§29
Der WV muss zwar die konstituierende Sitzung des BR innerhalb einer Woche nach dem Wahltag bzw. letzten Tag der Stimmabgabe einberufen. Der Wahltag selbst ist bei der Berechnung dieser Wochenfrist nicht mitzuzählen (§ 187 Abs. 1 BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet sie am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Die Sitzung selbst braucht jedoch nicht innerhalb dieses Zeitraums stattzufinden (Richardi-Thüsing, Rn. 4; Fitting, Rn. 11; GL, Rn. 4; HSWG, Rn. 3; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 4; a. A. WW, Rn. 1; GK-Raab, Rn. 8). Sie kann notfalls vertagt und erneut einberufen werden (GL, Rn. 4), z. B., wenn nicht wenigstens die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erschienen und somit die Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 nicht gegeben ist (GK-Raab, Rn. 11; Fitting, Rn. 15).
Den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des BR legt der WV in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Amtszeit des bisherigen BR fest (vgl. Blanke u. a., Rn. 446; Richardi-Thüsing, Rn. 5). Hierbei hat er darauf zu achten, dass der neue BR möglichst spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit des bisherigen BR konstituiert ist. Nach Auffassung des BAG braucht der AG nämlich vor der Konstituierung des BR nicht mit diesem zu verhandeln. Den AG trifft danach auch grundsätzlich keine Pflicht, mit beteiligungspflichtigen Maßnahmen, z. B. einer Kündigung, zu warten, bis sich der BR konstituiert hat (BAG 23. 8. 84, AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Berlin 27. 11. 86, DB 87, 2206, Ls.; ArbG Mainz 25. 9. 97, AiB 98, 469 mit kritischer Anm. Grimberg; LAG Hamm 20. 5. 99, ZInsO 99, 362; § 26 Rn. 4 ff.; § 21 Rn. 12). Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Terminierung der konstituierenden Sitzung muss der WV daher darauf achten, dass betriebsratslose Zeiten vermieden werden (Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 447; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 5). Droht das Ende der Amtszeit des bisherigen BR, ist die konstituierende Sitzung so schnell wie möglich, ggf. unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, anzuberaumen (vgl. unten Beispiel a). Ist dies nicht der Fall, sollte die konstituierende Sitzung spätestens am letzten Tag der Amtszeit des bisherigen BR stattfinden (Fitting, Rn. 11 empfehlen die Durchführung der konstituierenden Sitzung am ersten Tag der Amtszeit des neuen BR).
Also, wenn es nicht die erste BR Wahl im Berieb ist, reicht es wenn sie am letzten Tag der Wahlperiode des jetzigen BR stattfindet. Nur die Einladung muss in der Frist erfolgen. Der jetzige BR ist bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, auch wenn der neue BR sich vorher konstituiert. Handeln kann er erst ab der neuen Wahlperiode oder der jetzige BR legt vorher sein Mandat nieder.
Gibt es bisher noch kein BR sollte man so schnell wie möglich die konstiuierende Sitzung einberufen, denn erst dann gibt es einen handlungsfähigen BR.