Ein anderes Gericht, glaube es war Bln/Brandenburg, hat anders entschieden!!
Das Mandat endet!! Das Urteil von Mchn muss man auch genau lesen. Denn der AG hat das Urteil des ArbG nicht angefochten, weil er aus anderen Gründen entfristen musste. Somit ist das Urteil des ArbG Machn nicht viel wert.
Weiter hat zu diesem Thema auch das BAG schon einmal entschieden.
BAG - Arbeitsverhältnis von Betriebsratsmitgliedern kann wirksam nach § 14 II TzBfG ohne Sachgrund befristet werden
TzBfG §§ 14 II, 17, 22 I; BetrVG § 78
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl und Höchstdauer sachgrundloser Befristungen abweichend von § 14 II TzBfG festgelegt werden, auch für Betriebsratsmitglieder.
BAG, Urteil vom 05.12.2012 - 7 AZR 698/11 (LAG München), BeckRS 2013, 67448
Weiter, ein Anspruch auf Entfristung KANN sich ergeben wenn alleine die Verweigerung auf Grund des Mandates erfoilgt, was aber bei geschickten AG schwer zubeweisen sein dürfte.
Betriebsratsmitglieder sind bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen nicht schutzlos
Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern gewährleistet. Das nationale Recht muss insoweit nur einen Mindestschutz gewährleisten. Dieser wird u.a. durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG geboten; aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht.
LAG Niedersachsen 08.08.12, Az 2 Sa 1733/11
anhaengig BAG Az 7 AZR 847/12
http://www.wkdis.de/aktuelles/anwaltswoche/254264?partner=328
Also, kein griundsätzlicher Anspruch auf Entfristung!
Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. November 2011 - 13 Sa 1549/11 -
Der Arbeitnehmer war auf Grundlage eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages tätig (§14 Abs. 2 TzBfG) und wurde etwa nach der Hälfte der Vertragslaufzeit Betriebsratsvorsitzender. Einige Betriebsratsmitglieder, die ebenfalls befristete Arbeitsverhältnisse hatten, wurden nach dem Ablauf der Befristung unbefristet weiterbeschäftigt. Andererseits sind andere Mitarbeiter - ohne Betriebsratsmitglied zu sein - ebenfalls nicht übernommen worden. Auch der Kläger wurde nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Er meinte, dass er durch die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages entgegen § 78 5. 2 BetrVG wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat benachteiligt worden sei und klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden war.
Das LAG stellte aber fest, dass grundsätzlich ein Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Abgabe einer Willenserklärung seitens des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gegeben sein kann, wenn der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot verstößt. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG ist jedoch, dass das Betriebsratsmitglied gerade wegen der Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitnehmer. Eine Nichtübernahme eines Betriebsrats ohne diese kausale Verknüpfung ist zulässig, ansonsten wäre die Übernahme eines Betriebsratsmitglieds, nur weil es diese Funktion ausübt, eine verbotene Begünstigung des Betriebsratsmitglieds. Das LAG stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts München (08.10.2010, 24 Ca 861/10). Dieses war ohne weitere Prüfung des § 78 Satz 2 BetrVG davon ausgegangen, § 14 Abs. 2 TzBfG sei europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die sachgrundlose Befristung von Betriebsratsmitgliedern immer unwirksam sei.
Newsletter-2-2012 - Schwegler Rechtsanwälte