Hallo Fürsorge,
der Satz:
*wir haben im Betriebsrat die Beteiligungsrechte des BR´s durch einen Anwalt eingefordert (das ganze Prozedere im Vorfeld mit Beschluss etc. ist gelaufen).*
ist etwas schwierig zu verstehen.
Ich verstehe ihn so:
Der AG beteiligt Euch nicht so, wie er müsste und deshalb braucht ihr einen Rechtsanwalt, der Euer Beteiligungsrecht gegenüber dem AG geltend macht, der ggf. auch beauftragt werden soll, diese Rechte dann gerichtlich durchzusetzen. Wenn meine Interpretation richtig ist, würde es sich nicht um einen Sachverständigen gem. § 80 BetrVG handeln, (über den ihr mit dem AG eine Vereinbarung treffen müßtet) sondern um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dessen Kosten dann als erforderliche Sachkosten gelten, die gem. § 40 BetrVG vom AG zu übernehmen sind.
Ich gehe davon aus, dass ihr, sollte meine Vermutung stimmen, dem AG im Vorwege mehrfach, deutlich und eindringlich Eure Ansicht über Eure Beteiligungsrechte mitgeteilt habt, dieses aber erfolglos war. Dann kommt nachfolgendes zum Tragen:
DKK zu § 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrates
Rechtsverfolgung Rn 31
Vom AG zu erstatten können auch Anwaltskosten sein, die anfallen, wenn ein Rechtsanwalt vom BR zur Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet wird oder wenn er mit der außergerichtlichen Vertretung des BR gegenüber der Firmenleitung mit dem Ziel beauftragt wird, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
Und da müsst ihr nicht erst eine Vereinbarung mit dem AG treffen.
Bei diesem einen Satz schließe ich mich meiner Vorrednerin an:
*sollte der RA euch eigentlich auch im eigenen Interesse beim notwendigen Beschluss beraten. Auch, dass Beschlüsse richtig und vollständig sind.*
Also, ruft ihn an und sagt ihm, er möge Euch genau sagen, was ihr beschliessen sollt. Wenn er das nicht kann, oder will, wechselt den Anwalt.