Resturlaub bei Arbeitsplatzwechsel
Hallo,
ein MA wechselt zum 01.07, seinen Betrieb. Im alten Betrieb hat er bis zum 30.06. noch Resturlaubstage. Jetzt will die Geschäftsleitung ihm die Urlaubstage nicht gewähren, weil angeblich zu viel Arbeit anliegt. Die Urlaubstage sollen ihm ausgezahlt werden. Kann das die Geschäftsführung einfach so entscheiden, ohne dass der MA da zustimmt? Der MA hat seit Januar keinen Urlaub gehabt und möchte diesen jetzt unbedingt als freie Zeit nutzen! Wie ist da die Rechtslage?
Danke für Antworten!
Community-Antworten (5)
30.05.2013 um 19:32 Uhr
@ Cavoeiro
Auch in diesem Fall greift § 7 Abs.1 BUrlG: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ... entgegenstehen."
Daraus folgt, dass der AG durchaus so entscheiden kann. Aber ... als AN muss man sich dieser Entscheidung nicht einfach unterwerfen.
Jeder AN hat das Recht, ein Arbeitsgericht entscheiden zu lassen, ob der AG den Urlaub wie gewünscht gewähren muss oder nicht. Geht problemlos per einstweiliger Verfügung ... so man das denn will.
Vielleicht reicht ja schon der Hinweis darauf, dass man den Urlaubsanspruch auch per e.V. durchsetzen wollen würde ...
30.05.2013 um 19:48 Uhr
Stimmt natürlich. Ich befürchte nur, da kommt des Gericht vielleicht zu spät.
Der AN kann sich natürlich auch an den BR wenden, der ja auch in strittigen Einzelfällen bei Urlaub mitzubestimmen hat (§ 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG). Vielleicht ziehen dessen Argumente mehr.
Reisende soll man ja bekanntlich nicht aufhalten. Was verspricht sich der AG für eine Leistung von einem AN, der auf dem Absprung ist und eigentlich Urlaub will. Wo möglich ärgert der sich so stark darüber, dass er eine Magenverstimmung erleidet und daher ausfällt. Da kenne ich so einige Fälle.
30.05.2013 um 20:09 Uhr
Lese hier:
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Wechselt der Arbeitnehmer im laufenden Jahr den Arbeitgeber und hat in seinem früheren Arbeitsverhältnis weder Urlaub noch eine Abgeltung erhalten, entsteht der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ungekürzt. Der neue Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, sich an seinen früheren Arbeitgeber zu wenden.
http://www.ihk-niederrhein.de/downloads/ihk/Merkblatt_Urlaubsrecht.pdf
30.05.2013 um 20:37 Uhr
mit seinem neuen AG sollte man sich tunlichst diesbezüglich nicht anlegen
die Gründe dürften auf der Hand liegen
und eine einstweilige Verfügung gibts auch nicht umsonst, die Kosten trägt man selbst
30.05.2013 um 21:12 Uhr
.... eben - darum sollte der BR das Ganze an sich ziehen (wegen der bestehenden Mitbestimmung) und sich vor den Kollegen stellen. Dann sind Kosten für einen Anwalt oder gar der E-Stelle Kosten, die der AG zu zahlen hat.
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