Betriebsratsgründung in rechtlich unselbständiger Filiale
Frage an erfahrene Betriebsräte: Wir wollen einen Betriebsrat in einem Kleinunternehmen (50 MA) gründen. In der Stadt (örtliche Nähe) hat dieses Unternehmen etliche rechtlich unselbständige Filialen. Die Gründung eines Gesamtbetriebsrates ist gescheitert. Die Aufgaben unserer Filiale sind inhaltlich verschieden von denen der anderen Filialen. Können wir einen eigenen Betriebsrat gründen? Ist das empfehlenswert? Welches sind die rechtlichen Grundlagen? Ist eine Unterstützung durch Gewerkschaften sinnvoll? Danke im Voraus.
Community-Antworten (2)
14.03.2013 um 11:29 Uhr
Alle Fragen sind mit Ja zu beantworten.
Grundlage ist das BetrVG und die dazu gehörende Wahlordnung. Wenn Ihr erst einmal einen BR gewählt habt, könnt Ihr Euch in Seminaren das notwendige Wissen aneignen und über weitere Schritte nachdenken. Die Gewerkschaft kann Euch in so fern helfen, dass sie Euch auch bei den ersten Schritten zur Wahl unterstützen und Euch beraten kann (Mitgliedschaft vorausgesetzt).
14.03.2013 um 15:46 Uhr
Ich relativiere mal die Antwort von gironimo: Vielleicht!
Wenn ich Dich recht verstehe, arbeiten in allen Filialen INSGESAMT 50 MA, richtig? Wenn es "etliche" Filialen gibt, bleiben für die Einzelfilialen nur noch recht wenige AN.
Insofern ist die erste Grundvoraussetzung, dass in Eurer Filiale ständig mindestens 5 wahlberechtigte AN arbeiten, d.h min. 18 Jahre alt. Sofern die nicht erfüllt ist, dann ist eine Wahl eines BR ausgeschlossen. Sofern ihr diese Bedingung erfüllt, könnt ihr auf jeden Fall einen BR wählen. Entweder ihr seid selbst ein "Betrieb" (d.h. in Eurem Betrieb gibt es eine personelle Leitungsmacht, vereinfacht ausgedrückt) oder ihr seid "Betriebsteil" (§4 BetrVG). Aber auch Betriebsteile dürfen nach §4 einen eigenen BR wählen, wenn sie das wollen, sie hätten lediglich das Optionsrecht auf einen eigenen BR zu verzichten und statt dessen im "Hauptbetrieb" zu wählen.
Des weiteren würde mich interessieren, warum "die Gründung eine Gesamtbetriebsrates gescheitert" ist! Einen "Gesamtbetriebsrat" im Sinne des BetrVG hättet ihr eh nicht wählen dürfen, insofern hoffe ich, dass ihr einen alle Filialen umfassenden BR wählen wolltet. Dann verstehe ich aber nicht, warum das nicht geklappt hat! Hat ein Gericht entschieden, dass die Filialen keinen Betrieb bilden? Inhaltliche Verschiedenheit von Inhalten ist noch kein Grund nicht doch einen gesamten Betrieb anzunehmen.
Das ganze gewinnt durch §4 nämlich durchaus noch eine gewisse "Dimension". Sofern nämlich Filialen existieren, die weniger als 5 AN beschäftigen, dann sind diese AUTOMATISCH dem "Hauptbetrieb" zuzuordnen, d.h. demjenigen von dem die personelle Leitung ausgeht. Wenn ihr das wäret, dann MÜSST ihr diese Filialen in die Wahl mit einbeziehen.
Ich würde Euch raten: Leitet die Wahl ein, 3 AN laden zu einer Wahlversammlung ein, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird. Der Wahlvorstand klärt dann erstmal rechtlich nach §18 (2) BetrVG WAS in Eurem Unternehmen (bezogen auf Euren Betrieb/-steil) überhaupt der Wahlbereich ist. Dann führt ihr die Wahl so durch, wie das Gericht festgelegt hat.
Im Prinzip könnt ihr das ganze auch ohne diesen klärenden Schritt zu machen und nur einen BR für Euch wählen. Aber
- könnte Euer AG irgendwann behaupten, die Wahl wäre nicht richtig gewesen, da irgendwelche Teile doch dazu hätten gehören müssen, und so weit er recht bekommt wird der BR aufgelöst
- Ab 21 AN gibt es einen 3er BR. Sofern ihr nicht selbst mit 21 AN mehr als 2/5tel der AN des gesamten Unternehmens stellt, könnte die Einbeziehung kleinerer Filialen Euch über diese magische Grenze bringen....
- Vielleicht stellt das G auch fest, dass ihr Hauptbetrieb und die anderen Teile Betriebsteile seid, dann könnt ihr evtl. doch noch gemeinsam einen BR bilden.
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