W.A.F. LogoSeminare

Unser Betrieb hat mehrere Filialen - wann können wir 2. Betriebsrat gründen?

Y
yahoo
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind in einer etwas vertrackten Situation. Unser Betrieb hat mehrere Filialen in der Stadt. Jede diese Filialen wird von einem Filialleiter geleitet und untersteht dann einem regionalen Leiter. Soweit wir das mitbekommen haben, muss immer der Regionalleiter einstellungen etc. unterschreiben, da nur er leitender Angestellter ist - die Filialleiter nicht. Es gibt einen regionalen Betriebsrat, mit dem wir jedoch nicht zufrieden sind, da er Entscheidungen zu unseren Ungunsten trifft und sich auch - trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht mit uns beschäftigt. Unsere Frage ist jetzt, gelten wir schon als Teilbetrieb und können selbst einen BR nur für unsere Filiale (40 Mitarbeiter) gründen. Es sind demnächst BR Wahlen und wir könnten dann dem regionalen BR bescheid geben, dass wir separat wählen.

Die Frage ist nur sind wir trotz gleichem leitenden Angestellten überhaupt in der Lage, dass wir dies tun dürften ?

6.54003

Community-Antworten (3)

V
viktor

15.07.2005 um 11:52 Uhr

Das BetrVG in seiner derzeitigen Form macht fast alles möglich. So gilt (in dieser Form allerdings schon immer), dass ein eigenständiger Betrieb angenommen werden kann, wenn dieser räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (§ 4). Der Begriff der Entfernung ist dabei variabel. In einer Stadt mit den üblichen Verkehrsbehinderungen kann weit entfernt nur wenige Kilometer sein. 40 Mitarbeiter reichen allemal aus.

N
nidis

19.07.2005 um 10:26 Uhr

Hallo Yahoo, hallo Viktor! Mit dieser Aussage wäre ich vorsichtig. Bei uns gab es diesen Fall einer "wilden BR Wahl". Wir haben eine Hauptstelle mit ca. 50 MA und eine Zweigstelle 17 km entfernt ebenfalls mit ca. 50 MA. Diese Zweigstelle war also der Meinung das sie selbständig sind und haben, mit Zustimmung der GL einen BR gewählt. Diese Wahl wurde durch den "regulären" BR angefochten und wurde vor Gericht als nichtig erklärt. Es kommt nämlich bei den Aussen- bzw. Zweigstellen immer auf die Struktur bzw. Selbständigkeit an. Bei uns hat das Gericht entschieden, dass die Zweigstelle aufgrund der betrieblichen Organisation, nicht als selbständiger Betrieb zählt, weil die klassischen unternehmerischen Entscheidungen von der GL in der Hauptstelle getroffen werden. Macht euch lieber vorher bei der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt schlau.

V
viktor

19.07.2005 um 10:52 Uhr

na ja, an wild wählen habe ich auch nicht gedacht sondern schon, dass man anläßlich der kommenden Wahlperiode das ganze ganz offiziell im Betrieb angeht. Eigentlich müsste es im Interesse eines zentralen BR's sein, dass die Mitarbeitervertretung möglichst vielschichtig in die einzelnen Standorte strukturiert ist. Die einzel-BR's bilden dann ja einen GBR.

Übrigens kann ja dank §3 BetrVG per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fast jede Strtuktur mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn die eigenen Kollegen nicht mitspielen wollen, kann einem vielleicht die Gewerkschaft weiter helfen.

Ihre Antwort