Erstellt am 23.05.2013 um 08:10 Uhr von Hoppel
@ FranzSv
AN mit anerkannter Schwerbehinderung darf der AG nicht einseitig untersagen, Überstunden leisten zu dürfen.
§ 124 Mehrarbeit SGB IX
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
Aber ... einen Anspruch auf Überstunden kennt das Arbeitsrecht NICHT.
§ 6 ArbZG
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet
Auch hieraus geht hervor, dass ein AG hier nicht einseitig agieren kann. Oder gibt es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung oder eine BV dazu?
Erstellt am 23.05.2013 um 08:43 Uhr von Rattle
Hallo,
nachtarbeit ist sowas von ungesund, ich würde mich freuen keine nachtschicht mehr machen zu müssen.
gesundheit lässt sich nicht kaufen.
MFG
Erstellt am 23.05.2013 um 08:53 Uhr von FranzSv
Statt die arbeit mit unseren Leuten zu besetzen, besetzt der Chef ( von über 6.000 ma) die arbeit mit Studenten .
Die Studenten bekommen dann den selben Lohn ( Tarif) wie unsere Kollegen . Hier spart der Ag nichts.
In welchen Umfang Nachtarbeit ungesund ist eine Geschichte , viele wollen halt freiwillig Nachtarbeit machen und viele wollen halt nachts die Maschinen bedienen.
Danke
FranzSv
Erstellt am 23.05.2013 um 12:21 Uhr von AlterHase
@FranzSv
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, bei ihm beschäftigte einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden.
Diesen Grundsatz hat das BAG in ständiger Rechtsprechung weiter entwickelt. Unzulässig ist daher jede Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter in einer Gruppe, die auf sachfremden Gründen beruht und keinen billigenswerten Hintergrund hat (BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98).
Hier wäre jetzt zu prüfen, inwieweit die körperliche Behinderung billigenswert ist. Dies könnte aber schon dann der Fall sein, wenn diese freiwilligen Tätigkeiten von ihren sonstigen abweichen. (Gesundheitsschutz, Fürsorgepflicht des AG)
Auch könnten sachliche wirtschaftliche Gründe eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung erlauben, wenn sie auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen.
Schau Dir hierzu auch den § 1 AGG einmal näher an.
Auch Art. 3 Abs. 3 GG verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen einer Behinderung. Darüber hinaus gebietet § 75 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat jeder unterschiedlichen Behandlung nach diesen Kriterien aktiv entgegenzuwirken haben.
Da ihr hier nach § 87 BetrVG (1) 2/3 voll in der Mitbestimmung seit, kann der AG hier auch nicht einseitig dieses Anordnen oder bestimmen. Macht er es dennoch, so habt ihr einen Unterlassungsanspruch. Hier dann sogar die Möglichkeit, dieses im Eilverfahren durchzusetzen.
Darüber hinaus besteht auch noch ein Initiativrecht nach § 80 BetrVG (1) 1/2a/4.
Nachtrag: Dieses Iniativrecht ist im Grunde schon eine Pflicht eines BR. Da die Punkte des § 80 mit zu seinen Hauptaufgaben gehören, ist er von Gesetzeswegen verpflichtet, aktiv zu werden.
Erstellt am 28.05.2013 um 23:11 Uhr von FranzSv