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Kündigung eines MA mit Schwerbeschädigung innerhalb der Probezeit

W
WOName
Jan 2018 bearbeitet

Hallo @all,

mal eine kurze frage in die Runde: Ist bei der Kündigung eines MA mit Schwerbeschädigung innerhalb der Probezeit (Er hat nur bisher 2 Wochen gearbeitet) das Integrationsamt und der BR mit im Boot ? Ich meine nicht nur informativ, da ja das KSchG erst nach 6 Monaten greift und er nur 2 Wochen da war. Danke

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

16.05.2013 um 13:07 Uhr

trotzdem - der BR ist vor jeder Kündigung zu hören !

Auch das SGB ist zu beeachten.

K
Kulum

16.05.2013 um 13:09 Uhr

§§85ff SGB IX §102 BetrVG

Das KSchG greift im übrigen nicht erst nach 6 Monaten

P
Petrus

16.05.2013 um 14:10 Uhr

@kulum: das "ff" ist ja gemein ;-) - Du hättest WOName auch sagen können, dass er/sie bei dieser Frage nach §92 SGB IX mit der Lektüre aufhören darf...

W
WOName

16.05.2013 um 14:22 Uhr

A) lt. SGB IX § 90 sagt: "... (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, 1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder...."

Das ist hier der Fall, da Beschäftigung bisher nur 2 Wochen :-(

B) BetrVG § 102: "...(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam...."

  • Gehört werden wir ja.

Im KSchG §1 "..(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist..."

In < http://www.iww.de/aa/archiv/kuendigungsrecht-kuendigungsschutz-wann-ist-die-wartezeit-trotz-unterbrechung-des-arbeitsverhaeltnisses-erfuellt-f4919 > "...Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss eine Kündigung nur auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Ebenso bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nur der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX), wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)....>


Ich suche eine Handhabe, der Kündigung zu Widersprechen. Einzig BetrVG §102 (3) 3. oder 4. "...3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder..." könnte hier greifen. Aber KSchG §1 (1) steht dem eigentlich entgegen. Oder wie seht Ihr das ?

Hintergrund: Ich überlege, wie ich diese(r) Kündigung evtl. Verhindern/Verzögen/Widersprechen kann

G
gironimo

16.05.2013 um 17:43 Uhr

So echte Chancen hast Du wohl kaum. Bestenfalls Verfahrensfehler (fehlerhafte Anhörung).

Aber was soll es bringen? Glaubst Du den Arbeitgeber davon überzeugen zu können, den Kollegen doch zu behalten? Kennst Du die Gründe der Kündigung nach so kurzer Zeit (außer der Allgemeinsprechblase bei Probezeitkündigungen)?

Schon eher kannst Du außerhalb des Anhörungsverfahrens auf diplomatischem Wege etwas erreichen.

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