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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung befristeter MA in Probezeit - Was kann der MA tun?

VLR
Viva La Revolucion
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, ich habe eine Frage zur folgenden Thematik:

Ein Kollege wurde befristet (Ende: 31.12.2008) eingestellt und soll nun nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit gekündigt werden (Grund: Wird den Anforderungen an den Job nicht gerecht). Im Arbeitsvertrag ist, zusätzlich zur bestehenden Befristung, eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden.

Das Seminar zu personellen Einzelmaßnahmen durchlaufe ich erst in zwei Monaten, darum jetzt hier meine Fragen an die Wissenden unter Euch:

  1. Ist die Kombination von Befristung UND Probezeit überhaupt zulässig?

  2. Macht ein Widerspruch zur Kündigung Sinn? Kündigungsschutzklage ist wegen der geringen Beschäftigungsdauer nicht möglich, also ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 (5) BetrVG nicht gegeben. Trotzdem widersprechen? In der Sache ansich gibt es mE gegen die Kündigung schon Gründe, aber bringt dem MA hier der Widerspruch was, wenn der Entschluss des Arbeitgebers zur Kündigung in jedem Fall feststeht?

  3. Abgewandelte Fallkonstellation: Situation wie geschildert, aber OHNE Probezeit im Arbeitsvertrag. Was kann der MA tun, wenn ihm nach drei Monaten das befristete Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll?

Danke für Eure Mühe!!

3.81303

Community-Antworten (3)

D
DonJohnson

09.04.2008 um 01:32 Uhr

  1. Innerhalb der Probezeit ist eine Kündigung auch ohne Grund möglich. Ob befristester AV oder nciht, spielt dabei keine Rolle!

  2. Na, wofür ist die Probezeit da? Wenn ein Einspruch Sinn ergäbe (wie du schon sagtest - Kündigungsschutzklage kann nciht gestellt werden) wofür gibt es dann ncoh gleich das Gesetz und die Möglichkeit einer Probezeit?

  3. Auch da antworte ich mit ner Gegenfrage - a. wie kann der AN gegen einen auslaufenden Vertrag Einspruch erheben und auf Weiterbeschäftigung klagen? Ich gehe davon aus, dass der Vertrag nach den 3 Monaten ausläuft! Wenn auch nciht, ab wann zählt das Kündigungsschutzgesetz noch mal? Allerdings würde ich Aufgrund des Günstigkeitsprinzipes die Anhörung des BR erwarten, was beinhaltet, dass wenn es zum Gerichtsverfahren kommen sollte, vielleicht durch Mithilfe des BR der Popo gerettet werden kann, aber mal ganz ehrlich, welcher AG vereinbart denn keine Probezeit?

VLR
Viva La Revolucion

09.04.2008 um 03:19 Uhr

Hab' Dank für Deine Antworten!

zu 3.: In der von mir angesprochenen Konstellation endet das Arbeitsverhältnis nach 12 Monaten, eine Probezeit wurde nicht vereinbart und die Kündigung nach drei Monaten ausgesprochen.

Dass das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist mir einigermaßen klar. Die eigentliche Frage hier ist doch die: gibt es für den betroffenen AN einen Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes?

Oder anders herum gefragt: wenn es für den AN keine Möglichkeit gibt, sich gegen eine Kündigung zu wehren, weil er die nach dem KSchG geforderten sechs Monate vorweisen kann - wofür braucht es da dann überhaupt noch Probezeiten (zumindest die, die kleiner/gleich 6 Monate sind) ??

Und zu Deiner Frage, welcher AG denn keine Probezeit vereinbart: meiner, zumindest bis Ende 2007. Erst bei besagtem Kollegen aus meiner Frage gibt es die Kombi aus Befristung UND Probezeit. Vorher wurde nur befristet.

P
Petrus

09.04.2008 um 12:55 Uhr

@Revoluzer: Siehe §15 (3) TzBfG.

In dem Fall erhebt man als "Gekündigter" keine Kündigungsschutzklage, sondern lässt vom ArbG feststellen, dass der AV nicht wirksam aufgelöst wurde und somit weiterhin besteht.

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