Erstellt am 21.10.2010 um 09:47 Uhr von Widder
Der MTV regelt die Quote doch eindeutig. Ihr könnt daran nichts ändern, das ist einzig und alleine eine Sache der Traifvertragsparteien.
Diese Quote wurde nicht aus Jux und Tollerei eingführt.
Warum der Kampf um ein Arbeitszeitverkürzung, die Beschäftigung sichert, und für Neueinstellungen sorgen kann, wenn durch die Hintertüre wieder alles geändert wird.
Laßt eure Finger von Dingen die euch nichts angehen.
Wenn die Neueinstellungen wirklich so nötig sind, wird es daran nicht scheitern.
Wenn ihr alle bei einer 40 Stundewoche wärt, hättet ihr weniger Personal an Bord. Schon mal daran gedacht???
Erstellt am 21.10.2010 um 12:32 Uhr von rkoch
> Gibt es eine Möglichkeit den geplanten Neueinstellungen trotzdem die Zustimmung zu erteilen?
Ich dreh mal die Frage rum: KANN der BR wegen der Verletzung der 13%-Quote eine Einstellung VERWEIGERN?
Das ist gar nicht so klar wie es scheint:
Grundsätzlich könnte die Verletzung der Quote ein Widerspruchsgrund für den BR sein, weil die Maßnahme gegen Tarifvertrag verstößt (DKK Rn. 177 zu §99 (1) Nr.1 BetrVG: Typische TV-Inhalte, die eine Zustimmungsverweigerung auslösen können, betreffen (...) Überschreitung der tariflich vorgesehenen Quote für Arbeitsverhältnisse mit 40 Wochenstunden (ArbG Hannover 23. 10. 96 – 2 BV 8/96).
ABER auch:
1. Eine Tarifnorm, die dem Arbeitgeber vorschreibt, welcher Prozentsatz der Belegschaft mit einer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden darf, ist eine Betriebsnorm im Sinne von § 1 Abs. 2 TVG. Ihre Geltung erfordert nur die Tarifbindung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können aus ihr keine individuellen Ansprüche ableiten.
2. Verlangt eine solche Betriebsnorm die Einhaltung der festgesetzten Quote nur zu halbjährlichen Stichtagen und überläßt sie dem Arbeitgeber, wie er dieses Ergebnis erreicht, so kann der Betriebsrat einer Einstellung nicht mit der Begründung widersprechen, die vereinbarte Arbeitszeit verstoße gegen den Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), weil die Quote der Betriebsnorm bereits erfüllt sei und durch die Neueinstellung überschritten werde.
BAG, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 http://www.betriebsraete.de/bag-1997/1%20ABR%203-97.txt
Das BAG hat in diesem Urteil ein anderes Urteil des LAG Baden-Württemberg analog dem oben zitierten aufgehoben. Es ist also anzunehmen das es normative Wirkung erlangt hat. DKK hat das anscheinend noch nicht bemerkt.....
Bedeutung erlangt dieses Urteil auch in anderer Hinsicht:
"Wie der Betriebsrat den vom Arbeitgeber geschuldeten Gesamterfolg (anm: die Einhaltung der Quote) in anderer Weise durchsetzen kann, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Der Tarifvertrag sieht keine spezielle Sanktion vor. Zu erwägen wäre daher ein Unterlassungsanspruch, wenn der Arbeitgeber die Quote dauerhaft überschreitet. Ein solcher ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Mitbestimmungsverfahrens."
Dieser Text bezieht sich darauf, das dem BR vom TV ausschließlich Auskunftsrechte zugestanden werden! Ein Mitbestimmungsrecht sieht der TV nicht vor! Zwar will die IG-Metall ein MBR nach §87 (1) Nr. 3 BetrVG erkannt haben, dem widerspricht aber, das der TV selbst dieses Recht vom Wortlaut her ausschließt und dem BR bei individueller Änderung der AZ nach HM kein MBR nach §87 zusteht.
Tja - was bleibt? Am besten die Füße still halten - oder einen Präzendenzfall schaffen indem man bei Mitteilung einer zu hohen Quote ein Unterlassungsverfahren anstrengt. Viel Spaß!
Erstellt am 21.10.2010 um 15:11 Uhr von neskia
Kommt wahrscheinlich auch auf die Formulierung im (aktuellen) TV an:
In einer Anlage zum Tarifvertrag metall Nord habe ich z.B. folgenden Passus gefunden:
"Um die Einhaltung einer hiernach ausgeweiteten Quote zu gewährleisten, kann der Betriebsrat einer individuellen Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden wirksam widersprechen, wenn diese schon ausgeschöpft ist. In diesem Falle bleibt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unverändert. Sie werden hierzu analog § 99 BetrVG unterrichtet."
Muss ich den Vorgang zur Quotenreglung so verstehen?
1. Einstellung eines MA nach Tarifvertrag 35 Stunden
2. Ausweitung der Arbeitszeit nach TV auf 40 Stunden
Würde sich dann 2 Vorgänge daraus ergeben?
BR stimmt Einstellung zu.
BR stimmt der Ausweitung der Arbeitszeit wegen Quote nicht zu.
Damit wäre der Ball an den AG zurückgespielt.
Erstellt am 21.10.2010 um 15:49 Uhr von Petrus
@tele2:
> Der AG erwägt ansonsten keine weiteren Neueinstellungen!
Netter Erpressungsversuch.
Ich hoffe ihr bedankt euch mit einer Ablehnung aller Überstunden während des "Einstellungsstopps".
Erstellt am 22.10.2010 um 09:03 Uhr von rkoch
> Kommt wahrscheinlich auch auf die Formulierung im (aktuellen) TV an:
Genau. In Deinem Beispiel ist die Mitbestimmung des BR klar geregelt, z.B. in dem TV IGM Bayern nicht. Statt dessen steht da die vom BAG zitierte Variante das erst ganz am Ende der 40h-Regelung erwähnt wird das "Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres die Arbeitnehmer mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit, deren Zahl 13 v.H. aller Arbeitnehmer des Betriebes einschließlich der Arbeitnehmer gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) und der leitenden Angestellten nicht übersteigen darf."
Das ist der Passus woraus das BAG abgeleitet hat, das der BR wenn überhaupt nur zu diesem Zeitpunkt ein Recht auf Einhaltung der Quote hat, nicht aber zum Zeitpunkt individueller Einstellungen.
> Muss ich den Vorgang zur Quotenreglung so verstehen?
> 1. Einstellung eines MA nach Tarifvertrag 35 Stunden
> 2. Ausweitung der Arbeitszeit nach TV auf 40 Stunden
Ja und nein. Kann auch zusammenfallen. Aber wie ich schon geschrieben habe kann der AG dem Problem an sich bei der Einstellung aus dem Weg gehen in dem er genau so handelt wie Du es beschreibst. Eine Mitbestimmung über den Punkt 2 ist eben strittig (Die IGM sieht §87 (1) Nr. 3 berührt, die HM nennt das eine individuelle Vereinbarung einer abweichenden regelmäßigen Arbeitszeit die eben KEINE "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" ist ,s.a. DKK Rn. 88 zu §87 BetrVG:
Durch Nr. 3 wird die Verlängerung der REGELMÄSSIGEN Arbeitszeit nicht erfasst (BAG 12. 2. 86, DB 87, 995 f.; s. o. Rn. 88). Diese unterliegt allerdings nach richtiger Auffassung der Mitbestimmung nach Nr. 2 (vgl. Rn. 71 ff.; str.).
Der TV IGM Bayern sagt aber eben:
Für einzelne Arbeitnehmer kann die individuelle REGELMÄSSIGE wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden.
QED.
Wäre halt wirklich zu klären auf WELCHEN TV IGM er sich bezieht.
Edit: Ich habe jetzt mal stichprobenartig die MTV verschiedener Bezirke der IGM überprüft. Alle haben auf die eine oder andere Art diese Kalenderhalbjahresregelung. Einen TV IGM Nord habe ich nicht gefunden (nur Nordverbund - und da ist kein MTV hinterlegt). Welchen TV meinst Du genau?