Befristeter als BR ???
kann sich ein befristet (1Jahr) Angestellter nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit zur BR-Wahl aufstellen lassen? Und was geschieht dann mit der Befristung wenn er in den BR gewählt wird? Als Br hätte er doch automatisch Kündigungsschutz.
Community-Antworten (12)
07.09.2012 um 18:22 Uhr
Hi,
das schon, aber eine auslaufende Befristung ist keine Kündigung. Das heißt, wenn die Befristung ausläuft und keine Verlängerung erfolgt, scheidet man aus dem Unternehmen aus. Egal ob BR oder nicht.
zyklus
07.09.2012 um 18:32 Uhr
zyklus
...scheidet man aus dem Unternehmen aus. Egal ob BR oder nicht.
Hier gibt es Urteile welche besagen, dass ein BRM hier Rechtsanspruch auf Entfristung hat. Der Grund ist die mangelhafte Umsetzung einer EG Richtlinie. Arbeitsgericht München, Endurteil vom 08.10.2010 – 24 Ca 861/10
es gibt weitere Urteile dazu
07.09.2012 um 18:47 Uhr
Hi,
danke für das Urteil. War mir nicht bekannt. Scheinbar hat das LAG Berlin-Brandenburg das aber anders gesehen.
zyklus
07.09.2012 um 19:16 Uhr
Aber, das LAG Berlin-Brandenburg besagt auch:
Zwar könne auch ein Betriebsratsmitglied eine unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen, wenn andere befristet Beschäftigte ein Übernahmeangebot erhielten. Dies folge aus § 78 BetrVG, der eine unzulässige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern verbiete. Eine solche Benachteiligung sei im vorliegenden Fall aber nicht nachgewiesen.
Also, eine letztlich noch nicht abschließend geklärte Rechtslage. Wichtig ist, auch nach LAG...gab s im Betrieb bereits Entfristungen.
07.09.2012 um 20:27 Uhr
nach momentaner Rechtslage läuft die Befristung aus - und Ende mit Arbeitsverhältnis und auch BR
und glaubt mir, der erste BR, der ein rechtgültiges Urteil erwirkt, das etwas anderes aussagt, wird zum Held und das Urteil wird in aller Munde sein
07.09.2012 um 21:30 Uhr
Watschenbaum
...nach momentaner Rechtslage läuft die Befristung aus - und Ende mit Arbeitsverhältnis und auch BR
Hast Du eine besondere Rechtsprechung! Denn sonst kann man diese Rechtlage nicht halten
Denn...nach momentaner Rechtslage kann es so oder so ausgehen! Denn es gibt beide Urteile. Wobei bei dem negativen Urteil es ja daran lag, dass der BR nicht belegen konnte dass er nur keine Entfristung bekam weil er BR war.
Die Anwaltskanzlei hat eine gute Begründung! http://www.arbeitnehmer-anwaelte.de/fileadmin/user_upload/Rundbriefe/Rundbrief_2011-03_14_Freiburg.pdf
Sollte also ein BR aus Bayern kommen, sehe ich gute Chancen.
Also, auf deren Aussage gebe ich mehr also auf Aussagen von Warsch... & Co
07.09.2012 um 21:53 Uhr
das ist deine Sache, Betriebsrätin , auf welche Aussagen du mehr gibst und mir auch relativ wurscht, da ich deine Kompetenz im lesen und verstehen von Urteilen oder Kommentaren sowieso nicht sonderlich hoch einschätze
Tatsache ist, es hat noch kein BR geschafft, per Gerichtsurteil einen AG zu zwingen, seinen befristeten Vertrag verlängern zu müssen
Tatsache dürfte auch sein, daß es keinem BR gelingen wird, nachzuweisen, daß sein Vertrag nur deswegen nicht verlängert wurde, weil er BR ist
also gibt es auch noch kein rechtskräftiges Urteil und deswegen ist die Rechtslage eben so, wie von mir geschildert
daß es manche anders sehen, unter diesen oder jenen Umständen, können sie dann ja in einem Gerichtsverfahren versuchen, durchzusetzen
wobei ich allen viel Glück wünsche (ehrlich gemeint)
denn ein derartiges Urteil würde der BR-Arbeit in dieser Zeit der Befristungen einen schönen Schub versetzen
07.09.2012 um 21:59 Uhr
Watschenbaum
Tatsache ist, es hat noch kein BR geschafft, per Gerichtsurteil einen AG zu zwingen, seinen befristeten Vertrag verlängern zu müssen
Das ist falsch! Denn in Mchn wurde ja der BR entfristet!
..also gibt es auch noch kein rechtskräftiges Urteil! Diese Aussage ist FALSCH!!! Denn das Urteil von Mchn ist rechtskräftig!
07.09.2012 um 22:01 Uhr
um welches Urteil gehts ?
07.09.2012 um 22:10 Uhr
ok, habe recherchiert es gibt tatsächlich EIN rechtskräftiges Urteil wobei allerdings eher eine Rolle gespielt haben dürfte, daß der AG die Sache nicht weiterverfolgt hat
aber die Rechtslage ist keineswegs dadurch eindeutiger geworden Betriebsratsmitglieder dürfen gem. § 78 BetrVG nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden. Daraus darf dann aber auch nicht der umgekehrte Schluss gezogen werden, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat arbeitsrechtliche Vorzugsstellungen mit sich bringt, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind (z.B. im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes).
Sofern demnach keine Indizien für eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes wegen seiner Betriebsratstätigkeit vorliegen, ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob er ein bislang befristetes Arbeitsverhältnis verlängern will oder nicht. Einen „Zwang zur Weiterbeschäftigung" für Betriebsratsmitglieder kann weder aus den Vorschriften des BetrVG noch aus europarechtlichen Erwägungen hergeleitet werden. Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keinen generellen Anspruch für Betriebsratsmitglieder gibt, nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend zu machen (Urt. v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11) Dem Ansatz des ArbG München, das in einem wenig überzeugenden Urteil vom 8.10.2010, Az. 24 Ca 861/10 noch den Versuch einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG unternommen hatte, und eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung des befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds angenommen hat, hat das LAG Berlin- Brandenburg zu Recht einen Riegel vorgeschoben. http://www.cbh.de/portal/de/news/personal--sozialwesen/keine-sonderrechte-fuer-betriebsraete-bei-befristeten-arbeitsverhaeltnissen/2555,15410.html
08.09.2012 um 11:30 Uhr
es gibt tatsächlich EIN rechtskräftiges Urteil wobei allerdings eher eine Rolle gespielt haben dürfte, daß der AG die Sache nicht weiterverfolgt hat<
Das hat der AG aus gutem Grund nicht getan. Nicht auszudenken für das gesamte AG Lager, wenn das durch die Instanzen gelaufen wäre! Da hat er lieber die Kröte geschluckt. Irgendwann wird es jemand duch die Instanzen treiben und ich kann nur jedem empfehlen, der davon betroffen ist, ggf. den Rechtsweg zu beschreiten oder zumindest dem AG das Urteil vor die Nase zu halten (ich kenne jedenfalls ein Fall, wo das gereicht hat).
08.09.2012 um 13:25 Uhr
Watschenbaum
um welches Urteil gehts ? Antwort 9 Erstellt am 07.09.2012 um 20:01 Uhr von Watschenbaum
Wenn man nicht nur einfach reinschlagen möchte sondern ernsthaft antwort wollte, hätte man meine ERSTE Antwort richtig gelesen. Denn Dort war das Gericht und Az genannt!!!!!!!
Weiter wenn man das negative Urteil gelesen hätte, hätte man erkennen können, dass diese ArbG zwar negativ aber eben nicht grundsätzlich negativ entschieden hätte.
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