Beschlussfassung
Hallo guten morgen Mein Problem ist . Wir haben montags alle 14 Tage Sitzung. Nun hat der stellvertr. Marktleiter der im br ist abgesagt , da er am Montag alleine ist. Der Vorsitzende will das ersatzmitglied einladen. . Habe erklärt das wir nicht beschlussfähig sind da das ordentliche Mitglied im Haus ist. Verhindert nur bei Krankheit,Urlaub ,tot. Da wir im Einzelhandel Schichten haben kommt der stellvertr. Marktleiter auch oft zu spät zu den Sitzungen die um neun Uhr beginnen.er sagt es geht nicht anders sein Chef plant ihn so ein. So wird dann auch ein Ersatz geladen. Sind die Beschlüsse dann gültig. Der stellvertr. Marktleiter sagt öfters gar nicht ab wenn er verhindert ist. So haben wir es das letzte mal erst montags morgens erfahren das er auf Schulung ist Ich brauche nun die Antwort zur Beschlussfassung schwarz auf weiß da der Vorsitzende mir sonst nicht glaubt.
Community-Antworten (15)
02.03.2013 um 10:14 Uhr
Wenn einer fehlt, seit Ihr doch noch beschlußfähig (mehr als die Hälfte der BRs....).
Wenn es um 9.00 immer schwierig ist, beginnt doch etwas später. Außerdem solltet Ihr mit dem AG besprechen, wie das Problem des Markleiters gelöst werden kann - und natürlich auch mit den Kollegen selbst, dass sie den BR rechtzeitig informieren.
Ich kenne es auch, dass BR-Mitglieder glauben, dass der BRV automatisch erfährt, wenn sie sich irgendwo im Betrieb abgemeldet haben.
In der Tat ist es problematisch, wenn Ersatzmitglieder geladen werden und kein echter Hinderungsgrund bestand. Andererseits - wo kein Kläger da kein Richter; was Euch aber nicht dazu verleiten sollte, alles weiter zu machen wie bisher.
02.03.2013 um 10:22 Uhr
Ihr solltet dieses BRM an seine Mandatspflichten erinnern und auch einmal auf mögliche Folgen für ihn bei Verstoß. Doch wie Gironimo schon geschrieben hat, der BRV soll/muss Sitzungen schon so planen, dass die Teilnahme für alle BRM möglich ist und er MUSS auch so fern möglich die Belange des Betriebes hier berücksichtigen. § 2 ist hier dann auch Thema.
02.03.2013 um 10:37 Uhr
@trizan Oh Mann! § 2 ist hier Thema? Tatsächlich? Wohl eher §§ 37 i.v. mit 78 und 23 BetrVG
02.03.2013 um 11:11 Uhr
Klar wir hatten immer um 13'30 Uhr angefangen. Das Problem war dann das z.b. Zwei von uns Frühschicht hatten und die anderen drei spät.so hatte die spätschicht noch keine Pause . Die wollten die dann um z.b . Vier Uhr machen. Die Frühschicht geht um vier bzw. Fünf nach Hause. So konnten wir nur eine Stunde bis zwei Stunden Sitzung machen. Wir haben die marktleitung gebeten alle br Mitglieder auf spät zu setzen aber da die Kollegen im Verkauf auch um spätestens fünf nach Hause gehen müssen wir dann zur Arbeit weil keiner mehr da ist natürlich eine Ausrede. Das Personal wurde so,geplant das keiner da ist und so hatten wir vom br die arschkarte. Gut klar sind wir beschlussfähig. Wir sind ein fünfergremium. Aber solange ja ersatzmitglieder da sind müssen die ja kommen. Aber wenn der stellvertr. Marktleiter da ist und ein anderes br Mitglied kommt sind alle Beschlüsse unwirksam. Klar müssen wir auch die geschäftlichen Belange berücksichtigen.
02.03.2013 um 11:20 Uhr
@Kölner, betreffend der Planung der Sitzungszeiten untrr Beachtung der betrieblichen Belange, also Rücksichtsnahme sofern es für den BR möglich ist, was ja idR meistens der Fall ist, stimme ich @trizian zu ist es auch § 2 BetrVG. Betreffend Rücksichtsnahme gibt es ja auch Aussagen in Rechtsprechungen.
02.03.2013 um 11:28 Uhr
@schreibdeinennamenmaleinheitlich ...die Urteile hätte ich gerne hier gelesen.
02.03.2013 um 12:34 Uhr
@Kölner, der doch angeblich alles kennt :-((((( LArbG BerlinBrandenburg 2. Kammer, Beschluss vom 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09 www.burgmer.com/de/cms/upload/pdf/Anmerkungen/Burgmer_Juris_jpr-NLAR000022610.pdf Leitsätze 1. Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner "Unterlassungsanspruch" des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG
Das Ganze fällt damit auch unter §2 vertrauensvolle Zusammenarbeit 2 Pkt den Kölner offenbar nicht checkt, es gibt hier was erlaubt ist 2 ähnliche Nicks. Denn jeder Nick kann halt nur von einem genutzt werden.
02.03.2013 um 14:04 Uhr
Ich find's immer wieder befremdlich, wie manche sich hier im Forum anzicken. Und das Beispiel oben ist ja noch realtiv harmlos. Dabei arbeiten wir doch eigentlich alle an der gleichen Sache. Ja, ich weiß, wenn auch auf unterschiedlichem Niveau. @Tasse: Ich bin bis zum Beweis des Gegenteils eher Optimist: Könnt Ihr nicht zur GL gehen und ihr das Problem schildern? Immerhin scheint es so, dass Eure BR-Sitzungen bei der derzeitigen Situation tendenziell ineffektiv sind. Also entweder man findet eine Lösung, bei der alle gewählten BRM anwesend sein können, oder ihr müsst öfter (und dann vielleicht etwas kürzer?) tagen. Das kann aber nicht das Interesse der GL sein, da so mit Sicherheit mehr Stunden "verballert" werden.
02.03.2013 um 16:25 Uhr
sind alle Beschlüsse unwirksam.<
Beschlüsse sind erst dann unwirksam, wenn ein Gericht diese dazu gemacht hat. Dazu muss natürlich erst einmal einer das Gericht anrufen.
Aber klar - kein Grund es schleifen zu lassen. Sind denn die "zu spät"-kommer daran interessiert, das die betrieblichen Hemmnisse beseitigt werden, oder ist ihnen die tägliche Arbeit wichtiger?
Danach richtet sich ja so ein wenig die Aktionsrichtung.
02.03.2013 um 16:43 Uhr
Hi. Klar wir sind aber nun im vierten Jahr.hat sich nichts gebessert mit marktleitung. Problem ist das der Stellvertreter dabei hockt und die Anweisung vom Marktleiter bekommt uns zu hindern richtig br Arbeit zu machen. Problem ist wenn Beschlüsse nun nicht rechtens sind dann sind wir im Arsch, denn wir wollen zwecks Beschwerde über die Chefs in die zentrale fahren. Heikles Thema. Aber unsere Mitarbeiter werden bedroht so das sogar einer die letzte Woche von sich aus gekündigt hat. Gut um richtig die Arbeit zu erledigen brauchen wir Zeit.bei uns ist viel im Argen. Könnte ein Buch schreibe.
02.03.2013 um 16:56 Uhr
@Kölner, betreffend der Planung der Sitzungszeiten untrr Beachtung der betrieblichen Belange, also Rücksichtsnahme sofern es für den BR möglich ist, was ja idR meistens der Fall ist, stimme ich @trizian zu ist es auch § 2 BetrVG. Betreffend Rücksichtsnahme gibt es ja auch Aussagen in Rechtsprechungen. Antwort 5 Erstellt am 02.03.2013 um 10:20 Uhr von BRMdtall 209095
@Kölner, der doch angeblich alles kennt :-((((( LArbG BerlinBrandenburg 2. Kammer, Beschluss vom 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09 www.burgmer.com/de/cms/upload/pdf/Anmerkungen/Burgmer_Juris_jpr-NLAR000022610.pdf Leitsätze 1. Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner "Unterlassungsanspruch" des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG
Das Ganze fällt damit auch unter §2 vertrauensvolle Zusammenarbeit 2 Pkt den Kölner offenbar nicht checkt, es gibt hier was erlaubt ist 2 ähnliche Nicks. Denn jeder Nick kann halt nur von einem genutzt werden. Antwort 7 Erstellt am 02.03.2013 um 11:34 Uhr von BRMdtall 209097
zitat: Der Arbeitgeber hat daher beantragt, den Betriebsrat zu verpflichten, seine Sitzungen nicht vor 11.30 Uhr zu beginnen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die ganztägigen Sitzungen alle zwei Wochen seien erforderlich und auch effektiv.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitgebers zurückgewiesen.
wer checkt hier nichts?
02.03.2013 um 17:06 Uhr
Nubbel
der hier in diesem Urteil des LAG entscheidende Satz ist der 1. Leitsatz. ..Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen...
darum geht es ja wohl in der -strittigen- Frage zwichen den beiden.
Das ist auch der Satz, den der BR/BRV von @Tasse beachten muss. Wenn es also nicht zwingend notwendig ist die BR Sitzungen an diesen Tagen und zu dieser Uhrzeit zu beginnen, muss der BR hier prüfen ob andere Zeiten möglich sind ohne dass die BR Arbeit leidet. Klar auch, der AG muss auch das ihm zumutbare machen, damit die BR Sitzungen möglichst wie vom BR geplant stattfinden können.
Den stellvertr. Marktleiter muss man auf seine Mandatspflichten hinweisen.
02.03.2013 um 17:15 Uhr
betriebsrätin, wenn selbst in der konstelletation die dieses urteil behandelt, das gericht keine verlegung der betriebsratssitzung als notwendig erachtet.... was denkst du.....
02.03.2013 um 19:11 Uhr
Um noch einmal auf die Frage zurückzukommen:
Ich brauche nun die Antwort zur Beschlussfassung schwarz auf weiß da der Vorsitzende mir sonst nicht glaubt.<
Da kannst Du am ehesten etwas in den Kommentaren zum BetrVG was finden (Fitting, Däubler oder andere; Stichworte: BR-Beschluß, Ersatzmitglieder, Nachrücker).
Wenn Du noch das Skript vom WAF-Seminar BetrVG I hast, findest Du darin auch etwas zu diesem Thema.
02.03.2013 um 20:04 Uhr
Danke. Gironimo. Du hast mir schon öfters geholfen. Problem ist halt das der brv nur auf Seminar eins war.
Ich weiß. So kann man nicht arbeiten.
Leider sind bis heute unseren beschlossenen Seminare wieder verfallen,da der Chef meint uns keine Zustimmung zu gebe. Ich fahre auch ohne. Aber die anderen nicht.
Hoffe auf das kommende Jahr
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