Erstellt am 12.04.2013 um 18:10 Uhr von Betriebsrätin
Der Vorgesetzte ist sofern er in die Kündigung eingebunden oder diese veranlasst hat ist dann als BR/EBRM verhindert.
Erstellt am 12.04.2013 um 18:10 Uhr von Kölner
@BossHoss
Wo und wie ist denn der Vorgesetzte, der von den Vorfällen ggf wusste, gefangen?
@betriebsrätin
Wenn sie/er SELBSTÄNDIG kündigen könnte, könnte man Deine Antwort verstehen. Ansonsten wird es schwierig....
Erstellt am 12.04.2013 um 18:14 Uhr von Betriebsrätin
Kölner, habe diese Antwort erwartet, daher das Urteil nochmals gesucht.
Kündigungszustimmung
Betriebsrat mit Vorgesetztenfunktion muss sich vertreten lassen
[22.03.2013]Ein Betriebsratsmitglied, das als Vorgesetzter eines anderen Mitgliedes dessen Kündigung betreibt, ist bei der Beratung und Beschlussfassung über die Kündigung wegen Interessenkollision als "zeitlich verhindert" anzusehen. Verstößt das Gremium gegen dieses Verfahrensgebot, so ist die Kündigung des betreffenden Mitgliedes schon deshalb unwirksam.
Der Fall:
Der Kläger, der Betriebsratmitglied ist, war als Kundenberater bei der Beklagten beschäftigt. Dies betreibt ein Unternehmen für „Dialogmarketing“.
Zu den Aufgaben des Klägers gehört es per E-Mail eingehende Kundenanfragen
zu beantworten, die seinem Arbeitsplatz programmtechnisch per „Warteschlange“ zugeordnet waren. Dieser konnte die jeweils anstehende Anfrage per Mausklick über eine vordefinierte Funktionstaste öffnen. Die Arbeitgeberin wirft dem Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug in nicht unerheblichen Umfang vor. Dies sei durch sein Klickverhalten auf eine andere Funktionstaste belegbar.
Im Zuge dessen kam es am zwischen dem Kläger und der zuständigen Junior-Projektleiterin zu einer Aussprache. Diese ist ebenfalls Mitglied des Betriebsrats. Am gleichen Tag verfasste sie eine E-Mail an den Betriebsrat, in der sie die Gründe für eine beabsichtigte fristlose Kündigung des Klägers darlegte. Der Betriebrat stimmt stimmte in seiner Sitzung – an der auch die Projektleiterin teilnahm - der Kündigung zu und teilte dies der Arbeitgeberin schriftlich mit.
Die Entscheidung:
Die Kündigung ist unwirksam, entschied das ArbG Berlin. Sie verstößt gegen des § 103 Abs. 1 BetrVG.
Nach dieser Vorschrift bedarf die außerordentliche Kündigung (unter anderem) von Mitgliedern des Betriebsrates der Zustimmung des Gremiums. Sinn der obligatorischen Einschaltung des Betriebsrats ist es, diesen die Möglichkeit zum „Einfluss“ auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers zu nehmen und dadurch die Kündigung in geeigneten Fällen möglichst zu verhindern. Essentielle Funktionsvoraussetzung dieses Konzepts ist es naturgemäß, dass der Arbeitgeber nicht selber mit Sitz und Stimme im Betriebsrat repräsentiert ist.
Dies ist vorliegen aber gerade nicht gewährleistet. Die Junior-Projektleiterin betrieb – obwohl selbst Betriebsratmitglied – aktiv die Kündigung des Mitarbeiters; sie agierte damit als Repräsentant des Arbeitgebers und somit als „Partei“.
Das Gericht sah sich daher veranlasst, im Wege der Auslegung die nötige Feinabstimmung konkurrierender Rechtsbelange zu bewirken. Dafür bietet sich das in § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgezeichnete Regelungsmodell an. Seine Wertungen werden von den Gerichten für Arbeitssachen bekanntlich als Fall der „zeitlichen Verhinderung“ eines Betriebsratsmitgliedes seit vielen Jahrzehnten in Fallgestaltungen umgekehrter „Selbstbetroffenheit“ herangezogen, in denen über dessen Kündigung nach § 103 Abs. 1 BetrVG zu beschließen ist.
Im Lichte dieser Grundsätze hält die Befassung des Betriebsrates der Beklagten mit deren Kündigungswunsch rechtlicher Kontrolle offensichtlich nicht stand. - Denn diese Anhörung fand unter Beteiligung und auch sonst maßgeblichem Einfluss der Projektleiterin statt. Diese hätte bei korrekter Sachbehandlung als „zeitlich verhindert“ (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) durch ein Ersatzmitglied des Gremiums vertreten werden müssen.
Quelle:
ArbG Berlin, Urteil vom 01.02.2013
Aktenzeichen: 28 Ca 18456/12
http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/2013/03/betriebsrat-in-vorgesetztenposition-muss-sich-vertreten-lassen.php
Erstellt am 12.04.2013 um 18:34 Uhr von Betriebsrätin
Das ein BRM/EBRM in Vorgesetzter Funktion des ihm unterstellten AN bei einer Kündigung verhindert ist, ist eigentlich klar. Denn es war ja wohl an der Kündigung beteiligt oder hat diese gar als Vorgesetzter beantragt/veranlasst. Ist also in der/bei der Kündigung (Prozess) Beteiligter.
Somit ist für mich das Berliner Urteil klar.
Erstellt am 12.04.2013 um 18:39 Uhr von Watschenbaum
was hätte es denn für Nachteile für den Betroffenen, wenn dieses BR-Mitglied trotzdem zur Sitzung geladen wird ?
Erstellt am 12.04.2013 um 19:53 Uhr von Kölner
@Betriebsrätin
Du hast das Urteil nicht verstanden! Man kann dich nur bitten, genauer zu lesen.
Der Fragesteller berichtet NUR, dass der Vorgesetzte davon WUSSTE, dass einem KOLLEGEN gekündigt wurde!
Also bitte sachlich bleiben.
@Watschenbaum
Die Antwort ist klasse!!!!
:-))
Erstellt am 13.04.2013 um 08:23 Uhr von Hoppel
@ Betriebsrätin
Du hast nicht rein zufällig überlesen, dass es in Deinem Urteil um die Kündigung eines BRM geht??
Hier geht es um die Kündigung eines AN, der nicht im BR vertreten ist. Der AG kann Dienstag kündigen, egal was der BR meint.
Außerdem würde ich diesen Vorgesetzten mit Freude als E-BRM laden. Wird er das Gremium doch sicherlich darüber aufklären können, wann der Kündigungsberechtigte von dem ausschlaggebenden Kündigungsgrund Kenntnis erhalten hat.
Zumindest sollte einem BR der § 626 Abs.2 BGB geläufig sein ...
Erstellt am 13.04.2013 um 14:11 Uhr von Betriebsrätin
Hoppel und Watschebaum,
nein ich habe nichts überlesen.
Ja, es geht im Urteil um die Kündigung eines BRM. Doch der Grundsatz, dass Vorgesetzte bei Kündigungen stets in einer Form Beteilgte sind ist der gleiche. Kein AG kündigt idR einen AN ohne dessen Vorgesetzten hier zu mindest informativ und rückfragend einzubinden. Sei es auch nur zur Sachverhalts/Verhaltensklärung.
Damit ist dieser stets beteilgt und damit verhindert.
Doch der BR soll hier ruhig den BR/Vorgesetzten einbinden, dann ist dem gekünigten zu raten sofort zum Anwalt und hier auch dieses vorzutragen.
PS: Es ist kein Unterschied ob man als BRM Vorgesetzter eines zu kündigenden BRM oder "nur" AN ist. Denn im Job sind beide "nur" AN, nur hat der einen zusätzlich ein Ehrenamt.
Erstellt am 13.04.2013 um 15:09 Uhr von Kölner
@betriebsrätin
Das ist eine Diskussion mit Dir, die wiederholt zu nichts führt.
Du dehnst Dir das so, wie Du es gerne hättest.
Erstellt am 13.04.2013 um 15:17 Uhr von Betriebsrätin
Hier liegt ein Ladungsfehler vor, wenn trotz Verhinderung zu diesem TOP kein anderes EBRM geladen wurde. Ist dann ggf die Abstimmung knapp gegen den AN ausgegangen und so dem AN die Möglichkeit der Klage auf Weiterbeschäftigung genommen, würde ich den BRV zivilrechtlich auf den hier entstehenden Schadenersatz lt. BGB wegen GROBER Amtpflichtverletzung verklagen.
Erstellt am 13.04.2013 um 15:50 Uhr von Nubbel
welches ersatzmitglied soll deiner meinung nach geladen werden, wenn der vorgesetzte das letzte ersatzmitglied ist?
Erstellt am 13.04.2013 um 15:57 Uhr von Kölner
@Betriebsrätin
Das schlägt mal wieder dem Fass den Boden aus: Haftung wegen Ladungsfehler? Zivilrecht? Du kannst nichts mit betriebsrätlicher Arbeit zu tun haben, sonst würdest du so einen Unsinn nicht kolportieren.
Man man man...
Man muss ernsthaft in Erwägung ziehen, die WAF zu bitten diesen Unsinn zu zensieren.
Erstellt am 13.04.2013 um 16:00 Uhr von Hoppel
@ Betriebsrätin
BISLANG geht es hier ausschließlich um das Thema "FRISTLOSE KÜNDIGUNG EINES AN".
Und da ein BR in diesem Fall nunmal KEINEN WIDERSPRUCH äußern kann, hat sich der § 102 Abs.5 BetrVG sowieso schon mal erledigt.
Seine Weiterbeschäftigung bis zu einem rechtskräftigen Urteil kann der AN gerne durchsetzen, wenn er sein Kü´schutzverfahren in erster Instanz gewonnen hat und der AG auch noch das LAG bemühen möchte ...
Deine zivilrechtliche Klage darfst Du Dir an den Hut stecken! Und von einer groben Amtspflichtverletzung kann schon gar keine Rede sein.