Befristetes BR Mitglied
Info:
BR ca. 8 Monate im Amt, 7ner Gremium keine Tarifbindung keine BVen, welche mit dem Thema in Zusammenhang stehen
15 Leiharbeiter im Betrieb
Hallo Leute,
wir haben ein befristetes BR Mitglied ( weiblich ) im Gremium, was allerdings zumindest mir vorher nicht bekannt war. Ihr Vertrag wird nach jetzigem Stand nicht entfristet und läuft Ende August aus. Rein rechtlich scheint das leider kaum angreifbar. Gibt es dennoch Möglichkeiten befristete AN zuhalten, da ja auch Leiharbeiter abgebaut werden können? Welche Auswirkungen kann das aufs Gremium haben? Besonders in Bezug auf die Wahlen nächstes Jahr, da aktuell nicht abzusehen ist, dass sich ausreichend Kandidaten aufstellen?
Danke im voraus und schöne Pfingsten!
Community-Antworten (9)
17.05.2013 um 23:34 Uhr
Hallo,
eine Möglichkeit ergibt sich, wenn Ihr aktuell Personal einstellt und Eure Kollegin für diese Stellen geeignet ist. Dann könntet Ihr einer geplanten Einstellung widersprechen, mit dem Hinweis, das die Kollegin mit der Befristung durch diese Einstellung einen Nachteil erleidet. Ähnliches gilt auch, wenn andere Mitarbeiter entfristet werden und nur die BR-Kollegin nicht und es keine objektiven Gründe dafür gibt.
Gruß Micha
18.05.2013 um 11:46 Uhr
Die Kollegin sollte zunächst einmal mit Hinweis auf ihr Amt und der Tatsache, dass der AG ja durchaus auch in der betrieblichen Praxis entfristet (nehme ich mal an), die Entfristung verlangen.
Gleichzeitig sollte sie mit ihrem Arbeitsvertrag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich mit ihm beraten.
Und natürlich, das Recht sich auf unbefristete Stellen zu bewerben, hat sie natürlich immer. Dazu müssten natürlich die Stellen ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG).
22.05.2013 um 14:32 Uhr
@NickBR,
das ArbG München hat dazu ein rechtskräftiges Urteil gefällt -> Auszug:
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag wird in den Betriebsrat gewählt. Während seiner Amtszeit läuft aber die Befristung des Arbeitsvertrages aus, so dass sein Arbeitsverhältnis und damit auch sein Mandat vorzeitig und ohne jeglichen weiteren Schutz zu enden droht. Da in der Regel jeder Arbeitnehmer zunächst alles daran setzt, dass sein Vertrag entfristet, d.h. verlängert bzw. in einen unbefristeten “normalen” Arbeitsvertrag umgewandelt wird, ist es leider sehr wahrscheinlich, dass sich dieser Kollege nicht für den Betriebsrat engagieren wird. Zumindest wird er wohl eher zurückhaltend agieren. Betriebsratskollegen mit unbefristeten Verträgen haben den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, damit ihre Mandatsausübung entsprechend geschützt ist und sie eben keine Sanktionen befürchten müssen, setzen sie sich allzu stark für die Belegschaft und gegen den Arbeitgeber ein. Auszubildende haben zudem den besonderen Status, dass sie gem. § 78a Abs. 2 BetrVG nach ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt haben.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskräftig), nun den Schutz der Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag erheblich gestärkt. Werden sie in den Betriebsrat gewählt, so darf ihr Amt nicht durch die ablaufende Befristung enden: sie müssen entfristet werden.
Im Einzelnen:
Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses) gestützt werden. Nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14 EG darf diese Vorschrift nicht als Rechtfertigung für die Befristung herangezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt worden ist. Im deutschen Arbeitsrecht bestehe insoweit eine Regelungslücke. Es gewähre keinen ausreichenden arbeitsrechtlichen Mindestschutz vor der Beendigung durch Fristablauf. Dies zu gewährleisten sei aber in Art. 7 2002/14 EG in Verbindung mit der seit 01.12.2009 geltenden Europäischen Grundrechtscharta sei eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten (siehe Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.10.2009 – C-405/08 Abs. 51 und 52 und Urteil des EuGH vom 11.02.2010 – C-405/08 Abs. 58 und 59). Die Richtlinie 2002/14 EG verlangt also nach einem besonderen Schutz der im nationalen Recht für den Interessenausgleich zuständigen Personen, sprich Betriebsratsmitglieder.
22.05.2013 um 16:09 Uhr
Ein anderes Gericht, glaube es war Bln/Brandenburg, hat anders entschieden!! Das Mandat endet!! Das Urteil von Mchn muss man auch genau lesen. Denn der AG hat das Urteil des ArbG nicht angefochten, weil er aus anderen Gründen entfristen musste. Somit ist das Urteil des ArbG Machn nicht viel wert.
Weiter hat zu diesem Thema auch das BAG schon einmal entschieden.
BAG - Arbeitsverhältnis von Betriebsratsmitgliedern kann wirksam nach § 14 II TzBfG ohne Sachgrund befristet werden
TzBfG §§ 14 II, 17, 22 I; BetrVG § 78 Durch Tarifvertrag kann die Anzahl und Höchstdauer sachgrundloser Befristungen abweichend von § 14 II TzBfG festgelegt werden, auch für Betriebsratsmitglieder. BAG, Urteil vom 05.12.2012 - 7 AZR 698/11 (LAG München), BeckRS 2013, 67448
Weiter, ein Anspruch auf Entfristung KANN sich ergeben wenn alleine die Verweigerung auf Grund des Mandates erfoilgt, was aber bei geschickten AG schwer zubeweisen sein dürfte.
Betriebsratsmitglieder sind bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen nicht schutzlos
Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern gewährleistet. Das nationale Recht muss insoweit nur einen Mindestschutz gewährleisten. Dieser wird u.a. durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG geboten; aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht.
LAG Niedersachsen 08.08.12, Az 2 Sa 1733/11
anhaengig BAG Az 7 AZR 847/12
http://www.wkdis.de/aktuelles/anwaltswoche/254264?partner=328
Also, kein griundsätzlicher Anspruch auf Entfristung! Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. November 2011 - 13 Sa 1549/11 - Der Arbeitnehmer war auf Grundlage eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages tätig (§14 Abs. 2 TzBfG) und wurde etwa nach der Hälfte der Vertragslaufzeit Betriebsratsvorsitzender. Einige Betriebsratsmitglieder, die ebenfalls befristete Arbeitsverhältnisse hatten, wurden nach dem Ablauf der Befristung unbefristet weiterbeschäftigt. Andererseits sind andere Mitarbeiter - ohne Betriebsratsmitglied zu sein - ebenfalls nicht übernommen worden. Auch der Kläger wurde nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Er meinte, dass er durch die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages entgegen § 78 5. 2 BetrVG wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat benachteiligt worden sei und klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden war.
Das LAG stellte aber fest, dass grundsätzlich ein Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Abgabe einer Willenserklärung seitens des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gegeben sein kann, wenn der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot verstößt. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG ist jedoch, dass das Betriebsratsmitglied gerade wegen der Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitnehmer. Eine Nichtübernahme eines Betriebsrats ohne diese kausale Verknüpfung ist zulässig, ansonsten wäre die Übernahme eines Betriebsratsmitglieds, nur weil es diese Funktion ausübt, eine verbotene Begünstigung des Betriebsratsmitglieds. Das LAG stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts München (08.10.2010, 24 Ca 861/10). Dieses war ohne weitere Prüfung des § 78 Satz 2 BetrVG davon ausgegangen, § 14 Abs. 2 TzBfG sei europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die sachgrundlose Befristung von Betriebsratsmitgliedern immer unwirksam sei. Newsletter-2-2012 - Schwegler Rechtsanwälte
22.05.2013 um 18:26 Uhr
@NickBR
Erkläre uns bitte einmal, um was für Arbeitsplätze es sich bei den Leiharbeitern handelt.
Sollten sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die permanent vorhanden sind und auch nicht durch einen Werkvertrag entfallen könnten, besteht hier wohl die größte Chance, eine unbefristete Übernahme zu erreichen.
22.05.2013 um 20:43 Uhr
Hallo und vielen Dank erstmal für die zahlreiche Anteilnahme. Wir sind in der Metallbranche mit Vorfertigung ( CNC ) und der Endmontage. Unser BR „Mädel“ wurde befristet zur Schwangerschaftsvertretung aus der Leiharbeitsfirma übernommen. Vorher war sie aber bereits angestellt und wurde im Zuge der damaligen Finanzkrise gekündigt.
@ chappi
Personal wird, wenn überhaupt, nur befristet eingestellt. Meist Verwandschaft von MA. Alle befristeten Verträge laufen nach jetzigem Stand aus.
@ geronimo
Zur nächsten BR Sitzung ist unser Betriebsbetreuer von der IGM (Rechtsanwalt) geladen. Ich hoffe es ergibt sich irgendwas in Bezug auf die Leih-AN.
@ AlterHase
ich hab mir die Liste grad gestern noch angesehen. Die LMA werden als Produktionshelfer zur Überbrückung von Urlaub u. Krankenständen eingesetzt. Es gibt noch zwei LMA Plätze, die nach Stückzahl bezahlt werden,t äglich 4000 Stk. entgraten, auf Abruf. Ob LMA an festen Arbeitsplätzen in der betreffenden Abteilung ( Endmontage ) eingesetzt werden, muß ich noch in Erfahrung bringen.
Nun zum zweiten Teil meiner Frage. Uns fehlt dann ein Mitglied. Es gibt keine Nachrücker mehr. Falls sich keine weiteren AN für die Wahl aufstellen, können wir dann § 11 BetrVG in Anspruch nehmen?
MfG. NickBR
24.05.2013 um 02:28 Uhr
@NickBR
Unser BR „Mädel“ wurde befristet zur Schwangerschaftsvertretung aus der Leiharbeitsfirma übernommen. Vorher war sie aber bereits angestellt und wurde im Zuge der damaligen Finanzkrise gekündigt.
Schade wäre ja auch zu schön gewesen…. Sachbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG.
Würde man die Sachbefristung irgendwie wegbekommen, könnte der Abs. 2 Satz 2 zum tragen kommen. Vorausgesetzt, die vorherige Beschäftigung ist nicht schon länger als drei Jahre her.
Da es sich hier um eine Schwangerschaftsvertretung handelt und nicht sicher ist, ob hieran nicht Elternzeit beansprucht wird, könnte hier eine Möglichkeit bestehen.
Hierzu müsste man aber den AV kennen. Unter umständen befindet sich dort etwas in Richtung auflösender Bedingung. Die auflösende Bedingung ist dann der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt der Bedingung. Es ist aber nicht jeder Grund als auflösende Bedingung geeignet. Hier werden oftmals Fehler gemacht, die dazu führen können, dass dann keine Sachbefristung mehr vorliegt.
Nun zum zweiten Teil meiner Frage. Uns fehlt dann ein Mitglied. Es gibt keine Nachrücker mehr. Falls sich keine weiteren AN für die Wahl aufstellen, können wir dann § 11 BetrVG in Anspruch nehmen?
Yes JU can!
Die Vorschrift lässt in Ausnahmefällen eine verringerte Betriebsratsgröße zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wahlvorstand an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird, feststellt, dass im Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären. Die Ermäßigung kann nicht schon vom Wahlvorstand vorgenommen werden, wenn lediglich die Voraussetzungen des der Wahlordnung nicht erfüllt sind (doppelt so viele Bewerber wie zu wählende Kandidaten). Hier handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift.
Bei der Ermäßigung der Zahl muss die Staffelung gemäß § 9 BetrVG beachtet werden. Das heißt, der Betriebsrat muss immer aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen. Bei der Ermäßigung der Betriebsratsgröße kann notfalls so weit zurückgegangen werden, bis der Betriebsrat nur noch aus einer Person besteht.
Die Entscheidung über die Betriebsratsgröße gilt bis zur nächsten Betriebsratswahl. Eine eventuelle Nachwahl mit dem Ziel, den Betriebsrat wieder "aufzufüllen", ist unzulässig. Natürlich könnte der BR dann zurücktreten und auch so Neuwahlen möglich machen.
24.05.2013 um 09:38 Uhr
@ NickBR
Ein Betrieb mit 7 BRM setzt 101-200 AN voraus. Wenn nur 15 LAN beschäftigt sind, halte ich´s für mehr als unwahrscheinlich, dass weniger als 7 wahlberechtigte AN existieren.
Euer etwaiges Problem lässt sich dennoch lösen.
- Wahlvorstand erlässt Wahlausschreiben
- In diesem Wahlausschreiben MUSS stehen, dass aufgrund der Betriebsgröße SIEBEN BRM zu wählen sind
- Haben sich nach Ablauf der Einreichungsfrist "Wahlvorschläge" weniger als 7 AN zur Wahl gestellt, MUSS eine Nachfrist von 1 Woche gesetzt werden, um weitere KandidatInnen "gewinnen" zu können
- Sind auch nach dieser Nachfrist weniger als 7 KandidatInnen zu zählen, muss der WV mittels Aushang mitteilen, dass ein BR nur in der nächst möglichen kleineren Staffel zu wählen ist > 5 , 3 ...
Der § 11 BetrVG kommt bei nicht ausreichender Anzahl von WahlbewerberInnen lediglich zur analogen Anwendung.
24.05.2013 um 23:22 Uhr
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Sorry statt Schwangerschaftsvertretung muß natürlich Elternzeit stehen. Aber die Befristung muß letztendlich der RA klären.
@ Hoppel
Es wird voraussichtlich an ( fähigen ) Bewerbern mangeln. Ist halt schwierig, wenn es keine Konflikte zwischen Belegschaft und AG gibt. Oder wenn man altersbedingt oder finanziell Angst um seinen Arbeitsplatz hat, oder man sieht, daß Freizeit zu Arbeitszeit wird, oder, oder, die Liste ist lang. Aber es liegt letztendlich am BR Zeichen zu setzen.
Closed
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