Zu wenig Ausfall für KUG
Hallo Wissende,
Mitarbeiter einer Betriebsabteilung werden wohl keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, da trotz Ausfall die Mindesterfordernisse nicht erfüllt sind.
Daher die Gretchenfrage, was bekommen sie jetzt und von wem? Den vollen Lohn vom AG, Lohn in Höhe KUG vom AG oder gar nichts?
Vielen Dank im Voraus
Quincunx
NACHTRAG:
Wir haben drei Betriebsabteilungen für die Kurzarbeit beantragt wurde, da die Auftragslage dies durchaus nötig machte. Betonbau und Fahrpersonal hatten einen hohen Ausfall, der Stahlbau durch kurzfristigen Auftragseingang eben nur geringen. D.h. von 15 Mitarbeitern der Abteilung hatten bislang nur zwei Mitarbeiter in der ersten Märzwoche Ausfall. Jetzt ist die Frage, was bekommen diese beiden Mitarbeiter für ihre Ausfallstunden, da die Mindesterfordernis "1/3 der Abteilung" nicht erfüllt ist.
NACHTRAG II
Die Mitarbeiter werden wöchentlich Donnerstag oder Freitag darüber informiert ob und ggf. an welchen Tagen sie in der Folgewoche im Einsatz sind. Sollte sich entgegen der Planung kurzfristig ein Einsatz ergeben werden sie angerufen. Anwendung findet der BRTV
P.S. Entschuldigung für die unvollständigen Angaben, aber ich echt nicht wahrgenommen, dass für Außenstehende wichtige Infos fehlen.
Community-Antworten (15)
18.04.2013 um 12:18 Uhr
Deine Angaben sind recht dünn, um eine gute Antwort geben zu können.
Wenn keine Kurzarbeit möglich ist, weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, kann der AG auch keine Kurzarbeit durchführen. Kein BR wird doch wohl eine BV abschließen, wenn die finanzielle Frage nicht geklärt ist.
Also - vielleicht kannst Du noch einmal etwas konkretisieren, was genau das Problem ist.
18.04.2013 um 12:25 Uhr
Nach den dünnen Informationen unterstelle ich mal es gilt keinen TV der diesbezüglich (vorübergehende Verkürzung der ArbZ) etwas regelt? Der AV stellt auch Stunden ArbZ je Tag oder Woche ab und die Verteilung ist per AV oder BV geregelt?
Wenn die Unterstellungen so stimmen unterstelle ich weiter - den vollen Lohn vom AG.
18.04.2013 um 12:44 Uhr
Hier stellt sich die Frage, haben die AN dem AG ihre Arbeitskraft angeboten?? Sind sie also ggf auch in die Firma gefahren?
Denn dann dürfte hier der AG in Annahmeverzug lt. BGB geraten sein und muss den vollen Lohn zahlen.
Sind die AN ggf auch in Annahme (falscher) es wäre KUG zu Hause geblieben ist es eine ganz andere Rechtslage. Dann wäre die Frage zu klären, liegt hier ein vertretbarer Irrtum der AN dessen Verschulden der AG trägt vor?
18.04.2013 um 12:50 Uhr
"Hier stellt sich die Frage, haben die AN dem AG ihre Arbeitskraft angeboten??"
§296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
18.04.2013 um 15:49 Uhr
Zunächst einmal ist zur Durchführung von KuG ja grundsätzlich erst einmal eine Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich. (LAG Rheinland-Pfalz, AZ 10 Sa 160/10) Man müsste eure BV also im Wortlaut kennen, um auf die Frage antworten zu können. In der Regel vereinbart man in einer solchen BV, dass der Anspruch des AN, der in Kurzarbeit geschickt wird, auf Entgelt in Höhe des KuG auch dann entsteht, wenn der Antrag von der Agentur für Arbeit abgelehnt oder nicht in voller Höhe gewährt wird.
18.04.2013 um 16:32 Uhr
"In der Regel vereinbart man in einer solchen BV, dass der Anspruch des AN, der in Kurzarbeit geschickt wird, auf Entgelt in Höhe des KuG auch dann entsteht, wenn der Antrag von der Agentur für Arbeit abgelehnt oder nicht in voller Höhe gewährt wird."
Für kein Geld der Welt würde ich so etwas vereinbaren.
Der Forumbetreiber bietet selbst eine Checklist zu einer BV an. Wenigstens dort wird es eben genau anders herum empfohlen.
http://www.betriebsrat.com/downloads/06_arbeitszeit/checkliste_betriebsvereinbarung_kurzarbeit.pdf
Punkt 18
18.04.2013 um 17:43 Uhr
@ Kulum, in der Muster-BV steht: "Regelung, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn das Arbeitsamt die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnt; Klarstellung, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf volles Entgelt kein Arbeitskraftangebot voraussetzt." Das wäre in der Tat eine noch bessere Vereinbarung! 100 % Lohn für NICHT geleistete Arbeitsstd. statt nur 67 bzw. 60 % Lohn für NICHT geleistete Arbeitsstd. Wenn sich der AG darauf einlässt, eine tolle Sache! Trotzdem, @ Kulum, was ist daran ANDERS HERUM?
Und wie erfährt der BR, ob die Arbeitsagentur den, NACH Auszahlung der Löhne (inkl. KuG) gestellten Antrag auf KuG auch tatsächlich bewilligt hat? Der AG tritt schließlich in Vorleistung (erst Lohnabrechnung, dann Antragstellung) und wenn diese Vorleistung in KuG-Höhe erbracht wird, nachher aber gar kein KuG bewilligt wird, müsste er zusätzlich zu diesem Verlust aus der Nichterstattung auch noch die Differenz zu den 100 % als Lohn nachschießen. Könnte für manchen Betrieb mit Auftragsmangel den Todesstoß bedeuten...
18.04.2013 um 18:00 Uhr
"Wenn sich der AG darauf einlässt, eine tolle Sache!"
Was ist daran toll? Der AG trägt nunmal das wirtschaftliche Risiko. Insofern ganz normale Kiste.
Wenn die Arge kein KUG bewilligt, dann doch weil das Unternehmen die Kriterien nicht erfüllt. Und da darf, deiner Meinung nach, das wirtschaftliche Risiko dem AN übergeholfen werden?
"Anders herum": Du unterstellst es sei üblich (wörtlich "die Regel"), dass der Anspruch des AN, der in Kurzarbeit geschickt wird, auf Entgelt in Höhe des KuG auch dann entsteht, wenn der Antrag von der Agentur für Arbeit abgelehnt oder nicht in voller Höhe gewährt wird. Ergo auch wenn die Arge sagt "nö, reicht nicht für KUG" macht der BR seine eigene Art Kurzarbeit mit der GL. Die WAF sagt, wenn die Arge sagt "nö, reicht nich für KUG" dann stimmt das wohl auch. Und dann befand sich der AG eben in Annahmeverzug. Das er das nicht wissen konnte ist zum einen unerheblich und außerdem auch noch falsch. Wenn nunmal die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind weiß man das auch und zwar vorher. Wenn man trotzdem einen Antrag stellt - ach egal, das werte ich jetzt nicht.
18.04.2013 um 18:08 Uhr
"...macht der BR seine eigene Art Kurzarbeit mit der GL..." Warum eigentlich nicht? Das nennt man dann wohl "vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit". Weniger Stunden, weniger Lohn, wie beim KuG-Bezug.
Aber ja, du hast natürlich Recht. Besser vollen Lohn bei reduzierter Arbeitszeit, als nur reduzierten Lohn, bei reduzierter Arbeitszeit. Klingt irgendwie nach Schlaraffenland. Sicher für jeden Betrieb mit Auftragsmangel, der deshalb kurzarbeiten möchte, problemlos machbar.
18.04.2013 um 18:17 Uhr
Ich nehme an im Falle von Krankheit willst du deinem AG auch nich auf der Tasche liegen und verzichtest auf deine gesetzlichen Ansprüche?
18.04.2013 um 18:54 Uhr
Nein, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und auf sechs Wochen (pro selbe Krankheit) begrenzt, die vorübergehende Arbeitszeitreduzierung regelt eine BV. Ich frage mich einfach nur, wo sich hier der Unterschied (für den AN!!!) versteckt: Fall 1: Ein AN arbeitet statt 160 Std. im Monat nur 100 Std. Für die 60 NICHT erbrachten Std. erhält er ein KuG in Höhe von 60 %. Der AG zahlt den Lohn für die 100 Std. und das KuG für die 60 Std. lt. Tabelle. Dem AG wird das an den AN ausgezahlte KuG erstattet. Fall 2: Ein AN arbeitet statt 160 Std. im Monat nur 100 Std. Für die 60 NICHT erbrachten Std. erhält er ein KuG in Höhe von 60 %. Der AG zahlt den Lohn für die 100 Std. und das KuG für die 60 Std. lt. Tabelle. Dem AG wird das an den AN ausgezahlte KuG von der Agentur für Arbeit verwehrt.
18.04.2013 um 19:35 Uhr
Der Unterschied? Nunja, wenigstens die Arge war im zweiten Fall der Meinung die Belastung für den AG ist nicht so groß, dass ihm geholfen werden müsste. Und wenn unser Staat der Meinung ist diese Schwankungen muss ein AG aushalten können, werde ich den Teufel tun und dem widersprechen und sowohl Risiko als auch Belastung auf den AN verlagern. Im übrigen wäre ich mir gar nicht so sicher, dass eine solche BV einer gerichtlichen Prüfung stand halten würde. Fakt ist ja wohl ein AG der nicht jammert, macht was verkehrt. Die von dir unterstützte Regelung öffnet Missbrauch durch den AG Tür und Tor.
18.04.2013 um 19:47 Uhr
Kulum, wir haben keine BV zu Kurzarbeit, haben aber eine zu Saison-KuG. Und da steht zur Höhe nur drin, dass der AN sein KuG behalten darf, wenn der Antrag im Nachhinein abgelehnt werden sollte. Was allerdings auch noch nie vorkam. Wir wollten sicherstellen, dass unsere AN bekommen, was ihnen lt. Saison-KuG-Tabelle zusteht, wenn wir witterungsbedingten Arbeitsausfall haben. Im Falle einer Ablehnung des Antrags, den vollen Lohn zu verlangen, wäre uns bei Ausarbeitung der BV jedoch nie in den Sinn gekommen. Ich werde das mal mit unserer zuständigen Gewerkschaft besprechen, die Muster-BV stammte da ja her.
18.04.2013 um 20:04 Uhr
;) sag das doch. Das der AN sein KUG behalten darf, schränkt ja evtl darüber hinaus entstandene Ansprüche nicht ein. Mal ganz davon ab, das Saison KUG auch nochmal n besonderer Schuh ist.
03.09.2019 um 19:46 Uhr
Wenn der AG keine "ARBEIT GEBEN" kann, Pech. Wenn die Bundesagentur Kurzarbeit ablehnt, da genug der Leute in Beschäftigung sind, Pech. Voller Lohnausgleich !!!!! Arbeitsvertrag ????? alles klar ???
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