Vertrag etwas steht von 5-Tagewoche oder Mo - Fr oder auch Sa. usw.
Eine Abweichung vom Vertrag brauchst Du jedenfalls nicht hinnehmen und auch nicht so ohne weiteres aufs Auge drücken lassen.
Erstellt am 13.06.2013 um 16:57 Uhr von Charlys
Also, Du bietest dem AG deine Arbeitskraft lt. ArbV an. Der AG muss sie annehmen oder zumindest bezahlen. Das nennt man Annahmeverzug beim AG § 615 BGB