Erstellt am 11.03.2013 um 11:47 Uhr von Tobistef
Grundsätzlich seit ihr eigener Betriebsitz und habt damit auch einen rechtlichen Anspruch einen eigenen Betriebsrat zu gründen bzw. weiter zu führen.
Theroretisch wäre dies sicherlich möglich, aber wie würden die Arbeitsgerichte dazu urteilen.
Denn wenn ein Anschluss stattfinden würde, könnte sich ja auch ein AN aus dieser Filiale als Betriebsrats wählen lassen.
Die Frage ist dann, kann dieses BRM aus dieser Filiale, sein Mandat auch tatsächlich, aufgrund dieser Entfernung sachgerecht wahrnehmen.
Ich glaube die Entfernung widerspricht schon dieser Tatsache.
Aus unserem letzte Seminar, ist mir bekannt, dass sich ein Betriebsitz schon bei einer Entfernung von 80 km gerichtlich von einer Hauptgeschäftsstelle lossagen konnte und einen eigenen Betriebsrats gründen durfte.
Allgemein war hierzu der konsens, dass es auf eine Entfernung bis 50 km als unproblematisch angesehen wird.
MFG Tobistef
Erstellt am 11.03.2013 um 12:03 Uhr von webun
Wir waren mit einem ähnlichen Fall schon mal vor dem Arbeitsgericht (bis hin zum LAG).
Ein 35 km entfernt liegender Betriebsteil wollte keinen eigenen BR mehr wählen, sondern sich von uns vertreten lassen.
Der AG hat dagegen geklagt (wir nerven ihn manchmal etwas) und gewonnen.
Begründung des Gerichts:
Einem MA des Betriebsteils ist es nicht möglich, per öffentlichem Nahverkehr in angemessener Zeit (unter 30 Min.) das Büro des BR zu erreichen.
Webun
Erstellt am 11.03.2013 um 12:24 Uhr von leserin
§§ 3 und 4 BetrVG sind hier einschlägig. Geht und gibt es auch bei sehr großen Entfernungen. Also die AN des entfernten Betriebes der eigenständig wählen könnte müssen hier sich entscheiden wählen, ob sie im Hauptbetrieb mitwählen wollen oder nicht.
Optimaler Weise, nimmt man dann auf sichere Listenplätze AN jedes Betreibsteils
Wir haben solche Regelungen heute per TV § 3 früher via § 4
Die Frage der »räumlich weiten Entfernung« ist gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. Rn. 10 ff., 23 ff.) zu beurteilen und nicht allein unter dem Gesichtspunkt der objektiven, nach Kilometern bemessenen Entfernung zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem Betriebsteil beschäftigten AN durch den BR des Hauptbetriebs möglich ist (BAG 24. 2. 76, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 19; GK-Kraft/Franzen, Rn. 10 ff.; Richardi, Rn. 16).
Dieses kann man erfüllen, dadurch, dass man Kanidaten aller Teile auf sichere Listenplätze holt.
Erstellt am 11.03.2013 um 12:32 Uhr von gironimo
§ 4 BetrVG (...) Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. (....)
Ist der sicherste Weg.
Sicher ist es gut, wenn in den Filialen ein eigener BR entsteht. Aber dazu braucht man erst einmal kandidaten. Und besser ein "Fern-"BR als gar keimner.
Erstellt am 11.03.2013 um 21:29 Uhr von seesee
Wir haben einen Betriebsteil im Osten Deutschlands, der 350 km entfernt ist. Die KollegInnen dort wollen von uns nicht vertreten werden und wollen auch selbst keinen BR wählen. (Die haben unserem Chef allen Ernstes selbst angeboten, aufs Weihnachstgeld zu verzichten, nur weil er ein bisschen gejammert hat... ). Wie wir bei der nächsten BR-Wahl damit umgehen sollen, wissen wir noch nicht...