Erstellt am 20.03.2009 um 06:54 Uhr von kriegsrat
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an
der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres
Privatlebens zur Geltung zu bringen. Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die
Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die
Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des
Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der
Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu
den einzelnen Schichten
BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01
Erstellt am 20.03.2009 um 06:55 Uhr von klinik
Wenn Du BR bist habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG. Wie der Plan heissst ist völlig egal. Entscheidend ist dass er den Beginn und das Ende der täglichen Arbeit inkl. der Pausen(?) regelt, verteilt auf die Wochentage.