Erstellt am 09.05.2013 um 12:39 Uhr von blackjack
##Die außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.##
Das wurde in dem Urteil auch nicht verhandelt, sondern nur die Vergütung!
Erstellt am 09.05.2013 um 13:17 Uhr von Antlantic
##Das wurde in dem Urteil auch nicht verhandelt, sondern nur die Vergütung!##
Kannst Du mir das Urteil irgendwie zukommen lassen blackjack ? BITTE !
Aber ich kann doch davon ausgehen das diese Arbeitszeit nicht dem ArbZG unterstellt ist...oder ???
Das ist ungeheuer wichtig für mich !
Erstellt am 09.05.2013 um 15:31 Uhr von mitleserinnenn
Mandatsarbeit ist grundsätzlich, also auch während der Arbeitszeit keine Arbeit im Sinnecdes ArbZG. Also das ArbZG findet hier nie Anwendung. Bedeutet keine Pflichtpausen, keine Höchstzeiten und keine Ruhezeiten. Die Vergütung ergibt sich aus § 37 BetrVG. Für Mandatszeiten außerhalb der Regelarbeitzzeit gibt es Freizeitausgleich. Nur wenn der in der Frist lt. § 37 nicht gewährt werden kann wird die Zeit vergütet. Steht alles im § 37 und der Kommentierung.
Erstellt am 09.05.2013 um 15:44 Uhr von nicoline
*Ich habe im Internet schon alles versucht an dieses Urteil heranzukommen.
Leider ohne ERFOLG:
Kann mir da vielleicht jemand weiter helfen ???*
Das Urteil im Volltext ist tatsächlich nicht zu finden im Netz. Man kann es aber anfordern und zwar hier:
http://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/anforderung.html
Und ja, es ging in diesem Urteil um die Vergütung, trotzdem ist die Aussage bzgl. der Arbeitszeit enthalten und wird in den Urteilen des ArbG Lübeck und des LAG SH in Bezug genommen.
Erstellt am 09.05.2013 um 16:07 Uhr von mitleserinnenn
BAG, 19.07.1977, 1 AZR 376/74
Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit - Betriebsratsmitglied - Außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BetriebsratstätigkeitGericht:BAGDatum:19.07.1977Aktenzeichen: 1 AZR 376/74Entscheidungsform: UrteilJURION Fundstelle: JurionRS 1977, 10095Fundstellen:BAGE 29, 242 - 246DB 1977, 2101-2102 (Volltext mit amtl. LS)JZ 1977, 806-807Rechtsgrundlagen: § 15 Abs. 2 AZO§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG § 8 Abs. 1 ArbGG § 37 Abs. 2 BetrVG 1972 § 37 Abs. 3 BetrVG 1972 § 611 Abs. 1 BGBVerfahrensgang:1. LAG Düsseldorf 12.02.1974 - 11 Sa 842/73 2. BAG - 19.07.1977 - AZ: 1 AZR 376/74
Amtlicher Leitsatz:
Ein Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Betriebszeit Betriebsratsarbeit durchführen muß, hat nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewandten Zeit entspricht. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre.
........ Das vollständige Urteil kann man beim BAG kaufen, ca 15 ?
Erstellt am 09.05.2013 um 16:07 Uhr von blackjack
Die Tätigkeit eines Betriebsrates ist zwar nicht die vertraglich geschuldete „berufliche“ Tätigkeit, bleibt aber gleichwohl eine Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nach Definition der RL 2003/88/EG.
Erstellt am 09.05.2013 um 16:40 Uhr von mitleserinnenn
blackjack, die erwähnte Richt. RL 2003/88/EG kennt weder den Begriff BR noch Mandat. Weiter istbes klar geurteitl, dass eben Mandatszeit nicht untet das ArbZG fällt. Also KEINE Arbeit im Sinne dieses Gesetzes ist. Weiter ist auch entschieden, dass Mandatszeiten welche aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden MUSS idR nicht wie Arbeitszeit/Mehrarbeit vergütet wird. Regel ist daher Freizeitausgleich, Vergütung NUR die Ausnahme. Eine grundsätzliche Vergütung wäre ein Verstoß gegen §78.
Erstellt am 09.05.2013 um 16:49 Uhr von mitleserinnenn
blackjack, die Richtl RL 2003/88/EG ist in der Defination was Arbeit ist auch klar und auch daraus ergibt sich, dass Mandatsarbeit eben nicht darunter fällt. ............ BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Richtlinie sind:1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;RL 2003/88/EG ........ Hier wird es ganz klar, denn das BRM steht dem AG hier eben nicht gem. der Gesetze und ArbV zur Verfügung. Ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das BRM hier weidungsfrei ist. Also auch nicht dem Direktionsrecht des BR unterliegt und währdend der Wahrnemung des Mandates auch nicht seinen Pflichten oder Nebenpflichten aus dem ArbV nachkommen muss
Erstellt am 10.05.2013 um 08:34 Uhr von rkoch
So weit muss man gar nicht ausholen.... Das BetrVG enthält bereits den relevanten Punkt:
§37 (1) BetrVG:
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Bedeutet nichts anderes, als dass BR-Arbeit jeglicher anderen ehrenamtlichen Tätigkeit gleichzusetzen ist. Und da alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, z.B. als Wahlhelfer, Schöffen, Feuerwehr, Vereinsarbeit, etc. pp (vgl. Wikipedia: Ehrenamt) nicht als Arbeitzeit im Sinne des ArbZG zählen (Feuerwehrmann geht nach 2 Stunden nach Hause, weil mit seinen 8h Stunden Arbeit für den AG seine 10 Stunden voll sind? Wahlhelfer dürfen Sonntags nicht "arbeiten" ?), zählt das auch nicht für BR-Arbeit.