Erstellt am 06.12.2017 um 17:49 Uhr von Krambambuli
Bestellt doch schon jetzt den WV.
Erstellt am 06.12.2017 um 19:40 Uhr von basilica
Was heißt "voraussichtl."? Will die stv. Vorsitzende nicht mehr bleiben oder darf sie nicht mehr? Wenn genug Arbeit da ist, kann man sie bei sachgrundloser Befristung am Fristende mW nicht so einfach vor die Tür setzen und dann jmd anderes neu einstellen. (vgl. BAG · Urteil vom 25. Juni 2014 · Az. 7 AZR 847/12)
Wenn die stv. Vorsitzende den Betrieb verläßt, bist Du auch allein beschlußfähig. Nach Fitting (§ 33 BetrVG Rn 12) reicht dafür, daß die Hälfte der Restmitglieder in einer Sitzung anwesend ist. Du mußt halt nur drei Leute finden, die im Wahlvorstand mitmachen wollen. Es spielt keine Rolle, ob sie im BR sind oder nicht. Ggf bei der Gewerkschaft anfragen, ob sie Dir nach § 16 Abs 2 BetrVG weiterhelfen kann.
Erstellt am 07.12.2017 um 10:37 Uhr von Pjöööng
Zitat (basilica):
"Wenn genug Arbeit da ist, kann man sie bei sachgrundloser Befristung am Fristende mW nicht so einfach vor die Tür setzen und dann jmd anderes neu einstellen. (vgl. BAG · Urteil vom 25. Juni 2014 · Az. 7 AZR 847/12)"
Eine überaus phantasievolle Interpretation dieses Urteils.
Erstellt am 07.12.2017 um 17:09 Uhr von OneManBand
Zunächst danke für eure Antworten. Meine Frage bezog sich aber nicht darauf, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses unserer stv. BR-Vorsitzenden rechtmäßig ist: Ich gehe davon aus, dass sie sich als BR-Mitglied hinreichend informiert hat. In unseren Gesprächen jedenfalls hat sie die Rechtmäßigkeit nicht angezweifelt. Im Übrigen ist nicht geplant, jd anderen an ihrer Stelle einzustellen: Sie ist Projektmitarbeiterin, wurde von vorne herein befristet eingestellt, und das Projekt endet am 31.12.2017. Es ist nur nicht ganz klar, ob sie ggf. für ein anderes Projekt eingesetzt werden kann, das hat auch damit zu tun, dass die Personalkosten überwiegend durch Fördergelder finanziert werden.