Erstellt am 20.06.2022 um 21:03 Uhr von Challenger
Zitat Lost-in-Space : Dem AG wurde direkt nach der konstituierenden Sitzung der Sitzungstag mitgeteilt, er ist also vor der Schichtplanung hinreichend bekannt.
Der BR hat bei der Aufstellung eines Schichtplans ein erzwingbares Mitgestaltungs- und Mitbestimmungsrecht.
Vergleich :
§ 87 BetrVG - Mitbestimmungsrechte -
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. ..............
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
..............................
Das bedeutet, dass der AG für die Aufstellung eines Schichtplans Euere Zustimmung braucht. Ohne Euere Zustimmung entscheidet die Einigungsstelle.
Vergleich :
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
und die kostet Geld, viiiieeel Geld.
Erstellt am 21.06.2022 um 00:59 Uhr von Kampfschwein
@Lost-in-Space : MUSS der AG den Sitzungstag berücksichtigen ( also nicht frei planen)?
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89:
„Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.“
Die wichtigsten BAG-Entscheidungen zur Arbeitsbefreiung ...
https://www.kluge-seminare.de › br-portal › artikel › di...
Erstellt am 21.06.2022 um 06:44 Uhr von Lost-in-Space
Vielen Dank für die Antworten.
Wie sieht es aus, wenn das Gremium nicht mitziehen? Kann das betroffenen BR Mitglied alleine gegen die Schichtplanung vorgehen?
Und wie sieht es mit der Zeitgutscchrift für erforderliche BR Arbeit an AGT Tagen aus?
Erstellt am 21.06.2022 um 08:56 Uhr von xyz68
Notfalls musst du klagen. Da du aus betriebsbedingten Gründen an deinen freien Tagen in die Firma kommen musst, steht dir sogar die Erstattung der Fahrkosten zu.
Erstellt am 21.06.2022 um 11:25 Uhr von Olav van Gerven
Der Grundsatz ist, dass die BR-Arbeit während der Arbeitszeit stattfindet. Ist dies (und das trifft hier zu!) aus betriebliche Gründe nicht möglich, muss der Arbeitnehmer entsprechend innerhalb eines Monats ein entsprechenden Freizeitsausgleich gewährt werden.
Auch sind die Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen, wer also in Anschluss nach eine Nachtschicht zur Sitzung soll, muss entsprechend früher seine Nachtschicht beenden.
Da der Ausgleich m.E. aber eine individueller Anspruch ist (für das Mitglied, nicht für das Gremium), kann man diesen Anspruch m.E. ggf. vor dem Arbeistgereicht geltend machen, auch wenn das Gremium da nicht mit zieht.
Erstellt am 21.06.2022 um 14:28 Uhr von Kampfschwein
@Lost-in-Space : Wie sieht es aus, wenn das Gremium nicht mitziehen?
Dann erfüllt der BR ggf den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung. Dann könnte das hier passieren :
§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
@Lost-in-Space : Kann das betroffenen BR Mitglied alleine gegen die Schichtplanung vorgehen?
Durchaus. BR Mitglieder dürfen nämlich in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das betroffene BR Mitglied könnte den AG ggf wegen Behinderung und/oder Störung der BRtätigkeit an den Kragen gehen und beim Arbeitsgericht eventuell im Rahmen einer einstweiligen Verfügung beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.