Erstellt am 08.03.2013 um 08:40 Uhr von Rapper
Du hats es schon richtig erkannt. Wenn der Kollege zwischendurch nach hause fährt und dann später wieder zur dieser Firmenversammlung, dann ist die Fahrt keine Arbeitszeit.
Er ist aber für den Weg zu dieser Firmenversammlung versichert. Denn das ist ja keine Privatfahrt oder Privatveranstaltung. Wenn die Anweisung besteht, dass er an dieser Versammlung teilnehmen soll, dann ist das Arbeitsweg und der ist versichert.
MfG
Erstellt am 08.03.2013 um 09:19 Uhr von gironimo
gibt es ein Problem mit der Versicherung?
Wie Rapper schon schreibt. Wenn die Fahrt vom AG veranlaßt ist und zudem auch noch ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, ist es eine Dienstfahrt. So gesehen gibt es keine unbezahlte angeordnete Arbeitszeit.
In einem mir bekannten Fall hat aber die Versicherung einmal die Zahlung verweigert, weil der Kollege mit seinem Dienstwagen offenbar von der Route abgewichen war, um einen Einkauf zu tätigen (und auf dem Parkplatz des Baumarkts prommt einen Unfall hatte).
Erstellt am 08.03.2013 um 09:36 Uhr von Heide
Erstmal vielen Dank für die Antworten.
Laut § 44 Abs. 1 BetrVG ist dies geregelt.
Ein Problem mit der Versicherung gibt es nicht.
Noch ne Frage: Wenn der Kollege mit dem Dienstwagen mit Equipment von der Veranstaltung in die Firma Tiefgarage fährt (aus Versicherungsgründen) ist das auch Arbeitszeit. Die endet meiner Meinung nach erst, wenn er das Auto abstellt und die Tiefgarage verlässt. Frage wo steht das geschrieben?
Bitte um schnelle Antworten. Vielen Dank
Erstellt am 08.03.2013 um 10:09 Uhr von gironimo
Du meintest mit Firmenversammlung also die Betriebsversammlung gemäß BetrVG.
Es ist auch eine Frage der Mitbestimmung des BR. Diese geht nicht nur über die Frage wann die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet, sondern auch wo. So kann durchaus geregelt werden, dass die Arbeitszeit endet, wenn der Kollege das Büro verläßt oder den Dienstwagen abschließt oder eben erst dann, wenn das Werkgelände verlassen wird.
Warum streitet Ihr über Minuten?
Erstellt am 08.03.2013 um 10:24 Uhr von Heide
Vielen Dank für die Antwort.
Die Veranstaltung ist eine Vertreterversammlung wo der Aufsichtsrat gewählt wird, verschiedene Fragen von den Vertretern beantwortet werden usw. und einige Kollegen Listen führen müssen bzw. die Veranstaltung betreuen (Auf- und Abbau, Fotos machen)
Ist das trotzdem eine Mitbestimmung des Betriebsrates oder kann die Geschäftsleitung bestimmen was Arbeitszeit ist?
Vielen Dank
Erstellt am 08.03.2013 um 10:48 Uhr von rkoch
> kann die Geschäftsleitung bestimmen was Arbeitszeit ist?
Das kann die GF effektiv nie. Was Arbeitszeit ist, ist grundsätzlich geregelt:
> Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; (§2 (1) ArbZG)
Oder als Deutung: Jede Tätigkeit die auf Veranlassung des Arbeitgebers geschieht ist Arbeitszeit. Arbeitszeit ist es also nur dann nicht, wenn der AN eine Tätigkeit im Eigeninteresse durchführt. Dazu gehört eben auch der Weg nach Hause, und der beginnt i.d.R. am vereinbarten Arbeitsort. Der Weg von einem externen Ort bis zum Arbeitsort ist Arbeitszeit. Insofern:
> Die endet meiner Meinung nach erst, wenn er das Auto abstellt und die Tiefgarage verlässt.
Wenn das bedeuten soll, dass der AN in dem Moment wo er das Auto verlässt sich auf den Nachhauseweg begibt, dann ist das tatsächlich keine Arbeitszeit mehr. Geht er hingegen durch den Betrieb um das "Equipment von der Veranstaltung" noch irgendwohin zu bringen, ist das natürlich Arbeitszeit.
> Ist das trotzdem eine Mitbestimmung des Betriebsrates
Der Betriebsrat ist nach §87 (1) Nr. 2 BetrVG in der MB bzgl. der regelmäßigen Arbeitszeit. Während der Zeit gem. dieser MB hat der AN sich zur Arbeit bereit zu halten oder zu arbeiten - und der AG hat den AN während dieser Zeit zu beschäftigen. Arbeiten außerhalb dieser Zeit (egal ob vom AG veranlasst oder geduldet) unterliegen der MB nach §87 (1) Nr. 3. Die AZ kann auch gem. BV beschränkt werden durch tatsächlich erfasste Zeiten (stempeln), auch hier MB des BR nach §87 (1) Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG.
In diesem Sinne stellen sich all Deine Fragen grundsätzlich nur, so weit das beschriebene außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet. Während der regelmäßigen Arbeitszeit muss der AG eigentlich grundsätzlich immer bezahlen, es sei denn der AN verstößt (selbstständig und gegen den Willen des AG!) gegen seine Arbeitspflicht, biegt also z.B. während einer derartigen Fahrt ab und geht Shoppen. Das wäre dann aber Arbeitszeitbetrug und wäre eigentlich erst mal anders zu ahnden. Im Grunde kann der AG dem AN auch eine Freistellung von der Arbeit (Pause!) gewähren, die dann nicht bezahlt werden müsste. Der AN muss bzw. darf dann aber tatsächlich keinerlei Tätigkeiten im mittelbaren Zusammenhang mit seiner Arbeit machen, sonst tritt die Zahlungspflicht für Arbeit wieder ein.