Betriebsratswahl
Die Wahl ist gelaufen. Ich bin gewählt worden. Habe Info vom Wahlvorstand bekommen und die Wahl innerhalb der Drei Tage angenommen. Jetzt gehe ich aber 3 Wochen in den Urlaub und kann an der konstituierten Sitzung nicht teilnehmen. Kann die Sitzung warten, bis ich wieder da bin ? Oder ... Besteht für mich die Möglichkeit einen verschlossenen Umschlag abzugeben in dem ich meine Vorschläge für 1. Vorsitzenden, Stellvertreter u.s.w. abgebe ? Oder könnte ich telefonisch an der Sitzung teilnehmen ? und mitbestimmen? DANKE im Voraus
Community-Antworten (6)
27.04.2013 um 15:19 Uhr
@scania Für diese Fälle gibt es ersatzmitglieder. Und: Sitzungsteilnahme geht nur persönlich.
27.04.2013 um 15:42 Uhr
@ scania Herzlichen Glückwunsch……….
Die Wochenfrist bezieht sich nur auf die Einladung selbst - nicht auf den Sitzungstermin. Die konstituierende Sitzung könnte also auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Die konstituierende Sitzung soll zum Ende der Amtszeit des alten Betriebsrates stattfinden, spätestens muss sie am ersten Tag der Amtszeit des neu gewählten Gremiums durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass ein betriebsratsloser Zeitraum vermieden wird.
Sollte jemand verhinderte sein, muss ein Ersatzmitglied geladen werden.
Eine Briefwahl oder sonstige Beteiligungsmöglichkeiten bei Verhinderung bestehen nicht. Dieses würde auch der Pflicht, hier ein Ersatzmitglied zu laden, entgegen stehen.
Da diese Wahl ja im Normalfall nur alle vier Jahre stattfindet, sollte man sich vielleicht überlegen, ob es nicht sinn macht, hier auch während des Urlaubs teilzunehmen. Natürlich nur dann, wenn die Möglichkeit besteht und man sich nicht gerade am Nordpol kalte Fingers holt.
Wenn man nur ein normales Mitglied ohne besondere Funktion sein möchte (z. B. BR-Ausschuss; obwohl man dies ja auch noch nachträglich korrigieren könnte), kann es eigentlich egal sein. Wenn man natürlich auf hier anstehende Entscheidungen Einfluss nehmen möchte, so kann man dies nur vor Ort.
27.04.2013 um 16:12 Uhr
@ scania
Was nicht erwähnt wurde ...
Solltest Du Dich für eine bestimmte Funktion im BR zur Verfügung stellen wollen, bist Du trotz Abwesenheit wählbar.
Setzt voraus, dass Du vor Urlaubsantritt eine schriftliche Erklärung hinterlässt, dass Du z.B. für das Amt als BRV zur Verfügung stehst und die Wahl annimmst, solltest Du gewählt werden.
27.04.2013 um 17:37 Uhr
§29
Der WV muss zwar die konstituierende Sitzung des BR innerhalb einer Woche nach dem Wahltag bzw. letzten Tag der Stimmabgabe einberufen. Der Wahltag selbst ist bei der Berechnung dieser Wochenfrist nicht mitzuzählen (§ 187 Abs. 1 BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet sie am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Die Sitzung selbst braucht jedoch nicht innerhalb dieses Zeitraums stattzufinden (Richardi-Thüsing, Rn. 4; Fitting, Rn. 11; GL, Rn. 4; HSWG, Rn. 3; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 4; a. A. WW, Rn. 1; GK-Raab, Rn. 8). Sie kann notfalls vertagt und erneut einberufen werden (GL, Rn. 4), z. B., wenn nicht wenigstens die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erschienen und somit die Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 nicht gegeben ist (GK-Raab, Rn. 11; Fitting, Rn. 15).
Den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des BR legt der WV in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Amtszeit des bisherigen BR fest (vgl. Blanke u. a., Rn. 446; Richardi-Thüsing, Rn. 5). Hierbei hat er darauf zu achten, dass der neue BR möglichst spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit des bisherigen BR konstituiert ist. Nach Auffassung des BAG braucht der AG nämlich vor der Konstituierung des BR nicht mit diesem zu verhandeln. Den AG trifft danach auch grundsätzlich keine Pflicht, mit beteiligungspflichtigen Maßnahmen, z. B. einer Kündigung, zu warten, bis sich der BR konstituiert hat (BAG 23. 8. 84, AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Berlin 27. 11. 86, DB 87, 2206, Ls.; ArbG Mainz 25. 9. 97, AiB 98, 469 mit kritischer Anm. Grimberg; LAG Hamm 20. 5. 99, ZInsO 99, 362; § 26 Rn. 4 ff.; § 21 Rn. 12). Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Terminierung der konstituierenden Sitzung muss der WV daher darauf achten, dass betriebsratslose Zeiten vermieden werden (Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 447; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 5). Droht das Ende der Amtszeit des bisherigen BR, ist die konstituierende Sitzung so schnell wie möglich, ggf. unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, anzuberaumen (vgl. unten Beispiel a). Ist dies nicht der Fall, sollte die konstituierende Sitzung spätestens am letzten Tag der Amtszeit des bisherigen BR stattfinden (Fitting, Rn. 11 empfehlen die Durchführung der konstituierenden Sitzung am ersten Tag der Amtszeit des neuen BR).
Also, wenn es nicht die erste BR Wahl im Berieb ist, reicht es wenn sie am letzten Tag der Wahlperiode des jetzigen BR stattfindet. Nur die Einladung muss in der Frist erfolgen. Der jetzige BR ist bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, auch wenn der neue BR sich vorher konstituiert. Handeln kann er erst ab der neuen Wahlperiode oder der jetzige BR legt vorher sein Mandat nieder.
Gibt es bisher noch kein BR sollte man so schnell wie möglich die konstiuierende Sitzung einberufen, denn erst dann gibt es einen handlungsfähigen BR.
27.04.2013 um 23:53 Uhr
@Hoppel
Ohne Schmäh.....
Top Ergänzung.
Wirklich ehrlich gemeint.
Zeigt es doch auch, dass auch ich nicht immer an alles Denke, also auch nicht unfehlbar bin, wie mir gelegentlich vorgeworfen wird.
Aber genau dafür sollte dieses Forum da sein. Fehlerhaft getroffene Angaben freundlich korrigieren und/oder ergänzen und nicht, sich gegenseitig madigmachen.
mfg Riedo
28.04.2013 um 08:53 Uhr
@ Charlys
"Also, wenn es nicht die erste BR Wahl im Berieb ist, reicht es wenn sie am letzten Tag der Wahlperiode des jetzigen BR stattfindet. Nur die Einladung muss in der Frist erfolgen. Der jetzige BR ist bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, auch wenn der neue BR sich vorher konstituiert. Handeln kann er erst ab der neuen Wahlperiode oder der jetzige BR legt vorher sein Mandat nieder."
Da wir das Jahr 2013 schreiben, kann es sich nur um eine erstmalige BR-Wahl oder um eine Neuwahl gem. § 13 BetrVG handeln. Sollte letzteres zutreffen, existiert der alte BR bereits seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht mehr!
P.S. Wenn man schon fremde Texte kopiert, sollte man auch die Quelle benennen!
Verwandte Themen
Behinderung der BR-Wahl - in Hannover
ÄlterWahlbeobachtung ist keine Behinderung der Betriebsratswahl Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers stellt keine Behinderung der Betr
Betriebsratswahl während eines Sabbaticals
ÄlterFalls die Betriebsratswahl in ein Sabbatjahr fällt oder das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl für z.B. ein Jahr ruht, bedeutet das, dass man aus dem BR ausscheiden muss und erst bei
Betriebsratswahl bei Ausgliederung eines Betriebsteils - Wann muss gewählt werden ?
ÄlterHallo! Habe eine Frage zu Betriebsratswahl. Wann muß ein Betriebsratswahl stattfinden, in einem Betriebsteil der am 01.10.05 ausgeliedert wird? Vorher, oder erst nach der Ausgliederung?
Verlegung der Betriebsratswahl - Ist das möglich?
ÄlterUnsere Betriebsratswahl müsste eigentlich am 21.03. stattfinden. Da dieser Termin jedoch direkt vor dem Ende des Tarifvertrages liegt, möchte ich die Betriebsratswahl auf Ende April verlegen. Ist
Betriebsratswahl- -wieviele Stimanteile sind nötig?
ÄlterWann ist eine Betriebsratswahl gültig, wieviele Stimmen benötigt man um eine Betriebsratswahl zu gewinnen? Kann es auch passieren, dass durch eine geringe Beteiligung der Betriebsrat abgewählt werden