Erstellt am 30.05.2013 um 17:32 Uhr von Hoppel
@ Cavoeiro
Auch in diesem Fall greift § 7 Abs.1 BUrlG: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ... entgegenstehen."
Daraus folgt, dass der AG durchaus so entscheiden kann. Aber ... als AN muss man sich dieser Entscheidung nicht einfach unterwerfen.
Jeder AN hat das Recht, ein Arbeitsgericht entscheiden zu lassen, ob der AG den Urlaub wie gewünscht gewähren muss oder nicht. Geht problemlos per einstweiliger Verfügung ... so man das denn will.
Vielleicht reicht ja schon der Hinweis darauf, dass man den Urlaubsanspruch auch per e.V. durchsetzen wollen würde ...
Erstellt am 30.05.2013 um 17:48 Uhr von gironimo
Stimmt natürlich. Ich befürchte nur, da kommt des Gericht vielleicht zu spät.
Der AN kann sich natürlich auch an den BR wenden, der ja auch in strittigen Einzelfällen bei Urlaub mitzubestimmen hat (§ 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG). Vielleicht ziehen dessen Argumente mehr.
Reisende soll man ja bekanntlich nicht aufhalten. Was verspricht sich der AG für eine Leistung von einem AN, der auf dem Absprung ist und eigentlich Urlaub will. Wo möglich ärgert der sich so stark darüber, dass er eine Magenverstimmung erleidet und daher ausfällt. Da kenne ich so einige Fälle.
Erstellt am 30.05.2013 um 18:09 Uhr von Charlys
Lese hier:
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Arbeitnehmer im laufenden Jahr den Arbeitgeber und hat in seinem
früheren Arbeitsverhältnis weder Urlaub noch eine Abgeltung erhalten, entsteht der
Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ungekürzt. Der neue Arbeitgeber kann den
Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, sich an seinen früheren Arbeitgeber zu
wenden.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/blog-news/arbeitgeberwechsel-was-ist-mit-den-urlaubsanspruechen/
http://www.ihk-niederrhein.de/downloads/ihk/Merkblatt_Urlaubsrecht.pdf
Erstellt am 30.05.2013 um 18:37 Uhr von Watschenbaum
mit seinem neuen AG sollte man sich tunlichst diesbezüglich nicht anlegen
die Gründe dürften auf der Hand liegen
und eine einstweilige Verfügung gibts auch nicht umsonst, die Kosten trägt man selbst
Erstellt am 30.05.2013 um 19:12 Uhr von gironimo
.... eben - darum sollte der BR das Ganze an sich ziehen (wegen der bestehenden Mitbestimmung) und sich vor den Kollegen stellen. Dann sind Kosten für einen Anwalt oder gar der E-Stelle Kosten, die der AG zu zahlen hat.