Erstellt am 16.05.2013 um 11:07 Uhr von gironimo
trotzdem - der BR ist vor jeder Kündigung zu hören !
Auch das SGB ist zu beeachten.
Erstellt am 16.05.2013 um 11:09 Uhr von Kulum
§§85ff SGB IX
§102 BetrVG
Das KSchG greift im übrigen nicht erst nach 6 Monaten
Erstellt am 16.05.2013 um 12:10 Uhr von petrus
@kulum:
das "ff" ist ja gemein ;-) - Du hättest WOName auch sagen können, dass er/sie bei dieser Frage nach §92 SGB IX mit der Lektüre aufhören darf...
Erstellt am 16.05.2013 um 12:22 Uhr von WOName
A)
lt. SGB IX § 90 sagt:
"... (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, 1.
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne
Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder...."
Das ist hier der Fall, da Beschäftigung bisher nur 2 Wochen :-(
B)
BetrVG § 102:
"...(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam...."
- Gehört werden wir ja.
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Im KSchG §1
"..(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist..."
In < http://www.iww.de/aa/archiv/kuendigungsrecht-kuendigungsschutz-wann-ist-die-wartezeit-trotz-unterbrechung-des-arbeitsverhaeltnisses-erfuellt-f4919 >
"...Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss eine Kündigung nur auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Ebenso bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nur der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX), wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)....>
___________________
Ich suche eine Handhabe, der Kündigung zu Widersprechen.
Einzig BetrVG §102 (3) 3. oder 4.
"...3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder..."
könnte hier greifen. Aber KSchG §1 (1) steht dem eigentlich entgegen.
Oder wie seht Ihr das ?
Hintergrund:
Ich überlege, wie ich diese(r) Kündigung evtl. Verhindern/Verzögen/Widersprechen kann
Erstellt am 16.05.2013 um 15:43 Uhr von gironimo
So echte Chancen hast Du wohl kaum. Bestenfalls Verfahrensfehler (fehlerhafte Anhörung).
Aber was soll es bringen? Glaubst Du den Arbeitgeber davon überzeugen zu können, den Kollegen doch zu behalten? Kennst Du die Gründe der Kündigung nach so kurzer Zeit (außer der Allgemeinsprechblase bei Probezeitkündigungen)?
Schon eher kannst Du außerhalb des Anhörungsverfahrens auf diplomatischem Wege etwas erreichen.